LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3393 27.06.2013 Datum des Originals: 27.06.2013/Ausgegeben: 02.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1278 vom 24. Mai 2013 der Abgeordneten Kai Abruszat und Dirk Wedel FDP Drucksache 16/3046 Rot-grünes Kommunalwahlrecht: Wie „freiwillig“ ist das gesetzlich verankerte Rücktrittsrecht von Bürgermeistern und Landräten wirklich? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1278 mit Schreiben vom 27. Juni 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die rot-grüne Landtagsmehrheit hat in diesem Jahr bekanntlich zahlreiche Änderungen beim Kommunalwahlrecht vorgenommen, die im sogenannten „Gesetz zur Stärkung der Kommunalen Demokratie“ ihren Niederschlag gefunden haben. Ein wesentlicher Punkt aus diesem Gesetzespaket war ein verankertes Niederlegungsrecht bzw. Rücktrittsrecht für Hauptverwaltungsbeamte in Nordrhein-Westfalen. So sollen betroffene Bürgermeister und Landräte, die beispielsweise 2009 direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt worden sind, jetzt gegenüber der entsprechenden Kommunalaufsicht einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt stellen können. Hierdurch soll es nach dem Normzweck des Gesetzes möglich werden, bereits 2014 einen gemeinsamen Wahltermin von Hauptverwaltungsbeamten und Kommunalvertretungen zu realisieren. In der Landtagsanhörung zu diesem Gesetz gab es insbesondere zur Problematik des Niederlegungsrechts zahlreiche, auch verfassungsrechtliche Bedenken. Die Landtagsmehrheit von SPD und Grünen hat bezüglich dieser Rechtsnorm stets auf den Aspekt der Freiwilligkeit abgestellt, wonach eine Entscheidung über einen vorzeitigen Amtsverzicht ausschließlich im Ermessen des jeweiligen Amtsinhabers liegt. Offensichtlich ist es um die sogenannte Freiwilligkeit aber nicht so gut bestellt. Nach einem Bericht der Rheinischen Post vom 14. Mai 2013 gibt es beispielsweise in der Stadt Langenfeld bereits Entwicklungen, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob das Kriterium der Freiwilligkeit gegeben wäre. In diesem Bericht heißt es wörtlich: “‘Die Langenfelder SPD attackiert Bürgermeister Frank Schneider (CDU), weil dieser es bislang abgelehnt hat, sich ein Jahr früher als vorgesehen zur Wahl zu stellen…“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3393 2 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über ähnliche Fallkonstellationen, bei denen Bürgermeister und Landräte, zum Teil öffentlich, zu einem vorzeitigen Amtsverzicht auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung gedrängt werden? Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, öffentliche Diskussionen um das Für und Wider einer vorzeitigen Amtsniederlegung zu kommentieren. 2. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf die Auslegung des gesetzlich ausgestalteten Niederlegungsrechts das Kriterium der Freiwilligkeit? Das sogenannte Niederlegungsrecht des Art. 5 § 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09.04.2013 regelt für einen besonderen Fall die versorgungsrechtlichen Folgen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 LBG. Ein danach von einem Beamten erklärtes Verlangen, entlassen zu werden, ist stets von seiner autonomen Entscheidung abhängig. 3. Wie groß ist die Anzahl der Bürgermeister und Landräte, die sich bei der Kommunalaufsicht nach der Handhabung des Niederlegungsrechts erkundigt haben? Zur Anzahl der Bürgermeister und Landräte, die sich bei einer Kommunalaufsicht nach der Handhabung des Niederlegungsrechts erkundigt haben, liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen vor. 4. Wie viele Bürgermeister und Landräte wollen nach derzeitigem Kenntnisstand der Landesregierung von dem Niederlegungsrecht tatsächlich Gebrauch machen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.