LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3575 16.07.2013 Datum des Originals: 16.07.2013/Ausgegeben: 19.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1322 vom 11. Juni 2013 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/3264 Anzeige- und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten in Ministerien des Landes – Wie bewertet die Landesregierung das Ausmaß und die gegenwärtige Handhabung? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1322 mit Schreiben vom 16. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Unter Beachtung gewisser rechtlicher Vorgaben ist es in Deutschland jedem Arbeitnehmer erlaubt, neben der beruflichen Haupttätigkeit ferner einer sogenannten Nebentätigkeit nachzugehen . Dieses Recht leitet sich aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 unseres Grundgesetzes ab. Eine Nebentätigkeit kann anzeige- bzw. je nach Art der Tätigkeit zusätzlich genehmigungspflichtig sein. In der Summe aller Tätigkeiten darf außerdem die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden, und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Hauptberuf darf nicht unter einer Nebentätigkeit leiden. Auch strukturelle Interessens- sowie Pflichtenkollisionen zwischen den unterschiedlichen Arbeitgebern der verschiedenen Tätigkeiten eines Arbeitnehmers müssen ausgeschlossen werden. Diese Anforderung gilt umso mehr, je stärker Arbeitsinhalte eines Tendenzbetriebs tangiert werden. Besteht seitens des Arbeitgebers die Sorge, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit möglicherweise dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, kann in den meisten Fällen die Genehmigung einer weiteren Tätigkeit untersagt werden. Diese Aspekte gelten selbstverständlich auch für Angehörige im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und Kommunen. Einer inhaltlich von dritten Interessen unbeeinflussten Tätigkeitsausübung kommt im öffentlichen Sektor eine hohe Priorität zu. Im Beamtenrecht sind berufliche Betätigungen außerhalb des eigentlichen Dienstverhältnisses deshalb durch LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3575 2 Nebentätigkeitsverordnungen gesondert geregelt. Neben den bereits genannten anzeigeund genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten gibt es für diese Berufsgruppe sogar noch dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten. Dies sind Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu denen Beamte von ihrem jeweiligen Dienstherrn verpflichtet werden können. Auch in den Ressorts der nordrhein-westfälischen Landesregierung dürfte es eine Vielzahl von Beamten bzw. öffentlichen Angestellten geben, die unterschiedlichen Nebentätigkeiten nachgehen und dafür laufende oder punktuelle Vergütungen erhalten. Für den Erhalt von nur gelegentlichen Zahlungen kommen beispielsweise Honorargewährungen für Fachvorträge oder Publikationen in Betracht. Derlei Tätigkeiten können im besten Fall neue Kenntnisse vermitteln und sich damit für die dienstliche Sphäre des Hauptbeschäftigungsverhältnisses auch ausdrücklich positiv auswirken. Es ist aber stets sicherzustellen, dass umgekehrt die dienstlichen Belange nicht negativ betroffen sind. Strukturell ist in diesem Zusammenhang für das Parlament von Interesse, in genau welchen einzelnen Ressorts und insbesondere in welchen Laufbahngruppen es verstärkt zu diesen anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Tätigkeiten kommt und wie die Landesregierung als Dienstherr dann die unbeeinträchtigte Aufgabenwahrnehmung sicherstellt. Durch die aktuellen Pläne der rot/grünen Landesregierung, gleich für mehrere Jahre große Gruppen von Bediensteten von jeder Besoldungsanpassung auszunehmen oder signifikant auf eine Zuwachsrate unterhalb der Inflationsrate zusammenzustreichen, könnte sich das Interesse an einer Nebentätigkeitsaufnahme bei Landesbeamten weiter erhöhen. Auf Bundesebene wird das Phänomen der Nebentätigkeiten seit Jahren ganz transparent publiziert. So ist beispielsweise aus den vergangenen drei Jahren bekannt, dass von 2.036 Staatsdienern