LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3679 31.07.2013 Datum des Originals: 30.07.2013/Ausgegeben: 05.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1413 vom 4. Juli 2013 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/3500 Sexsteuer in nordrhein-westfälischen Kommunen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1413 mit Schreiben vom 30. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Aufgrund der angespannten Finanzlage der Kommunen wird vor Ort über neue Einnahmemöglichkeiten für die kommunalen Haushalte nachgedacht. Nachdem die personenmäßige Erfassung der Vergnügungssteuer für sexuelle Handlungen von den Verwaltungsgerichten im Jahr 2012 für unzulässig erklärt wurde, wird in vielen Kommunen nun eine solche „Sexsteuer“ wieder erhoben, aber nicht mehr nach Anzahl der Prostituierten, sondern das Steueraufkommen wird nach der Größe des Bordells berechnet. Die Stadt Duisburg hat daraufhin die Veranstaltungsorte vermessen und plant mit dem Stichtag 1. Juli 2013 die entsprechenden Steuerbescheide für die Vergnügungssteuer für sexuelle Handlungen zu verschicken. Auch die Stadt Xanten plant die Einführung einer „Steuer für sexuelle Vergnügen“. Die Stadt Xanten erwarte ein jährliches Aufkommen von 44.000 Euro. Dabei dient der Stadt Xanten diese Steuer nicht allein als neue Einnahmequelle, sondern die Steuer soll das Gewerbe grundsätzlich unattraktiver machen. Grundsätzlich ist der Erlass einer Vergnügungssteuer für sexuelle Handlungen für die Kommunen zulässig, weil bereits per Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium die Erhebung einer solchen Steuer für zulässig erklärt wurde. Eine weitere Genehmigung dieser Steuer durch die Ministerien sei nicht notwendig. Nach Berichten der Rheinischen Post erheben auch bereits die Städte Köln, Hamminkeln, Emmerich, Goch und Geldern eine solche Steuer. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3679 2 Vorbemerkung der Landesregierung Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 304 (Drucksache 16/637) verwiesen, die sich mit der Erhebung kommunaler Aufwandsteuern befasst. 1. In welchen nordrhein-westfälischen Kommunen wird derzeit eine sog. "Sexsteuer" in welcher Höhe erhoben? Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) ermächtigt die Kommunen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Die Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügungen gehört zu den Aufwandsteuern, die die Kommunen erheben dürfen. Die Entscheidung hierüber treffen die Kommunen in eigener Verantwortung. Welche Kommunen satzungsrechtlich die Erhebung dieser Aufwandsteuer geregelt haben, wird von der Landesregierung nicht erfasst. 2. Welche Kommunen planen die Einführung einer solchen Steuer? Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor. 3. Mit welchen Einnahmen planen die betroffenen Städte durch die Erhebung einer sog. Sexsteuer? Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor. 4. Wie beurteilt die Landesregierung die rechtliche Zulässigkeit der Vergnügungssteuer auf sexuelle Handlung, wenn sie nun flächenmäßig berechnet wird? Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Flächenmaßstab mit Beschlüssen vom 20.06.2012 -14 B 552/12-, 21.08.2012 -14 A 1532/12- und 30.08.2012 -14 A 1753/12- (Juris) als einen für die Besteuerung der Veranstaltung - "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" - geeigneten Maßstab bestätigt. 5. Liegen der Landesregierung Anträge auf neue kommunale Aufwands- und Vergnügungssteuern vor? Es liegt der Antrag einer Kommune auf Genehmigung einer Satzung zur Besteuerung von Mobilfunkantennen vor.