LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3722 05.08.2013 Datum des Originals: 31.07.2013/Ausgegeben: 08.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1425 vom 8. Juli 2013 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/3557 Widerstand gegen Zensus-Ergebnisse auch in NRW? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1425 mit Schreiben vom 31. Juli 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut einer Umfrage der dpa legten deutschlandweit rund 150 Kommunen Widerspruch gegen die Ergebnisse des Zensus 2011 ein. Demnach haben insbesondere Kommunen in Schleswig-Holstein Zweifel an den statistischen Methoden und der reduzierten Einwohnerzahl nach dem Zensus. 60 schleswig-holsteinische Kommunen, 44 Kommunen in Mecklenburg -Vorpommern, 21 hessische, 17 sächsische Kommunen und einzelne Kommunen in Rheinland-Pfalz und Thüringen gehen gegen die festgestellten Bevölkerungszahlen vor. Für Nordrhein-Westfalen ist bislang keine Kommune bekannt, die gegen die rückläufige Bevölkerungszahl , die durch den Zensus festgestellt wurde, vorgehen will. Laut Auskunft des Staatssekretärs des Innenministeriums, Herrn Dr. Ullrich Krüger, im Kommunalausschuss am 7. Juni 2013, läuft eine Anhörungsfrist der Kommunen bis zum 8. Juli 2013. Anfang August 2013 werden daraufhin die Feststellungsbescheide versandt, gegen die dann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Nach Ablauf der Frist werden die Zahlen dann bestandskräftig werden. Vorbemerkung der Landesregierung Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl führt der Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) derzeit das Anhörungsverfahren gem. § 28 VwVfG NRW durch. Die Anhörungsfrist endete für die Kommunen am 8. Juli 2013. Die Einlassungen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3722 2 werden zurzeit von IT.NRW ausgewertet und mit den Kommunen im Bedarfsfall erörtert. Das Anhörungsverfahren dient insbesondere der Schaffung von Transparenz und soll damit auch zur besseren Akzeptanz der zu erlassenden Bescheide führen. Der Rechtsbehelf des Widerspruchs ist nach aktueller Gesetzeslage nicht vorgesehen (§ 6 AG VwGO NRW). Ausweislich des Protokolls der 24. Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik vom 07.06.2013 (APr 16/268) hat auch Herr Staatssekretär Dr. Krüger dem Ausschuss nicht dargelegt, dass ein Widerspruchsverfahren geplant sei. 1. Sind der Landesregierung Kommunen bekannt, die sich gegen die Zensusergeb- nisse wehren wollen? Nein, derzeit findet das Anhörungsverfahren zur Vorbereitung des Erlasses der Feststellungsbescheide statt (vgl. Vorbemerkung). 2. Mit welchen konkreten Ergebnissen verlief das Anhörungsverfahren der Kom- munen zu den Zensus-Ergebnissen? Konkrete Ergebnisse liegen zurzeit noch nicht vor; IT.NRW wertet derzeit die Stellungnahmen der Kommunen aus (vgl. Vorbemerkung). 3. Sind der Landesregierung bereits Kommunen bekannt die sich auch per Wider- spruchsverfahren gegen die Feststellungsbescheide wehren wollen? Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt (vgl. Vorbemerkung). 4. Wie kommt es dazu, dass bereits in anderen Bundesländern das Verfahren wei- ter gereift ist und bereits Widersprüche gegen die erteilten Feststellungsbescheide eingegangen sind? Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, Verfahrensweisen anderer Länder zu bewerten. 5. Inwiefern werden mögliche Widersprüche von Kommunen gegen die Feststel- lungbescheide zur Einwohnerzahl Einfluss darauf haben, wie die Landesregierung in ihrem Entwurf zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2014 mit den Zensusergebnissen umgehen wird? Ein Widerspruchsverfahren ist nicht vorgesehen (vgl. Vorbemerkung). Ein Rechtsbehelf gegen den von IT.NRW zu erlassenden Feststellungsbescheid hat gem. § 2 Satz 3 ZensG 2011 AG NRW keine aufschiebende Wirkung.