des Bundes Nebentätigkeiten ausgeübt worden sind (mit in der Summe 3.709 Einzelmeldungen) und diese dafür über 2,15 Millionen Euro an Honoraren erhalten haben. Es hat sich dabei um 1.172 genehmigungspflichtige sowie 2.537 genehmigungsfreie Nebentätigkeiten gehandelt. Differenzierte Angaben sind für jedes einzelne Bundesministerium veröffentlicht worden. So ist beispielsweise bekannt, dass Nebentätigkeiten am häufigsten im Bundesfinanzministerium vorkommen und für Bedienstete des Auswärtigen Amtes mit rund 1.500 Euro die höchsten Entgelte pro Nebentätigkeit gezahlt worden sind. Eine derartige Transparenz solle auch seitens der nordrhein-westfälischen Landesregierung praktiziert werden. In nachfolgenden Fragen zu Ministerien des Landes bezieht sich das Kriterium „Art des Dienstverhältnisses“ auf die bekannten Unterschiede zwischen den Gruppen der Beamten einerseits und der öffentlichen Angestellten andererseits. Vorbemerkung der Landesregierung Die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten ist sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst detailliert reglementiert. Die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts stellen sicher, dass dienstliche Belange nicht negativ betroffen sind und Interessenkonflikte vermieden werden. Eine statistische Erfassung der ausgeübten Nebentätigkeiten findet nicht statt, so dass die unten angegebenen Zahlen aus dem Zeitraum 01.06.2010 - 31.05.2013 nur für die Zwecke der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1322 zusammengestellt wurden. Die dargestellten Daten sind nach Laufbahngruppen differenziert. Auf eine weitergehende Differenzierung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3575 3 wurde aufgrund der beschränkten Auswertungsmöglichkeiten des verfügbaren Datenmaterials und aus Gründen des Datenschutzes verzichtet. 1. Wie viele anzeigepflichtige Nebentätigkeiten sind in den letzten drei Jahren je- weils in den einzelnen Ministerien des Landes, differenziert nach Besoldungsstufe , Alter und Geschlecht sowie Art des Dienstverhältnisses (in absoluten Zahlen und prozentual) gemeldet worden? Siehe Anlage 1 2. Wie viele genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sind in den letzten drei Jah- ren jeweils in den einzelnen Ministerien des Landes, differenziert nach Besoldungsstufe , Alter und Geschlecht sowie Art des Dienstverhältnisses (in absoluten Zahlen und prozentual) gemeldet und dabei (nicht) bewilligt worden? (bitte diesbzgl. Übersichten für Genehmigungen und Ablehnungen getrennt ausweisen ) Siehe Anlage 2 Soweit gegen eine beantragte Nebentätigkeit Bedenken bestehen, werden diese dem Antragsteller /der Antragstellerin zunächst mitgeteilt, was in aller Regel zur Rücknahme des Antrags führt. Im Erhebungszeitraum wurden sechs genehmigungspflichtige Nebentätigkeitsgenehmigungen förmlich abgelehnt. Die Aufstellung ist als Anlage 3 beigefügt. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum durchschnittlichen Um- fang der monatlichen Vergütungshöhe und der Stundenzahl sowie der Art der fünf häufigsten zusätzlich ausgeübten kontinuierlichen wie gelegentlichen Tätigkeiten vor? Informationen zur durchschnittlichen Stundenanzahl der Nebentätigkeiten je Person liegen in einer elektronisch auswertbaren Form nicht vor. Die Meldung von Nebentätigkeitseinnahmen ist gemäß § 15 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) erst ab einer Höhe von 1.200 € pro Jahr vorzulegen. Valide Durchschnittswerte lassen sich daher nicht berechnen. Die fünf häufigsten Nebentätigkeiten sind nach Ressorts aufgeschlüsselt der Anlage 4 zu entnehmen. 4. In wie vielen Fällen sind dabei in den letzten drei Jahren zunächst ausgespro- chene Genehmigungen später widerrufen oder vom Umfang her reduziert worden , da sich die Nebentätigkeiten mit der Dienstpflicht im Hauptverhältnis als inkompatibel erwiesen haben? (Angaben bitte in absoluten Zahlen und prozentual) In den vergangenen drei Jahren wurden aus den oben genannten Gründen keine Nebentätigkeitsgenehmigungen widerrufen oder vom Umfang her reduziert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3575 4 5. Mit jeweils welchen einzelnen Maßnahmen und Vorkehrungen hat die Landesregierung sichergestellt und überprüft, dass Nebentätigkeiten tatsächlich nicht zu Interessens- oder Pflichtenkollisionen mit der Haupttätigkeit führen? In den §§ 48 ff. des Landesbeamtengesetzes sowie in der Nebentätigkeitsverordnung ist detailliert und restriktiv geregelt, in welchen Fällen Beamtinnen und Beamte eine Nebentätigkeit ausüben dürfen. Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten prüft die zuständige Stelle, ob die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, insbesondere indem sie  nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,  die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,  in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,  die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,  zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder  dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Liegt einer dieser Fälle vor, ist die Genehmigung zu versagen. Wird eine Genehmigung erteilt , so wird sie generell auf längstens fünf Jahre befristet und erlischt mit Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Sollten innerhalb des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt ist, konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, wird eine Überprüfung durchgeführt. Am Ende eines jeden Jahres ist eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vorzulegen, soweit diese insgesamt 1200 € überschreiten. Tarifbeschäftigte haben nach § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder Nebentätigkeiten gegen Entgelt rechtzeitig vorher anzuzeigen. Auch hier kann die Nebentätigkeit untersagt werden, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Sowohl bei Beamtinnen und Beamten als auch bei Tarifbeschäftigten findet also jeweils eine Einzelfallprüfung statt, die sicherstellt, dass Interessen- oder Pflichtenkollisionen mit der Haupttätigkeit vermieden werden. Anlage 1 abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % StK/MBEM 28 53 20 37,7% 33 62,3% 24 45,3% 15 28,3% 14 26,4% 10 18,9% 43 81,1% 3 5,7% 22 41,5% 20 37,7% 8 15,1% MSW 28 55 45 81,8% 10 18,2% 46 83,6% 4 7,3% 5 9,1% 43 78,2% 12 21,8% 1 1,8% 7 12,7% 16 29,1% 31 56,4% FM 87 268 219 81,7% 49 18,3% 158 59,0% 101 37,7% 9 3,4% 252 94,0% 16 6,0% 4 1,5% 70 26,1% 72 26,9% 122 45,5% MIK 30 57 43 75,4% 14 24,6% 31 54,4% 22 38,6% 4 7,0% 31 54,4% 26 45,6% 0 0,0% 16 28,1% 15 26,3% 26 45,6% MWEIMH 28 34 18 52,9% 16 47,1% 25 73,5% 6 17,6% 3 8,8% 25 73,5% 9 26,5% 1 2,9% 6 17,6% 9 26,5% 11 32,4% MAIS 18 19 4 21,1% 15 78,9% 10 52,6% 4 21,1% 5 26,3% 0 0,0% 19 100,0% 1 5,3% 3 15,8% 10 52,6% 5 26,3% JM 12 18 12 66,7% 6 33,3% 11 61,1% 0 0,0% 7 38,9% 9 50,0% 9 50,0% 2 11,1% 4 22,2% 9 50,0% 3 16,7% MKULNV 38 104 62 59,6% 42 40,4% 91 87,5% 11 10,6% 2 1,9% 80 76,9% 24 23,1% 4 3,8% 4 3,8% 32 30,8% 64 61,5% MBWSV (*) 14 57 40 70,2% 17 29,8% 49 86,0% 8 14,0% 0 0,0% 51 89,5% 6 10,5% 0 0,0% 1 1,8% 18 31,6% 38 66,7% MIWF 12 17 13 76,5% 4 23,5% 13 76,5% 1 5,9% 3 17,6% 8 47,1% 9 52,9% 0 0,0% 3 17,6% 5 29,4% 9 52,9% MFKJKS 11 11 7 63,6% 4 36,4% 10 90,9% 1 9,1% 0 0,0% 4 36,4% 7 63,6% 1 9,1% 1 9,1% 4 36,4% 5 45,5% MGEPA 28 41 23 56,1% 18 43,9% 22 53,7% 14 34,1% 5 12,2% 13 31,7% 28 68,3% 1 2,4% 5 12,2% 18 43,9% 17 41,5% Summe 334 734 506 68,9% 228 31,1% 490 66,8% 187 25,5% 57 7,8% 526 71,7% 208 28,3% 18 2,5% 142 19,3% 228 31,1% 339 46,2% Altersgruppe (*) Aufgrund der Neubildung des MBWSV sind die Daten erst ab dem 1.9.2012 verfügbar. gesamt Anzahl der Beschäftigten mit angezeigten NebentätigkeitenRessort Laufbahn BeschäftigungsverhältnisGeschlecht Anzahl der gemeldeten anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten Beamte Tarif- beschäftigte unter 30 Jahre 30 bis unter 40 Jahre 40 bis unter 50 Jahre 50 und mehr Jahre Männlich Weiblich h.D. g.D. m.D./e.D. Anlage 2 Ressort abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % StK/MBEM 21 48 38 79,2% 10 20,8% 24 50,0% 24 50,0% 0 0,0% 46 95,8% 2 4,2% 2 4,2% 4 8,3% 27 56,3% 15 31,3% MSW 22 57 38 66,7% 19 