LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3581 17.07.2013 Datum des Originals: 16.07.2013/Ausgegeben: 22.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1371 vom 19. Juni 2013 der Abgeordneten Rainer Deppe und Petra Vogt CDU Drucksache 16/3372 Angelfischerei in Naturschutzgebieten, insbesondere an der Roos in DuisburgRheinhausen Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1371 mit Schreiben vom 16. Juli 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Land Nordrhein-Westfalen, Landesbetrieb Wald und Holz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist Eigentümer der Roos, einem alten Rheinarm in Duisburg-Rheinhausen, der unter Naturschutz steht. Bei der zur Fischerei verpachteten Roos handelt es sich im einen typischen ehemaligen „Rheinaltarm, der infolge der Vertiefung der Rheinsohle und durch Verlandungsprozesse immer seltener eine Anbindung zum Rhein hat. … Durch die stetige Verschlammung, sinkende Grundwasserstände und Verdunstung wird das Wasservolumen der Roos erheblich reduziert, … die dann zum Fischsterben führen“ (Pressestelle der Bezirksregierung Düsseldorf). Die Stadt Duisburg stellt in ihrer Drucksache 05/1878 fest: „Seit 1992 sind zahlreiche Fischsterben größeren Ausmaßes in der Roos beobachtet und dokumentiert worden. … Fischsterben über den gesamten Verlandungsprozess hinweg haben zur Folge, dass jedes Jahr mit aufwendigen Einsätzen tote Fische eingesammelt werden müssen, um hygienische Probleme zu vermeiden“. Die Rheinfischereigenossenschaft führt im Hegeplan aus: „…sollten, wann immer möglich, Notmaßnahmen in dem Sinne durchgeführt werden, dass große Fischsterben durch Abfischaktionen und Umsetzen in den Rhein verhindert werden“. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3581 2 Die Stadt Duisburg berichtet in Drucksache 09-0105: „… am 23.10.2008 nur noch ein Wasserstand von 6 cm am Pegel erreicht wurde. … Nach 74 Stunden Brunnenbetrieb … der Pegel am 27.10.2008 19 cm anzeigte“. Im Zusammenhang mit in den amtlichen Unterlagen dokumentierten Problemen und Notmaßnahmen dürfte es wiederholt dazu gekommen sein, dass invasive Tierarten aus der Roos (Wollhandkrabben, Grundeln) nach Monaten Verweildauer in den Rhein ausgesetzt wurden. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung am 20.08.2012 mit 2/3-Mehrheit von Naturnutzern und Naturschützern beschlossen, für den Altarm Roos im Naturschutzgebiet Rheinaue-Friedmersheim in Duisburg-Rheinhausen einem erneuten Fischereipachtvertrag durch die Stadt Duisburg nicht zuzustimmen. Ausschlaggebend für das ablehnende Votum des Beirates war es, dass der Altarm im Überschwemmungsgebiet des Rheins mittlerweile so gut wie verlandet ist. Die Abstimmung erfolgte auf der Grundlage des Runderlasses des damaligen Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1977. Der Fischereiberater der Stadt Duisburg hat dazu geraten, den bestehenden Fischereipachtvertrag lediglich um 3 Jahre zu verlängern. Beratungsgrundlage des ablehnenden Beschlusses, war die Vorlage ULB 40/2012 vom 06.07.2012, in der die Stadt dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde ankündigte, es sei eine Verlängerung des Fischereipachtvertrages von nur 3 Jahren bis zum 31.12.2015 beabsichtigt. Tatsächlich hat die Stadt Duisburg entgegen dem eindeutigen Votum des Beirates und entgegen ihrer eigenen Vorlage einen Fischereipachtvertrag für 12 Jahre bis zum 31.12.2024 genehmigt. Vorbemerkung der Landesregierung Aufgrund vielfältiger menschlicher Einflüsse (Schiffbarmachung, Kanalisierung, Hochwasserschutz, Landnutzung etc.) ist die gesamte Aue des Rheins stark degeneriert und beeinträchtigt, die wenigen verbliebenen Auengewässer sind meist funktionell beeinträchtigt