LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3624 24.07.2013 Datum des Originals: 23.07.2013/Ausgegeben: 29.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1353 vom 20. Juni 2013 des Abgeordneten Matthias Kerkhoff CDU Drucksache 16/3349 Wie beurteilt die Landesregierung die Zukunftsfähigkeit der Krankenhäuser im ländlichen Raum – oder kranke Beine brauchen kurze Wege? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 1353 mit Schreiben vom 23. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat dem Landtag mit der Vorlage 16/488 den Entwurf des Krankenhausplans NRW 2015 vorgelegt. Dieser verfolgt die Ziele, eine hohe Behandlungsqualität mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit in Einklang zu bringen, und gleichzeitig eine flächendeckende Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit stationären Angeboten sicherzustellen. Eine verlässliche Krankenhausversorgung und der Erhalt bestehender Krankenhäuser sind gerade im ländlichen Raum von Bedeutung. Hier sind meist keine Ausweichmöglichkeiten zu anderen Krankenhäusern möglich und damit kurze Wege zum nächstgelegenen Krankenhaus – besonders – nötig. Vor diesem Hintergrund hat das WDR-Magazin Westpol am Sonntag, den 28. April (http://www.wdr.de/tv/westpol/sendungsbeitraege/2013/0428/krankenhaeuser.jsp ab Min. 18:50) einen Bericht zu den Auswirkungen des Krankenhausplans 2015 auf die Zukunft der Krankenhauslandschaft im ländlichen Raum gesendet. Hier wurde berichtet, dass viele Krankenhäuser – insbesondere im ländlichen Raum – durch den Krankenhausplan gefährdet seien. Laut Bericht des WDR-Magazins geht die Landesregierung jedoch davon aus, dass wegen des neuen Krankenhausplanes kein Krankenhaus schließen müsse. Sollte es dennoch zu finanziellen Schwierigkeiten kommen, so sieht die Landesregierung, im WestpolBeitrag vertreten durch LMR Dr. Julius Siebertz, die Kreise in der Pflicht die Krankenhäuser zu übernehmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3624 2 Vorbemerkung der Landesregierung § 1 Abs. 3 Satz 2 KHGG NRW verpflichtet Gemeinden und Gemeindeverbände nur dann Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben, wenn eine gravierende und existentielle Versorgungslücke im stationären Bereich besteht oder fortzubestehen droht und andere geeignete Krankenhausträger nicht zu finden sind. Unter den vorhandenen Möglichkeiten der Krankenhausplanung erscheint das Eintreten einer derartigen Versorgungslücke in der bestehenden Krankenhausstruktur des Landes praktisch nicht real. Die Vorschrift hat vorsorgenden Charakter. 1. Welche Fälle sind bekannt, in denen – wie beschrieben – die Kreise ein Kranken- haus finanziell unterstützt, beziehungsweise vollständig übernommen haben? Keine. 2. Hält die Landesregierung das geschilderte Vorgehen der Übernahme durch die Kreise als künftig geeignetes und zukunftsfähiges Modell? Siehe Vorbemerkung. 3. Wie schätzt die Landesregierung die Fähigkeit wie auch den Willen der Kreise ein Krankenhäuser zu übernehmen? Die Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen haben sich stets ihrer Verantwortung in der Daseinsvorsorge gestellt. Es gibt keinen Anlass, daran für die Zukunft zu zweifeln. Die unterschiedliche Finanzkraft der Gebietskörperschaften wäre im Bedarfsfalle zu berücksichtigen . Erfahrungswerte über die Neigung von Gemeinden und Kreisen, Krankenhäuser im Falle von zum Beispiel Insolvenzen zu übernehmen, liegen nicht vor. 4. An welchen Stellen sieht sich das Land selbst in der Pflicht, Krankenhäuser zu unterstützen? Das Land bedient sich zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung gem. § 1 Abs. 2 KHGG NRW der Krankenhäuser im Rahmen des Krankenhausplans. Unter Anwendung der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 KHGG NRW sind insoweit keine Regelungslücken erkennbar. Unterstützung erhalten die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen gesetzlich garantiert durch die Investitionsförderung des Landes und die Vorgaben im Krankenhausplan.