LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3478 08.07.2013 Datum des Originals: 03.07.2013/Ausgegeben: 09.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1311 vom 4. Juni 2013 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/3186 Finanzielle Mindestfinanzausstattung der Kommunen – welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für die Reform des kommunalen Finanzausgleichs in NRW? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1311 mit Schreiben vom 3. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Kommunen haben einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung, um ihre verfassungsrechtlich normierte Selbstverwaltungsgarantie mit Leben zu erfüllen. Dieser Anspruch steht auch ausdrücklich nicht unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes. So hat es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (Az.: 8 C 1.12) deutlich entschieden. Damit ist eine verfassungsfeste finanzielle Mindestausstattung von Kommunen höchstrichterlich anerkannt. Anders ausgedrückt: Fehlen den Kommunen die erforderlichen Finanzmittel zur Ausübung ihrer Selbstverwaltungsgarantie, ist der Kernbereich kommunalen Handelns verfassungsrechtlich betroffen beziehungsweise verletzt. Auch die für die Bundesländer geltende Schuldenbremse beziehungsweise angespannte Haushaltslage auf Landesebene stellen laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Rechtfertigung dar, eine strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen zu begründen. Bekanntlich hat auch der Staatsgerichtshof des Landes Hessen durch sein Urteil vom 21. Mai 2013 anerkannt, dass die Kommunen einen Anspruch auf eine von der Finanzlage des Landes unabhängige Finanzausstattung haben, die ihnen nicht nur ihre Pflichtaufgaben, sondern auch ein Minimum an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben ermöglicht. Beanstandet wurde hier insbesondere die fehlende Bedarfsanalyse für die kommunale Finanzsituation . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3478 2 Mit Bericht der Landesregierung vom 03.06.2013 zur Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 07.06.2013 hat diese bezüglich des Urteils des Hessischen Staatsgerichtshofs ausgeführt, man sehe „keine Veranlassung, Konsequenzen aus dem Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs zu ziehen.“ Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat in ihren Berichten an den Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2013 (Vorlage 16/881) und vom 03.06.2013 (Vorlage 16/913) bereits ausführlich Stellung zu den Aspekten der Kleinen Anfrage genommen. 1. Welche Schussfolgerungen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az.: 8 C 1.12) hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Mindestausstattung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen? 2. Erkennt die Landesregierung ihre aus der Rechtsprechung hervorgehende Verpflichtung an, den Kommunen in Nordrhein-Westfalen unabhängig von der monetären Lage des Landeshaushalts eine finanzielle Mindestausstattung zukommen zu lassen? Bezüglich der Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az.: 8 C 1.12) verweise ich auf meinen Bericht an den Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2013 (Vorlage 16/881). Darüber hinaus enthält die nordrhein-westfälische Landesverfassung - anders als die Verfassung des im entsprechenden Verfahren beklagten Landes Rheinland-Pfalz - in Art. 79 VerfNRW den Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes. 3. Wie bewertet die Landesregierung die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gemeindefinanzierungsgesetzes ohne zugrunde liegende Bedarfsanalyse vor dem Hintergrund des Urteils des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 21.05.2013? 4. Wie begründet die Landesregierung ihre Aussage, sie habe „keine Veranlassung, Konsequenzen aus dem Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs zu ziehen“, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Hessische Staatsgerichtshof das Fehlen einer finanziellen Mindestausstattung sowie das Fehlen einer Bedarfsanalyse als Grundlage für den kommunalen Finanzausgleich ausdrücklich für unzulässig erklärt hat? 5. Wie bewertet die Landesregierung die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der von ihr geplanten Abundanz- bzw. Solidarumlage im Rahmen des Stärkungspaktgesetzes vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Hessische Staatsgerichtshof die Einführung einer „Kompensationsumlage“ ohne Zugrundelegung einer Analyse des kommunalen Finanzbedarfs eindeutig für unzulässig erklärt hat? Wie dem Bericht der Landesregierung zur Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 07. Juni 2013 (Vorlage 16/913) zu entnehmen ist, enthält die nordrhein-westfälische Verfassung keine der dem Urteil des Hessischen Staatsgerichthofs zugrundliegende vergleichbare Rechtsgrundlage. Das gilt auch im Hinblick auf eine Bedarfsermittlung für die geplante Solidaritätsumlage .