LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3664 31.07.2013 Datum des Originals: 25.07.2013/Ausgegeben: 02.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1386 vom 26. Juni 2013 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/3405 Wann kommt die Reform des Kinderbildungsgesetzes NRW? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 1386 mit Schreiben vom 25. Juli 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) wurde in Teilen zum 1. August 2011 geändert. § 28 KiBiz enthält die Berichtspflichten. Dort heißt es: Die Landesregierung überprüft in einem weiteren Schritt unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, der Beschäftigten und ihrer Verbände weitere Punkte, insbesondere die Bedarfsgerechtigkeit der Angebotsstruktur, das Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Pauschalen, den Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung (§ 28 Abs. 1 KiBiz). Und weiter: Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Auswirkungen des Gesetzes bis zum 1. März 2013 (§ 28 Abs. 2 KiBiz). Die Berichtspflicht gegenüber dem Landtag bis zum 1. März 2013 betraf nicht nur die Auswirkungen des Gesetzes, sondern auch die Auswirkungen, die sich aus der Durchführungsverordnung KiBiz (DVO KiBiz) ergeben. Die Landesregierung ist gegenüber dem Landtag dieser gesetzlichen Berichtspflicht bis zum 1. März 2013 nicht nachgekommen. Darüber hinaus ergeben sich derzeit diffuse Aussagen von Vertretern der Regierungsfraktionen in Bezug auf die Novellierung des Kinderbildungsgesetzes NRW. Während lange Zeit durch Fraktionsvertreter von SPD und Bündnis `90/Die Grünen verlautbart wurde, dass eine Novelle des Kinderbildungsgesetzes NRW zum 1. August 2014 in Kraft treten solle, wird nun aus Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege folgendes berichtet: Eine umfassende Reform des Kinderbildungsgesetzes NRW werde in dieser Legislaturperiode nicht angegangen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3664 2 1. Warum ist die Landesregierung ihrer Berichtspflicht gem. § 28 Abs. 2 KiBiz gegenüber dem Landtag nicht nachgekommen? 2. Wann wird die Landesregierung ihren Berichtspflichten gegenüber dem Landtag aus § 28 Abs. 2 KiBiz bzw. § 18 DVO KiBiz nachkommen? Der Bericht gemäß § 28 Abs. 2 KiBiz i.V.m. § 18 DVO-KiBiz liegt dem Landtag bereits vor. 3. Plant die Landesregierung, eine Novelle des Kinderbildungsgesetzes so rechtzeitig dem Landtag vorzulegen, dass diese zum 1. August 2014 in Kraft treten könnte? Die Landesregierung wird auch bei dem nächsten Schritt der KiBiz-Revision, der zum Kindergartenjahr 2014/2015 beabsichtigt ist, die notwendige Vorlaufzeit für die Umsetzung berücksichtigen und dem Landtag dementsprechend einen Gesetzentwurf vorlegen. 4. Welche Zeitschiene verfolgt die Landesregierung bei der von ihr angekündigten Novelle des Kinderbildungsgesetzes? Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Bestätigt die Landesregierung Aussagen von Vertretern der Regierungsfraktionen, dass es innerhalb der laufenden Legislaturperiode bis 2017 zu keiner umfassenden Novellierung des Kinderbildungsgesetzes NRW kommen wird? Bereits mit dem Ersten KiBiz-Änderungsgesetz wurden schwerwiegende Mängel des KiBiz korrigiert. Die Landesregierung beabsichtigt die begonnene Reform in einem nächsten Schritt fortzuführen und damit die Rahmenbedingungen der frühkindlichen Bildung in NordrheinWestfalen weiter zu verbessern. Im Übrigen nimmt die Landesregierung zu Aussagen von Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen nicht Stellung.