LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3551 12.07.2013 Datum des Originals: 11.07.2013/Ausgegeben: 17.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1281 vom 24. Mai 2013 des Abgeordneten Dr. Joachim Stamp FDP Drucksache 16/3049 Kennzeichnung von Kulturgütern nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 1281 mit Schreiben vom 11. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten dient dem Schutz von „beweglichem oder unbeweglichem Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist“ vor Zerstörung, Beschädigung und widerrechtlicher Inbesitznahme in bewaffneten Konflikten. Die Bestimmungen der Konvention von 1954 wurden ergänzt und präzisiert durch zwei 1954 und 1999 abgeschlossene Protokolle. Seit dem 25. November 2009 ist Deutschland auch Vertragspartei des zweiten Protokolls. Diese Abkommen sehen auch Sicherungsmaßnahmen vor, die in Friedenszeiten umzusetzen sind. So sind unter anderem die Kulturgüter mit dem Schutzzeichen der Konvention zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung könnte neben der eigentlich intendierten Schutzwirkung im Konfliktfall auch die positive Nebenwirkung der Förderung des Tourismus haben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3551 2 1. Muss das Land NRW noch Gesetze erlassen, um die Konvention und beide Protokolle umzusetzen? Den gesetzlichen Rahmen zum Schutz und zur Erhaltung materiellen Kulturgutes im Bereich der Bau- und Bodendenkmäler bietet das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen von 1980. Dieser gesetzliche Rahmen wird als ausreichend zur Umsetzung der Haager Konvention erachtet. 2. Wann plant das Land die schützenswerten Kulturgüter in Nordrhein-Westfalen mit dem Schutzzeichen der Konvention zu kennzeichnen? Die Landesregierung hat die Frage der Kennzeichnung des unbeweglichen Kulturgutes in der Vergangenheit wiederholt geprüft. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass für die angesprochene Kennzeichnung kein nachgewiesener Bedarf besteht bzw. von einer Kennzeichnung kein positiver Effekt auf die Erhaltung der Kulturgüter im Kriegsfall zu erwarten ist. Seit dem 5. Mai 1988 ist die Möglichkeit, Denkmäler zu kennzeichnen, durch den Erlass über die Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Danach können die Verfügungsberechtigten ihre Denkmäler mit der Denkmalplakette des Landes NordrheinWestfalen kennzeichnen. Sie schaffen damit die Möglichkeit, Denkmäler für die Öffentlichkeit erlebbar und erfahrbar zu machen, womit ebenfalls ein positiver Effekt auf den Tourismus verbunden ist. Eine besondere Kennzeichnung der Kulturgüter wird auch aus diesem Grund nicht verfolgt. 3. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Kosten für die Kennzeichnung ein? Da keine gesonderte Kennzeichnung angestrebt wird, entstehen keine Kosten.