und häufig auch künstlich beschleunigten Verlandungsprozessen unterworfen. Der Verlust an Auenflächen schreitet voran, ohne dass gleichzeitig durch natürliche Dynamik neue Auengewässer entstehen. Trotz der gegebenen Beeinträchtigungen haben die Auengewässer immer noch hohe fischökologische Bedeutung, sie sind daher unbedingt zu erhalten und möglichst zu entwickeln. Im Fall der hier angesprochenen Roos in Duisburg Rheinhausen handelt es sich um einen Altarm im Naturschutzgebiet „Rheinaue Friemersheim“ mit nur noch unterstromiger Anbindung. Bei hohen Wasserständen wird der Bereich überströmt und bei niedrigen Wasserständen von Fischen als Rückzugsraum genutzt. Bei dann weiter sinkenden Wasserständen bricht die Verbindung zum Rhein ab. Dies hat in der Vergangenheit zu Fischsterben geführt, dem nur durch Abfischen begegnet werden konnte. Zur Reduzierung des Problems wurde eine Frischwasser-Pumpe installiert und dem Fischereipächter wurden Bewirtschaftungsauflagen auferlegt. Durch diese Maßnahmen ist es seit Jahren nicht mehr zu einem Fischsterben gekommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3581 3 1. Welchen Mindest-Wasserstand hält die Landesregierung aus Gründen des Tierschutzes für eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung von Gewässern, wie beispielsweise den beschriebenen Altrheinarm Roos, für unbedingt erforderlich? Natürliche Auengewässer zeichnen sich aufgrund der unterschiedlichen Anbindungsverhältnisse mit dem Hauptstrom im Jahresverlauf grundsätzlich durch stark variierende Wasserstände aus. Die Festlegung eines Mindest-Wasserstands ist hier nicht zielführend, da das Wohlergehen der Fische bei niedrigen Wasserständen gerade in den Sommermonaten weniger von der Wassertiefe, sondern von der Temperatur, dem Sauerstoffvorrat und der Geschwindigkeit seiner Zehrung abhängt. 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Stadt Duisburg, dass die Voten des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde und des Fischereiberaters bedeutungslos sind und folglich unbeachtet zu bleiben haben? Bei dem erwähnten Votum des Beirats bei der Unteren Landschaftsbehörde handelt es sich um eine Stellungnahme zu der Entscheidung der Unteren Fischereibehörde gemäß § 15 Landesfischereigesetz, die empfehlenden Charakter hat. Der Landschaftsplan der Stadt Duisburg enthält für den Bereich der Roos kein Angelverbot, weshalb der angeführte Erlass über die Angelfischerei in Naturschutzgebieten nicht einschlägig ist. Bei der Gesamtbewertung der Situation sind alle Datengrundlagen und die auenökologische Einordnung der Situation zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Landesregierung hat die Stadt Duisburg dies ordnungsgemäß getan und dabei kein Votum als bedeutungslos bezeichnet. 3. Welche Beteiligten im Bereich der Rheinfischereigenossenschaft (Gesamtstrecke des Rheins in Nordrhein-Westfalen) waren bei der Verhängung von bestehenden Angelverboten oder -einschränkungen beteiligt? Die Rheinfischereigenossenschaft als Fischereirechtsinhaber wird bei geplanten Beschränkungen der Angelfischerei in Anhörungsverfahren grundsätzlich beteiligt. Die Rheinfischereigenossenschaft wird üblicherweise durch den Hegebeaufragten, den Geschäftsführer oder den Vorstand vertreten. 4. Gibt es in nordrhein-westfälischen Naturschutzgebieten weitere verlandete Gewässer, in denen die Angelfischerei amtlich genehmigt wurde? Für die Angelfischerei in Gewässern, die dem Landesfischereigesetz unterliegen, d.h. die größer als 0,5 ha sind, ist keine amtliche Genehmigung erforderlich. 5. Plant die Landesregierung, weitere verlandete Gewässer in Naturschutzgebieten für die Angelfischerei frei zu geben? Siehe Antwort zu Frage 4.