LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3577 16.07.2013 Datum des Originals: 16.07.2013/Ausgegeben: 19.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1348 vom18. Juni 2013 der Abgeordneten Kai Abruszat und Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/3326 Kosten der Schulbücher für Lehrerinnen und Lehrer – Welche Auswirkungen hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2013? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1348 mit Schreiben vom 19. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Bereits mit einer Kleinen Anfrage 971 vom 14.03.2013 (Drucksache 16/2324) wurde die Landesregierung nach den Konsequenzen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2013 (9 AZR 455/11) befragt. Nach dieser Entscheidung hat ein Lehrer quasi durch alle Instanzen höchstrichterlich die Erstattung eines Kaufpreises für ein Schulbuch von seinem Dienstherren (Land Niedersachsen) erstritten. In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 971 heißt es (siehe Drucksache 16/2639), dass die Landesregierung das Urteil erst auswerten und mögliche Konsequenzen daraus ziehen könne, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen liegt nunmehr vor. 1. Wie bewertet die Landesregierung das o.g. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2013? Sowohl in dem zu einem tarifbeschäftigten Lehrer aus Niedersachsen ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2013 (9 AZR 455/11) als auch in dem zu einem verbeamteten Lehrer aus Nordrhein-Westfalen ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3577 2 vom 14.03.2013 (6 A 1760/11) wird betont, dass nach den schulgesetzlichen Vorgaben grundsätzlich der Schulträger die sächlichen Schulkosten zu tragen hat. Dazu zählen auch die Kosten der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel. Das Oberverwaltungsgericht NRW leitet diese Verpflichtung aus §§ 79, 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 Schulgesetz NRW ab. 2. Können Lehrerinnen und Lehrer ihnen entstehende Kosten für Schulbücher im Sinne des o.g. Urteils verlässlich beziehungsweise rechtssicher bei ihrem Dienstherren Land NRW geltend machen? Lehrerinnen und Lehrer können grundsätzlich nicht eigenmächtig Schulbücher erwerben und anschließend vom Land als Dienstherr bzw. Arbeitgeber Kostenerstattung verlangen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte im konkreten Fall einen Erstattungsanspruch der Lehrkraft nur deshalb bejaht, weil sich das Land und der Schulträger über die Kostentragung nicht einigen konnten und dieser Konflikt nicht zu Lasten der Lehrerinnen und Lehrer gehen dürfe. Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die endgültige Kostentragung im Innenverhältnis zwischen Land und Schulträger zu klären sei. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird in Kürze mit den Kommunalen Spitzenverbänden über mögliche Konsequenzen aus den beiden Urteilen beraten. 3. Wie hoch schätzt die Landesregierung die jährlichen Kosten ein, die sich durch einen Erstattungsanspruch im Sinne des o.g. Urteils ergeben? 4. Inwieweit muss damit gerechnet werden, dass die Kostenerstattungspflicht für Schulbücher im Sinne des o.g. Urteils auch auf andere notwendige Unterrichtsgegenstände wie zum Beispiel Notebooks etc. Anwendung finden wird? Aus den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW lässt sich weder eine generelle Kostenerstattungspflicht des Landes für Schulbücher (siehe Antwort zu Frage 1) noch für mit der Frage angesprochene „andere notwendige Unterrichtsgegenstände “ ableiten. Nach den Urteilen sind Lehrkräften jedenfalls die notwendigen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Dies sind die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung zugelassenen Lernmittel , also Schulbücher und andere Medien, deren Einführung die Schulkonferenz beschlossen hat (vgl. §§ 30, 65 Abs. 2 Nr. 10 Schulgesetz NRW).