LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3639 24.07.2013 Datum des Originals: 24.07.2013/Ausgegeben: 29.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1356 vom 20. Juni 2013 des Abgeordneten Henning Rehbaum CDU Drucksache 16/3352 Zukunft von Opt-Out-Regelungen bei der Berufsfeuerwehr Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1356 mit Schreiben vom 24. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Hilfe einer sog. Opt-Out-Regelung in der „Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande NordrheinWestfalen “ (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZVOFeu) ist bisher geregelt, dass Angehörige einer Berufsfeuerwehr statt der üblichen 48 Stunden pro Woche gegen Zahlung einer Zulage 56 Stunden arbeiten dürfen. Diese Opt-Out-Regelung bietet sowohl für die Städte als auch für die Feuerwehrleute Vorteile: Während die Stadt kein neues Personal einstellen muss, erhalten die Feuerwehrleute eine Zulage und können ihren Dienstplan flexiblerer gestalten. Am 01. März 2011 billigte die Landesregierung eine Kabinettvorlage des Ministers für Inneres und Kommunales, wonach die AZVOFeu bis Ende 2015 verlängert wurde (Vorlage 15/744). Das bedeutet, dass die Opt-Out-Regelung mindestens bis zu diesem Zeitpunkt Anwendung finden kann. Gemäß § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2010 S. 690) ist die Zahlung entsprechender OptOut -Zulagen allerdings nur noch bis zum 31.12.2013 möglich. Vorbemerkung der Landesregierung Die Opt-Out-Regelung der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu) geht von maximal 54 und nicht, wie in den Vorbemerkungen zu der Kleinen Anfrage 1356 ausgeführt, von 56 Wochenarbeitsstunden aus. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3639 2 1. Wie viele Feuerwehrleute haben in Nordrhein-Westfalen bislang von der OptOut -Regelung Gebrauch gemacht? Seit in Kraft treten des Zulagengesetzes im Jahr 2007 haben bislang ca. 8500 Feuerwehrleute der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen von der Opt-Out-Regelung Gebrauch gemacht. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die bisherigen Erfahrungen mit der Opt-Out- Regelung? Unter arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten und Aspekten des Arbeitsschutzes ist die Opt-Out-Regelung nicht das Mittel der Wahl. Sie gab und gibt jedoch den Kommunen Gelegenheit, die ihren haushaltsmäßigen und personalplanerischen Gegebenheiten entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. In diesem Rahmen ist hiervon mit zunehmender Tendenz Gebrauch gemacht worden. 3. Dürfen sich die Angehörigen der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen darauf verlassen, dass die von der Landesregierung vorgenommene Verlängerung der Opt-Out-Regelung bis Ende 2015 Bestand hat? Ja, es ist nicht beabsichtigt, die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr in diesem Punkt vor Ende 2015 zu ändern. 4. Soll den Feuerwehrleuten, die von der Opt-Out-Regelung Gebrauch machen, auch nach dem 31.12.2013 die Zulage nach dem "Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen" gewährt werden? Diese Frage befindet sich zurzeit in einem intensiven Abstimmungsprozess. 5. Wie beurteilt die Landesregierung aktuell die europarechtliche Zulässigkeit der Opt-Out-Regelung? Da es sich um eine Regelung handelt, die individuelle und freiwillige Einzelvereinbarungen ermöglicht, die zudem wieder aufgekündigt werden können, hält die Landesregierung die europarechtliche Zulässigkeit für gegeben.