LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3678 31.07.2013 Datum des Originals: 30.07.2013/Ausgegeben: 05.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1379 vom 26. Juni 2013 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/3390 Totales Rauchverbot in NRW – Wird die Landesregierung kommunale Zusatzbelastungen weiterhin negieren? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 1379 mit Schreiben vom 30. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit dem 01. Mai 2013 gilt in Nordrhein-Westfalen das strengste Rauchverbotsgesetz aller Bundesländer. Weder in Eckkneipen noch in Schützenzelten darf mehr geraucht werden. Raucherräume, die von Gastwirten mit teils erheblichem finanziellen Aufwand installiert wurden, dürfen nicht mehr genutzt werden. Die Kontrolle der Einhaltung des sogenannten Nichtraucherschutzgesetzes obliegt den kommunalen Ordnungsämtern. Soll das rot-grüne Verbotsgesetz nicht nur auf dem Papier existieren, sondern auch durchgesetzt werden, müssen die Städte und Gemeinden hierfür zwangsläufig Personal einsetzen. Die Landesregierung indes vertritt bislang die Meinung, dass die durch sie verursachte neue Kontrollpflicht keinen zusätzlichen Aufwand produziert und daher auch keine landesseitigen Hilfen bereitgestellt werden müssen. So antwortete die Landesregierung am 26.07.2012 auf die Frage 2 einer Kleinen Anfrage (Drs. 16/164) des Fragenstellers: Da kein zusätzlicher Aufwand durch die Kommunen zu erwarten ist, sind zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen durch die Landesregierung entbehrlich (Drs. 16/440, S. 2). Diese Aussage wirft insofern Fragen auf, als Gesundheitsministerin Steffens den Kommunen eine konsequente Durchsetzung des Rauchverbots und damit konkrete Handlungen abverlangt. Unter dem Titel „Rauchverbot in Kraft: Ministerin kündigt scharfe Kontrollen an“ hieß es am 01.05.2013 beispielsweise in den Aachener Nachrichten: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3678 2 NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) hat die Kommunen aufgefordert, das ab heute geltende Rauchverbot in Gaststätten konsequent durchzusetzen. „Es gibt einzelne Gastronomen, die schon jetzt sagen, dass sie das Gesetz nicht einhalten wollen“, sagte Steffens gestern unserer Zeitung. „Da muss ab dem 1. Mai durchgegriffen werden" (AN, 01.05.2013). Ein solches „Durchgreifen“ impliziert einen erhöhten Personalaufwand. Die Annahme, man könne die von Rot-Grün beabsichtigte Verbotskontrolle nebenbei innerhalb bestehender Strukturen verwirklichen, geht fehl. Darüber hinaus verursacht das Rauchverbot weitere ordnungsbehördliche Aufwendungen. Denn die Untersagung des Rauchens in geschlossenen Räumen führt zwangsläufig zu Ansammlungen rauchender Personen im freien Umfeld gastronomischer Betriebe. Da diese Personengruppen nicht nur rauchen, sondern auch dazu neigen, sich zu unterhalten, führt das Rauchverbot zu einer Anhebung des Lärmpegels. Gerade in Wohngebieten führt dies zu Interessenkonflikten zwischen Kneipenbesuchern und Anwohnern, die sich in ihrer Nachtruhe gestört fühlen (siehe hierzu z.B. Rheinische Post, 08.05.2013 „Anwohner klagen über Straßen-Raucher“). Es ist davon auszugehen, dass sich diese Problematik in der angelaufenen Sommerperiode noch verschärfen und den Ordnungsbehörden zusätzliche Arbeit bescheren wird. 1. Wird die Landesregierung auch weiterhin negieren, dass die konsequente Durchsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes in den Kommunen zu Mehraufwendungen führt? Die Kommunen waren schon nach dem bis zum 01.05.2013 geltenden Nichtraucherschutzgesetz die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde. Der Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher im Land Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2011 war u.a. zu dem Ergebnis gekommen, dass die vielfältigen Ausnahmeregelungen es den örtlichen Ordnungsbehörden erschweren, wirksame Kontrollen durchzuführen. Auch auf Wunsch der Kommunen sind mit Wirkung vom 1. Mai 2013 zahlreiche Ausnahmeregelungen gestrichen worden. Durch die Streichung von Ausnahmen wird der Vollzug des Gesetzes für die örtlichen Ordnungsbehörden erleichtert. Mehraufwendungen sind nicht zu erwarten und derzeit liegen der Landesregierung auch keine Erkenntnisse über Mehraufwendungen bei den Kommunen vor. 2. Wird die Landesregierung den Kommunen auch weiterhin einen adäquaten finanziellen Ausgleich für die durch ihr Nichtraucherschutzgesetz verursachten Mehraufwendungen verweigern? s. Antwort zu Frage 1. 3. Wie sollen die Kommunen ohne personelle und sonstige Mehraufwendungen die landesseitige Forderung nach einer konsequenten Durchsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes konkret erfüllen? s. Antwort zu Frage 1. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3678 3 4. Wie bewertet die Landesregierung die durch das Nichtraucherschutzgesetz verursachte Zunahme von Konflikten zwischen Gastronomiebesuchern bzw. - Betreibern und (Nacht)ruhe suchenden Anwohnern? Eine signifikante Zunahme von nächtlichen Ruhestörungen als Folge des neuen Nichtraucherschutzgesetzes ist der Landesregierung bisher nicht bekannt. Bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Nichtraucherschutzgesetzes war es im Übrigen bei Gastronomiebetrieben ohne eingerichtete Raucherräume gängige Praxis, außerhalb der Lokalität im Freien zu rauchen, um die anwesenden nichtrauchenden Gäste nicht zu gefährden und zu belästigen. 5. Welche ordnungsbehördliche Vorgehensweise empfiehlt die Landesregierung den Kommunen, um die durch ihr Nichtraucherschutzgesetz hervorgerufenen Konflikte zwischen Gastronomiebesuchern bzw. -Betreibern und Anwohnern zu lösen? Die Landesregierung empfiehlt keine bestimmte ordnungsbehördliche Vorgehensweise. Dies wäre nicht sachgerecht. Vielmehr kann nur die zuständige Ordnungsbehörde vor Ort unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles eine verhältnismäßige und zweckmäßige Vorgehensweise bestimmen.