33,3% 28 49,1% 29 50,9% 0 0,0% 57 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 17 29,8% 15 26,3% 25 43,9% FM 136 229 160 69,9% 69 30,1% 93 40,6% 124 54,1% 12 5,2% 215 93,9% 14 6,1% 14 6,1% 59 25,8% 87 38,0% 69 30,1% MIK 127 802 699 87,2% 103 12,8% 358 44,6% 440 54,9% 4 0,5% 752 93,8% 50 6,2% 0 0,0% 143 17,8% 249 31,0% 410 51,1% MWEIMH 18 21 12 57,1% 9 42,9% 16 76,2% 5 23,8% 0 0,0% 21 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 4 19,0% 5 23,8% 12 57,1% MAIS 24 33 32 97,0% 1 3,0% 20 60,6% 11 33,3% 2 6,1% 33 100,0% 0 0,0% 1 3,0% 9 27,3% 4 12,1% 19 57,6% JM 42 117 99 84,6% 18 15,4% 83 70,9% 33 28,2% 1 0,9% 117 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 11 9,4% 35 29,9% 71 60,7% MKULNV 47 133 100 75,2% 33 24,8% 120 90,2% 12 9,0% 1 0,8% 133 100,0% 0 0,0% 1 0,8% 6 4,5% 32 24,1% 94 70,7% MBWSV (*) 6 19 19 100,0% 0 0,0% 5 26,3% 14 73,7% 0 0,0% 19 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 0 0,0% 1 5,3% 18 94,7% MIWF 23 35 26 74,3% 9 25,7% 20 57,1% 15 42,9% 0 0,0% 35 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 9 25,7% 10 28,6% 16 45,7% MFKJKS 9 11 9 81,8% 2 18,2% 7 63,6% 2 18,2% 2 18,2% 7 63,6% 4 36,4% 0 0,0% 0 0,0% 8 72,7% 3 27,3% MGEPA 25 68 49 72,1% 19 27,9% 37 54,4% 31 45,6% 0 0,0% 68 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 9 13,2% 29 42,6% 30 44,1% Summe 500 1573 1281 81,4% 292 18,6% 811 51,6% 740 47,0% 22 1,4% 1503 95,5% 70 4,5% 18 1,1% 271 17,2% 502 31,9% 782 49,7% (*) Aufgrund der Neubildung des MBWSV sind die Daten erst ab dem 1.9.2012 verfügbar. 50 und mehr Jahre Anzahl der genehmigten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten Geschlecht Laufbahn Beschäftigungsverhältnis Altersgruppe Männlich Weiblich h.D. g.D. m.D./e.D. Beamte Tarif- beschäftigte unter 30 Jahre 30 bis unter 40 Jahre 40 bis unter 50 Jahre Anzahl der Beschäftigten mit genehmigten genehmigungs- pflichtigen Nebentätigkeiten gesamt Anlage 3 Ressort abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % MGEPA 3 6 4 66,7% 2 33,3% 3 50,0% 3 50,0% 0 6 100,0% 0 0 0 1 16,7% 5 83,3% übrige Ressorts 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Summe 3 6 4 66,7% 2 33,3% 3 50,0% 3 50,0% 0 0,0% 6 100,0% 0 0 0 1 16,7% 5 83,3% Anzahl der Beschäftigten mit abgelehnten genehmigungs- pflichtigen Nebentätigkeiten Anzahl der abgelehnten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten gesamt Geschlecht Laufbahn Beschäftigungsverhältnis Altersgruppe Männlich Weiblich h.D. 40 bis unter 50 Jahre 50 und mehr Jahre g.D. m.D./e.D. Beamte Tarif- beschäftigte unter 30 Jahre 30 bis unter 40 Jahre Anlage 4 Häufige Art der Nebentätigkeit Häufige Art der Nebentätigkeit Häufige Art der Nebentätigkeit Häufige Art der Nebentätigkeit Häufige Art der Nebentätigkeit Stk/MBEM Verschiedene Lehraufträge Übungsleiter Sportkurse Anfertigung von Texten Vorträge Servicekraft MSW Schriftstellerische Tätigkeit Dozententätigkeit im öD Lehrauftrag Prüfertätigkeit Bestellung zur Betreuung eines Familienangehörigen FM Dozent Autor Mitglied in Gremien Aufsicht Steuerberaterprüfung Übungsleiter/Trainer MIK Aus- und Fortbildung im Geschäftsbereich Aus- und Fortbildung in der Landesverwaltung außerhalb Geschäftsbereich Referententätigkeit außerhalb der Landesverwaltung Übungsleiter/Trainer Sportkurse Büro-, Gewerbe-, Aushilfstätigkeiten MWEIMH Dozententätigkeit Mitglied in Prüfungskommissionen Vortragstätigkeit Gremientätigkeit Wissenschaftliche Beiträge MAIS Vortragstätigkeit Tätigkeit im Aufsichtsrat Dozententätigkeit Vorstandstätigkeit Moderationstätigkeit JM Aus- und Fortbildung im öD MKULNV Dozenten-/Lehrtätigkeiten Leitung von BEW- Seminaren Schreiben von Fachbeiträgen MBWSV Vortragstätigkeit MIWF Dozenten- und Vortragstätigkeit MFKJKS Dozententätigkeit Mitglied in Prüfungsausschüssen Sport/Trainer Anfertigung von Fachartikeln Beratende Tätigkeit MGEPA Tätigkeit als Dozent/Dozentin bzw. Prüfer/Prüferin bei Ausbildungslehrgängen des Landes NRW Lehraufträge/ Tätigkeit als Dozent/Dozentin Tätigkeit als Autor/Autorin; Journalist/Journalistin Allgemeine Bürotätigkeiten Vortragstätigkeiten