LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3592 17.07.2013 Datum des Originals: 16.07.2013/Ausgegeben: 22.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1359 vom 20. Juni 2013 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/3355 Neuregelung im Umgang mit „Sternenkindern“ Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1359 mit Schreiben vom 16. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Datum vom 15. Mai 2013 ist eine Änderung der Personenstandsverordnung in Kraft getreten . Eltern von Kindern, die mit einem Gewicht von unter 500 Gramm tot geboren wurden, haben damit die Möglichkeit, die Geburt beim Standesamt anzuzeigen und ihrem Kind nicht nur einen Namen, sondern auch eine Existenz zu geben. Dabei besteht keine Pflicht zur Anzeige beim örtlichen Standesamt, sondern die Entscheidung hierüber wird in die Hand der Eltern gelegt. Da keine Anzeigefrist festgesetzt wurde, kann sich die Anzeige von „Sternenkindern“ auch auf Fehlgeburten beziehen, die vor Inkrafttreten der Änderung des § 31 Personenstandsverordnung erfolgt sind. 1. Wann wurden die Standesämter in Nordrhein-Westfalen über die Änderung der Personenstandsverordnung im Hinblick auf die "Sternenkinder" informiert? Das am 31. Januar 2013 im Bundestag beschlossene und am 1. März 2013 abschließend vom Bundesrat beratene Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStG-ÄndG) und damit auch der § 31 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) konnte wegen eines anschließend festgestellten Formfehlers erst nach dessen Berichtigung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Mit per Email vom 13. Mai 2013 übermitteltem Erlass unterrichtete das Bundesministerium des Innern schließlich die Innenministerien der Länder darüber, dass das Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013 nach Mitteilung des Bundesamtes für Justiz am 14. Mai 2013 im Bundes- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3592 2 gesetzblatt verkündet wird und am 15. Mai 2013 in Kraft tritt. Dementsprechend wurden die Bezirksregierungen am 13. Mai 2013 und 14. Mai 2013 über das geplante Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (PStRÄndG) am 15. Mai 2013, mit der Bitte um baldmögliche Mitteilung an die Standesämter ihres Aufsichtsbezirks, informiert. 2. Wie wird in Nordrhein-Westfalen mit der Anzeige von Fehlgeburten umgegangen, wenn die Fehlgeburt vor dem Inkrafttreten des PersonenstandsrechtsÄnderungsgesetzes stattgefunden hat? In der Personenstandsverordnung (PStV) ist keine Anzeigefrist vorgesehen. Die Intention des Gesetzgebers war und ist es, die Ausstellung von Bescheinigungen auch für die Fehlgeburten vor dem Inkrafttreten der Regelung zu ermöglichen. Insofern unterscheidet § 31 Abs. 3 PStV in Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm ganz bewusst nicht zwischen "Neufällen" und "Altfällen". 3. Welche Umsetzungsprobleme gibt es in den nordrhein-westfälischen Standesäm- tern in Bezug auf die Ausstellung von (rückwirkenden) Bescheinigungen für die sogenannten "Sternenkinder"? Der Landesregierung sind keine Umsetzungsprobleme bekannt. Fragen der Bezirksregierung Arnsberg aus einem Standesamtsbezirk zur Rückwirkung der Regelung konnten mit Erlass vom 6. Juni 2013 im Sinne der Antwort zu Frage 2 beantwortet werden. 4. Plant die Landesregierung die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Er- teilung einer Bescheinigung gem. § 31 Abs. 3 Personenstandsverordnung durch die Standesämter? Es ist derzeit nicht geplant, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 PStV mit einer Gebühr zu belegen.