LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3470 04.07.2013 Datum des Originals: 03.07.2013/Ausgegeben: 08.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1308 vom 23. Mai 2013 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/3179 Bisherige Belastung von Kommunen durch den Stärkungspakt Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1308 mit Schreiben vom 3. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Anfang Dezember 2011 wurde das Stärkungspaktgesetz mit dem Ziel beschlossen, Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltslage den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde aber auch die Co-Finanzierung des Stärkungspaktes durch die Kommunen geregelt. In § 2 Absatz 2 und 3 des Stärkungspaktgesetzes wird geregelt in welcher Höhe die Städte und Gemeinden die Finanzierung der zweiten Stufe des Stärkungspaktes zu leisten haben: „(2) Zusätzlich werden 65 000 000 Euro im Jahr 2012, 115 000 000 im Jahr 2013 und jeweils 310 000 000 Euro ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 bereitgestellt (Komplementärmittel). (3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß § 2 Absatz 2. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 2012 und jeweils 115 000 000 Euro in den Jahren 2013 bis 2020. Die Finanzierung der weiteren Komplementärmittel von 195 000 000 Euro ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze.“ In den Jahren 2012 und 2013 wurde über das jeweilige Gemeindefinanzierungsgesetz bereits ein Vorwegabzug in entsprechender Höhe vorgenommen. Belastet wurden dadurch auch die Stärkungspaktkommunen selbst, die Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) erhalten. Dadurch mussten alle betroffenen Stärkungspaktkommunen , die Schlüsselzuweisungen nach dem jeweiligen GFG erhielten, aufgrund der Finanzierungsart des Stärkungspaktes mit weniger Schlüsselzuweisungen nach dem GFG aus- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3470 2 kommen. Der Vorwegabzug im GFG verringerte die Gesamtsumme der verteilbaren Finanzausgleichsmasse und somit auch anteilig die Höhe der Schlüsselzuweisungen, die eine Kommune erhält. Im GFG 2013 gab es lediglich 4 Kommunen (Burscheid, Engelskirchen, Korschen-broich, Sprockhövel), die keine Schlüsselzuweisungen erhielten und somit nicht von der Vorwegbefrachtung im GFG betroffen waren. 57 Kommunen, die Zuweisungen aus Stärkungspakt bekommen , erhielten demnach zeitgleich, wegen der Befrachtung des GFG, weniger GFGZuweisungen vom Land. Die weiteren sogenannten Komplementärmittel in Höhe von rund 195 Millionen Euro werden im Rahmen der Begründung des Gesetzes näher erläutert, dass diese z.B. durch eine Solidaritätsumlage und nicht durch eine ausgleichslose Befrachtung der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze erfolgen wird. Erst mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2014 wird eine konkrete Ausgestaltung vorgenommen. 1. In welcher konkreten Höhe wurden Kommunen bereits durch die Finanzierung der zweiten Stufe des Stärkungspaktes mittels eines Vorwegabzugs in Höhe von 65 Millionen Euro im GFG 2012 belastet (bitte kommunalscharfe Angaben zum GFG 2012)? 2. In welcher Höhe wurden Kommunen durch die Finanzierung der zweiten Stufe des Stärkungspaktes mittels eines Vorwegabzugs in Höhe von 115 Millionen Euro im GFG 2013 belastet (bitte kommunalscharfe Angaben zum GFG 2013)? 3. In welcher Höhe hätten die betroffenen Stärkungspaktkommunen Zuweisungen nach dem GFG 2013 erhalten, wenn kein Vorwegabzug in Höhe von 115 Millionen Euro zur Finanzierung der 2. Stufe des Stärkungspaktes vorgenommen worden wäre? Die zur Beantwortung der Fragen 1 bis 3 benötigten Daten liegen der Landesregierung nicht vor. 4. Wie bewertet es die Landesregierung, dass Stärkungspaktkommunen teilweise ihre eigene Konsolidierungshilfe, durch geringere Zuweisungen nach dem GFG, mitfinanzieren? Die anteilige Finanzierung der Konsolidierungshilfen ergibt sich aus § 2 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz . Auf die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung für das Stärkungspaktgesetz (Drucksache 15/2859) wird hingewiesen. 5. Vor dem Hintergrund, dass von derzeit 29 Nothaushaltskommunen, 27 Kommunen keine Stärkungspaktmittel erhalten: Wie sehen die konkreten Pläne der Landesregierung bezüglich einer dritten Stufe des Stärkungspaktes aus, um weiteren Kommunen eine Hilfe zum Haushaltsausgleich zu gewähren? Im Rahmen der Evaluation gem. § 12 Stärkungspaktgesetz wird zum 31.12.2013 (Stufe 1) und zum 31.12.2014 (Stufe 2) die Möglichkeit geprüft, weiteren Gemeinden Konsolidierungshilfen im Rahmen des Stärkungspakts zur Verfügung zu stellen.