LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3473 04.07.2013 Datum des Originals: 03.07.2013/Ausgegeben: 09.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1246 vom 14. Mai 2013 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking und Astrid Birkhahn CDU Drucksache 16/2993 Werbeaktivitäten an Schulen und Kindergärten Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 1246 mit Schreiben vom 3. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Immer wieder kommt es in den Medien zu Berichten, Unternehmen würden an Schulen und Kindergärten im Land ihre Produkte bewerben. Die Firmen umgingen das bestehende Werbeverbot an Schulen, indem Sie vorgeblich neutrale Informationsmaterialien professionell unterrichtsgerecht produzieren ließen und Schulen bzw. Kindergärten entweder direkt zusendeten oder als download im Internet anböten. Auch führten die Firmen Wettbewerbe durch, unterstützen Veranstaltungen oder verschenken Proben. Nach Erkenntnissen der Hirnforschung träfe eine solch subtile Form der Beeinflussung vor allem bei Kindergartenkindern und Grundschulkindern auf fruchtbaren Boden. Vorbemerkung der Landesregierung Kindertageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen trägerspezifischen Konzept durch. Ziel ist die individuelle Bildungsförderung des Kindes zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Person. Die Finanzierung der öffentlichen Kindertagesbetreuungsangebote erfolgt abzüglich eines gesetzlich festgesetzten Trägeranteils durch Land und Kommunen. Über diese Förderung hinaus können zusätzliche und die grundständige pädagogische Arbeit sinnvoll ergänzende Projekte und Maßnahmen mit zusätzlichen Ressourcen und aus Mitteln über Sponsoring realisiert werden. Dabei können auf örtlicher Ebene Bildungspartnerschaften z.B. in Zusammenarbeit mit Sportvereinen und kul- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3473 2 turellen Einrichtungen, aber auch unter Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements und dem Einsatz von Unternehmen und Stiftungen entstehen. Die Entscheidungen hierüber liegen in der Verantwortung des Trägers. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass Träger von Einrichtungen und die dort tätigen Fachkräfte sehr verantwortungsvoll und sicherlich auch kritisch mit entsprechenden Angeboten umgehen. Auch Schulen in Nordrhein-Westfalen entscheiden selbst und verantwortlich über ihre Arbeit. Um Schülerinnen und Schülern in einer globalisierten Welt zu einer gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen, benötigen Schulen Verantwortungspartnerschaften mit außerschulischen Institutionen, Organisationen und Unternehmen. Kooperationen dieser Art begleiten Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages konstruktiv und nachhaltig. Unter der zwingenden Voraussetzung, dass es pädagogisch verantwortbar und sinnvoll ist, eröffnet Schulsponsoring finanzielle, sachliche oder personelle Ressourcen und Know-how, um Schulentwicklung wirksamer und nachhaltiger zu bestreiten und den Praxisbezug der schulischen Bildung zu verbessern. Schulsponsoring ist allerdings kein Ersatz für die Grundversorgung der Schule. Es ist zu unterscheiden von direkten Werbeaktivitäten. 1. Inwieweit sind der Landesregierung die Praktiken des sogenannten „Bildungs- sponsorings“ an Kindergärten und Schulen des Landes NRW bekannt? Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen siehe Vorbemerkung. Wie Schulsponsoringmaßnahmen zu praktizieren sind, hat die Landesregierung in Zusammenarbeit mit der Stiftung Partner für Schule NRW in der Beilage zur Publikation „Schule NRW / Amtsblatt“ im Heft „Schulsponsoring heute – Leitfaden für Schulen, Schulträger und Unternehmen“ zusammengefasst. 2. Von welchen konkreten Maßnahmen des „Bildungssponsorings“ hat die Landes- regierung Kenntnis (bitte einzeln auflisten)? Es gibt keine systematische Erfassung durch die Landesregierung, da entsprechende Maßnahmen und Projekte in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Träger von Kindertageseinrichtungen bzw. der eigenständigen Schulen bzw. der Schulträger fallen. 3. Wie bewertet die Landesregierung das „Bildungssponsoring“ aus pädagogischer Sicht? Die Landesregierung begrüßt und unterstützt im Rahmen von Sponsoring finanzierte Projekte und Maßnahmen, die die grundständige pädagogische Arbeit und damit die individuelle Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen angemessen und in sinnvoller Weise ergänzen. Gleiches gilt für die Durchführung von pädagogisch wertvollen und im Rahmen des Schulgesetzes liegende Schulsponsoringmaßnahmen, insbesondere in der Zusammenarbeit von Unternehmen und Schulen. Schulsponsoringprojekte sollen einen eigenen schulpädagogischen Wert besitzen und Schulentwicklungsimpulse setzen. Ziel ist es, Schulprogramme, Projekte oder Arbeitsgemeinschaften durch außerschulische Partner zu fördern bzw. zu begleiten . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3473 3 Generell muss gelten, dass Kindertageseinrichtungen und Schulen keine Plattform für Werbekampagnen jeder Art sein dürfen. 4. Welche Empfehlungen gibt die Landesregierung den Lehrerinnen und Lehrern bzw. Erzieherinnen und Erziehern mit auf den Weg, um mit den vielfältig angebotenen „Unterrichtsmaterialien“ umzugehen? Allen Schulen wurde über „Schule NRW / Amtsblatt“ eine umfangreiche Handreichung „Schulsponsoring heute – Ein Leitfaden für Schulen, Schulträger und Unternehmen“ zugänglich gemacht. Zudem bietet die Stiftung Partner für Schule NRW auf ihren Internetseiten detaillierte Informations- und Beratungsmaterialien zur Umsetzung seriöser Sponsoringangebote für Schulen und Unternehmen an. Die einzelnen Schulen können über die Stiftung Partner für Schule NRW beim Landesponsoringberater weitere Beratung zum Schulsponsoring erhalten. Der Einsatz von zusätzlichen Unterrichtsmaterialien obliegt den einzelnen Schulen und den Lehrerinnen und Lehrern. Entsprechende Beratungen sind über die oben genannten Wege und Informationen möglich. 5. Gibt es Fälle von „Bildungssponsoring“ oder ähnlichen Maßnahmen, mit denen die Unternehmen nach Auffassung der Landesregierung die Grenze des Erlaubten überschritten haben (ggf. bitte einzeln aufführen)? Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen siehe Vorbemerkung. Die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen an Schulen ist in NRW im Schulgesetz geregelt . Entsprechende Schulsponsoringmaßnahmen müssen den Anforderungen der §§ 95, 98 und 99 des Schulgesetzes entsprechen und mit den Vorgaben des § 55, Absatz 1 des Schulgesetzes vereinbar sein. Ob konkrete Sponsoringvorhaben diesen rechtlichen Vorgaben genügen, wird für jeden Einzelfall von der Schule geprüft. Die Entscheidung über die schulrechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme trifft die Schulleitung mit der Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.