LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3519 10.07.2013 Datum des Originals: 08.07.2013/Ausgegeben: 15.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1251 vom 15. Mai 2013 des Abgeordneten Ralf Nettelstroth CDU Drucksache 16/2998 Kollidieren landesplanerische Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels mit Plänen der Stadt Halle zur Anweisung von Einzelhandelsflächen in einem Gewerbegebiet? Die Ministerpräsidentin hat die Kleine Anfrage 1251 mit Schreiben vom 8. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Haller Modekonzern Gerry Weber plant mit seinem derzeitigen Fabrikverkauf von ca. 5.000 Quadratmetern am Standort Brockhagen in das neue Logistikzentrum im interkommunalen Gewerbegebiet Ravenna-Park in Halle-Künsebeck umzuziehen. Der Planungs- und Entwicklungsausschuss der Stadt Halle hat bereits grünes Licht für die Pläne gegeben. Der Fabrikverkauf im Ravenna-Park soll rund 5.800 Quadratmeter groß werden. Insgesamt hat Gerry Weber dort ein Areal in der Größe von 15 Hektar erworben. Die Investitionskosten für das dort entstehende Logistikzentrum mit Fabrikverkauf belaufen sich auf insgesamt 90 bis 100 Millionen €. Der geplante Umzug macht eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Denn noch ist in dem Gewerbegebiet planerisch kein großflächiger Einzelhandel zulässig, was der Fabrikverkauf in der Größenordnung aber darstellen würde. Neben Gerry Weber sollen wohl noch weitere Outlets dort angesiedelt werden. Kern- und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sollen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt sowie Kern- und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentralrelevantem Kernsortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Die Stadt Halle plant die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3519 2 die Ansiedlung dieses großflächigen Einzelhandelsbetriebs sowie weiteren Outlets in einem Gewerbegebiet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Gerry Weber Int. AG mit Sitz in der Stadt Halle plant den Neubau eines zentralen Lagers im Bereich des interkommunalen Gewerbegebietes „Ravenna Park“ in Halle (Westf.). Die zurzeit bestehenden Logistikstandorte in Osnabrück und Ibbenbüren sowie das Lager in Brockhagen , einem Ortsteil der Gemeinde Steinhagen, sollen aufgelöst und in das neue zentrale Lager integriert werden. Im Zusammenhang mit der Standortbündelung im Bereich des interkommunalen Gewebegebietes „Ravenna Park“ in Halle (Westf.) ist geplant, den bisher dem Lager in Brockhagen, Gemeinde Steinhagen, angegliederten Fabrikverkauf 1:1 ebenfalls an den Standort des neu zu errichtenden Logistikzentrums zu verlagern. Der genehmigte Fabrikverkauf am Standort Brockhagen umfasst eine Verkaufsfläche von 4.500 m2. Die Gerry Weber Int. AG strebt an, dass die auch bisher in den Werksverkauf der Gerry Weber Int. AG in Brockhagen untergeordnet integrierten anderen Hersteller von Bekleidung ebenfalls mit einer Verkaufsfläche von max. 1.750 m2 bzw. 200 m2 für Schuhe und Modeaccessoires wie bisher in den Fabrikverkauf eingebunden bleiben. Der geplante neue Standort in der Stadt Halle (Westf.) liegt ca. 8 km von dem bisherigen Standort des Fabrikverkaufes in der Gemeinde Steinhagen entfernt. 1. Ist dieses Vorhaben der Landesregierung bekannt und mit ihr abgestimmt? Die Absicht der Gerry Weber Int. AG, im Zusammenhang mit dem Neubau eines zentralen Lagers im interkommunalen Gewerbegebiet „Ravenna Park“, Stadt Halle (Westf.) auch seinen derzeitigen Fabrikverkauf zu verlagern, ist bekannt. Die Stadt Halle (Westf.) hat eine Änderung des für den Bereich des interkommunalen Gewerbegebietes „Ravenna Park“ geltenden Bebauungsplanes beschlossen und die Bezirksregierung Detmold im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage u. a. gemäß § 34 Landesplanungsgesetz NRW (LPIG) beteiligt. Die Bezirksregierung Detmold hat als Regionalplanungsbehörde keine entgegenstehenden rechtskräftigen Ziele der Raumordnung in Anbetracht des Verfahrensstandes des Landesentwicklungsplans NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – geltend machen können. Der Stadt Halle (Westf.) wurde von der Bezirksregierung Detmold erläutert, dass vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Erarbeitungsverfahrens des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – besondere Anforderungen an die Planabwägung seitens der Stadt gestellt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3519 3 2. Wie ist diese Planung vor dem Hintergrund der laufenden Erarbeitung des Landesentwicklungsplans – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel und der darin formulierten landesplanerischen Ziele zu bewerten? Die Planung widerspricht voraussichtlich einzelnen in Aufstellung befindlichen Zielen des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, insbesondere den Zielen 1 und 2, ggf. auch 3. Bis zum In-Kraft-Treten des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel sind die in Aufstellung befindlichen Ziele des Teilplans als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) zu berücksichtigen. Der Beschluss eines Bebauungsplanes ist eine solche Entscheidung gemäß § 4 Abs. 1 ROG. 3. Wie wird planungsrechtlich mit den Einzelhandelsflächen der derzeitigen Outlets am Altstandort Brockhagen umgegangen? Trägerin der Bauleitplanung am bisherigen Standort Brockhagen ist die Gemeinde Steinhagen . Die Gerry Weber Int. AG hat sich verpflichtet, auf eine Nutzung des Grundstücks in Brockhagen zu Zwecken des Einzelhandels zu verzichten.