LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3660 31.07.2013 Datum des Originals: 25.07.2013/Ausgegeben: 02.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1365 vom 20. Juni 2013 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/3366 Kontrolle von Geldwäsche in Nordrhein-Westfalen nach dem Zufallsprinzip? Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 1365 mit Schreiben vom 25. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und de Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Derzeit gibt es in Nordrhein-Westfalen Überlegungen dahingehend, dass Geldwäschegesetz durch die kreisfreien Städte und Kreise kontrollieren zu lassen. Bereits mit der Vorlage des entsprechenden Verordnungsentwurfs haben die kommunalen Spitzenverbände deutlich gemacht, dass die Übertragung dieser Aufgabe an andere Institutionen sinnvoller gewesen wäre. Nach dem Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass die Kommunen stichprobenartig die Kontrolle über die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz vornehmen. Im Vergleich dazu unterhalten Banken und Sparkassen Apparate zur Durchführung dieser Kontrollen. Zudem ist vorgesehen, die Kosten der Kontrolltätigkeiten der Kommunen durch das Land nicht zu erstatten, weil man sie beim Land als so gering einschätzt, dass es keines Kostenausgleichs bedürfe. Vorbemerkung der Landesregierung Derzeit wird die Geldwäschekontrolle in allen Bundesländern aufgebaut. Dabei werden einvernehmlich risikoorientierte Ansätze verfolgt. Die Dokumentations- und Identifizierungspflichten dienen in erster Linie dazu, das Umfeld einer potenziellen Geldwäsche einzudämmen . Entsprechend müssen hier, auch um unnötige Bürokratie zu vermeiden, Information, Aufklärung, Beratung, schriftliche Abfragen und vor Ort Kontrollen ineinander greifen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3660 2 Um die verpflichteten Gewerbetreibenden zu informieren und zu sensibilisieren, veröffentlichten die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen auf ihren Internetseiten bundeseinheitliche Merkblätter sowie Informationen über als gleichwertig anerkannte Drittstaaten. Verschiedentlich nahmen Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksregierungen auch an Informationsveranstaltungen von Industrie- und Handelskammern teil. Darüber hinaus erließen die Bezirksregierungen Allgemeinverfügungen bezüglich des Erfordernisses der Bestellung von Geldwäschebeauftragten bei bestimmten Gruppen von Güterhändlern und beschieden vereinzelt hierauf bezogene Befreiungsanträge Gewerbetreibender . Ergänzend zu diesen Vollzugstätigkeiten, die wichtige Bestandteile eines Gesamtkonzepts für eine wirksame Geldwäscheprävention sind, nahmen die Bezirksregierungen auch konkrete Kontrollmaßnahmen vor, um die es in der hier zu beantwortenden Kleinen Anfrage ausschließlich geht. 1. Wie wird die Geldwäschekontrolle derzeit bei den Bezirksregierungen praktisch umgesetzt (Zahl des eingesetzten Personals und Anzahl der Stichproben)? Die Bezirksregierungen haben insgesamt 73 Betriebe im schriftlichen Verfahren kontrolliert. Adressaten der Kontrollen waren Antiquitätenhändler, Autohändler, Immobilienmakler sowie Schmuck- und Münzhändler. Derzeit erfolgt die Geldwäschekontrolle neben den sonstigen dort anfallenden Aufgaben durch den vorhandenen Personalbestand in den Dezernaten 34 der Bezirksregierungen, ohne dass der Aufgabe feste Stellenanteile zugewiesen wären. Für den Fall einer endgültigen Aufgabenübertragung auf die Bezirksregierungen, würden diese ab dem Jahr 2014 voraussichtlich neue Stellen erhalten. 2. In wie vielen Fällen konnten bisher Verstöße gegen das Geldwäschegesetz festge- stellt werden? In einem Fall verstieß ein Juwelier gegen Identifizierungspflichten. 3. Wie viele Stichproben hält das Land je Kreis/kreisfreie Stadt für ausreichend, um eine wirksame Kontrolle der Geldwäsche durchführen zu können? Die notwendige Kontrolldichte kann, mangels Vorgaben des Gesetzgebers, nur nach und nach im Wege regelmäßiger Evaluierung ermittelt werden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen , dass sich der Großteil der gewerblichen Unternehmerinnen und Unternehmer an die rechtlichen Vorgaben hält und keine unnötige Bürokratie aufgebaut werden soll. 4. Welche Kosten fallen in den Bezirksregierungen derzeit für die Kontrollen an? Da der Geldwäschekontrolle derzeit keine festen Stellenanteile zugeordnet sind, berechnen sich die hiermit verbundenen Kosten nach dem entstehenden Zeitaufwand, der nicht systematisch erfasst wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3660 3 Nach Schätzung der Bezirksregierungen entstand im Zusammenhang mit den unter Frage 1 dargestellten schriftlichen Kontrollen insgesamt ein Aufwand von ungefähr 132 Stunden im gehobenen und 12 Stunden im höheren Dienst. Gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20.6.2012 zu den Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren beläuft sich der Stundensatz des höheren Dienstes auf 73 Euro und der des gehobenen Dienstes auf 58 Euro. Bei Zugrundelegung dieser Richtwerte sind bei den Bezirksregierungen für die bisher durchgeführten Kontrollen nach dem Geldwäschegesetz insgesamt Kosten in Höhe von ca. 8.532 Euro angefallen . 5. Wie begründet die Landesregierung angesichts der tatsächlichen Kostenlage ihre Ablehnung der Anwendung des Konnexitätsprinzips? Derzeit sieht die Landesregierung keinen Anlass, eine Konnexitätsfolgenberechnung vorzunehmen .