LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3620 24.07.2013 Datum des Originals: 23.07.2013/Ausgegeben: 29.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1393 vom 28. Juni 2013 der Abgeordneten Henning Höne und Kai Abruszat FDP Drucksache 16/3412 Droht Kommunen in NRW jetzt eine „kommunale Müllpolizei“? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1393 mit Schreiben vom 23. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Wirtschaft , Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zunehmend wird der Müll nicht so getrennt, wie es bei Einführung der Biotonne 1992 vorgesehen war. In Biotonnen landen häufig Fremdstoffe, die dort nicht hingehören. Zehn Prozent Fremdstoffe werden durchschnittlich in Biotonnen festgestellt. Dies wird zum Problem vieler Kommunen in NRW. Nach Medienberichten in der Neue Westfälische vom 26. Juni 2013 plant die Stadt Bonn den Einsatz einer „kommunalen Müllpolizei“, falls der Hinweis von den Müllentsorgen seitens der Müllverursacher ignoriert werde. Die Mülltonnen würden zwar nicht gewogen, dennoch können die Müllwerker das Gewicht recht gut abschätzen. Dies stellt einen Indikator für eine falsche Entsorgung dar. Auch in anderen Kommunen in NRW, beispielsweise in Ostwestfalen -Lippe (Gütersloh, Schloß Holte-Stukenbrock), werden stichprobenartig die Müllbehälter gewogen und auf deren Inhalt kontrolliert. Grüne Kommunalpolitiker forderten jüngst stärkere Kontrollen und den Einsatz von Detektionssystemen im Kreis Minden Lübbecke. In den Kreisen Lippe und Höxter werde die Technik schon eingesetzt und der Müll bei der Abholung auf mögliche Fehlbefüllungen durchleuchtet . „Bei der Einführung der Biotonne 1992 sei umfassend informiert worden, was hineindarf und was nicht. Vieles davon sei wohl in Vergessenheit geraten“ (Neue Westfälische, 26. Juni 2013, S. 2) mutmaßt Sebastian Böhme, Leiter des Kompostwerkes Gütersloh. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3620 2 1. Wie begegnet die Landesregierung dem Problem, dass augenscheinlich immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mehr wissen, welche Abfälle in welche Abfalltonnen gehören? Für die Einsammlung von Abfällen sind in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien Städte und auf dem Gebiet der Kreise die kreisangehörigen Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verantwortlich. Diese entscheiden u. a. darüber, welche Sammelsysteme für die getrennte Sammlung von Bioabfällen und anderen Wertstoffen wie Papier in ihrem Gebiet zum Einsatz kommen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren ihre Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel über Abfallkalender, die an die Haushalte verteilt werden und über das Internet darüber, welche Abfälle in welcher Abfalltonne gesammelt werden. Eine zentrale Information durch die Landesregierung wäre vor diesem Hintergrund nicht zielführend . Im Übrigen weist die Landesregierung darauf hin, dass die Abfallberatung im Sinne von § 3 Landesabfallgesetz (LAbfG) Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte ist und nach § 9 Absatz 2 LAbfG zu den ansatzfähigen Kosten für die Gebührenerhebung zählt. 2. Gibt es einen Leitfaden für die kommunalen Entsorger, wie sie das Problem der Fehlentsorgung antizipieren können? Der in Aufstellung befindliche „Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen: Teilplan Siedlungsabfälle “ wird auch Handlungsempfehlungen zur getrennten Sammlung und Verwertung von Bio- und Grünabfällen enthalten. 3. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz so genannter Mülldetektionssys- teme? Zur Vermeidung von erhöhten Störstoffanteilen in der Biotonne können neben einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit grundsätzlich auch Qualitätskontrollen der Tonnen durchgeführt werden. Hierzu gehört auch der Einsatz von Detektionssystemen. 4. Welche rechtliche Grundlage erlaubt den Einsatz dieser Mülldetektionssysteme, die auch ermöglichen das Konsumverhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu analysieren? Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen , sind nach § 19 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der kommunalen Abfallsatzung u. a. verpflichtet, das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. 5. Plant die Landesregierung den verpflichtenden Einsatz von Mülldetektionssyste- men in ganz Nordrhein-Westfalen? Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden in eigener Zuständigkeit darüber, ob, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln sie eine Kontrolle des Inhalts von Abfalltonnen durchführen.