LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3491 05.07.2013 Datum des Originals: 05.07.2013/Ausgegeben: 10.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1318 vom 6. Juni 2013 der Abgeordneten Monika Pieper PIRATEN Drucksache 16/3193 Datenschutz in der Schule Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1318 mit Schreiben vom 5. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Schulleitung ist für den Schutz der Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an der Schule verantwortlich. Personenbezogene Daten der Schüler können nur mit Einwilligung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Zur Thematik der Weitergabe von personenbezogenen Daten von Schülern an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist die rechtliche Einschätzung der Landesregierung bezüglich der Weitergabe von Schülerdaten durch Schulen an Dritte? Die Übermittlung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern durch Schulen ist im Rahmen der bereichsspezifischen Datenschutzregelung des § 120 Abs. 5 Schulgesetz und den diesen näher bestimmenden Vorschriften der §§ 5 bis 7 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO DV-I) möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3491 2 2. In welchem Fällen war der Landesbeauftragte für Datenschutz in den letzten 3 Jahren in diesem Zusammenhang tätig? Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird darauf hingewiesen, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner besonderen Stellung grundsätzlich bei der Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu beteiligen ist. Der LDI ist weder Teil der Landesregierung noch nachgeordneter Bereich, sondern unabhängig. 3. In welchen Bereichen hat das Ministerium von den in § 5 (3) VO-DV I formulierten Möglichkeiten der Regelung der Datenübermittlung an Dritte Gebrauch gemacht? Über die Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in der Schule vom 15.9.1988 (BASS 10-41 Nr. 4) hinaus hat das Ministerium von den in § 5 Abs. 3 VO DV I formulierten Möglichkeiten der Regelung der Datenübermittlung an Dritte keinen Gebrauch gemacht. 4. Welche Änderungen haben sich in den letzten 5 Jahren im Bereich der durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben der Schulen ergeben, die eine Weitergabe personenbezogener Schülerdaten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten rechtfertigt? Keine.