LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3733 06.08.2013 Datum des Originals: 02.08.2013/Ausgegeben: 09.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1390 vom 27. Juni 2013 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/3409 Dubiose Kleidersammlungen unseriöser Firmen in Minden – hat sich die Aufhebung des Sammlungsgesetzes wirklich bewährt? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1390 mit Schreiben vom 2. August 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales, dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen werden jedes Jahr rund 750.000 Tonnen Bekleidung aussortiert. Wer sich nicht mehr gewünschter Textilien entledigen möchte, kann dabei auf Textilsammelcontainer zurückgreifen. Diese werden in der Regel durch karitative Organisationen aufgestellt. Mit der Aufhebung des Sammlungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 1998 müssen sämtliche Sammlungen nicht mehr beim Ordnungsamt beantragt und genehmigt werden. Dies macht es auch für gewerbsmäßige Altkleidersammler attraktiv, Textilsammelcontainer aufzustellen. In der Stadt Minden sorgt dies derzeit für einen Wildwuchs an Textilsammelcontainern. Laut Berichten des Mindener Tageblattes vom 17.06., 19.06. und 22.06.2013 tauchen in der Stadt vermehrt derartige Sammelcontainer auf, deren Herkunft nicht ermittelt werden kann. Diese werden nicht nur an öffentlichen Plätzen, sondern auch auf privaten Grundstücken abgestellt . Die Verbraucherzentrale NRW vermerkt hierzu auf ihrer Internetseite Folgendes: „Unseriöse Sammler verschweigen gern Namen und Adresse und geben auf den Werbezetteln nur eine Telefonnummer an. Wer anruft, erreicht oft niemand oder landet immer wieder auf einer Mailbox. Gerade Nepper, Schlepper, Bauernfänger unter den Sammlern werben stark ge- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3733 2 fühlsbetont, appellieren an Mitleid und Hilfsbereitschaft. Zudem locken sie vielfach mit Symbolen , die an karitative Organisationen erinnern, wie etwa ein Kreuz oder eine Kirche.“ Die aktuellen Entwicklungen belegen, dass sowohl das private Eigentumsrecht der Bürgerinnen und Bürger als auch die Reputation karitativer Organisationen tangiert ist, wenn diesem Wildwuchs bei Sammlungen nicht konsequent Einhalt geboten wird. In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 97 des Fragestellers vom 6. Oktober 2010 (Drs. 15/514) heißt es demgegenüber, dass „unredlichen Sammelpraktiken“ „mit den Mitteln des Ordnungsrechts und des Strafrechts wirksam begegnet werden“ kann. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Altkleidersammlungen bundesgesetzlich geregelt und damit einer Regelung in einem allgemeinen Sammlungsgesetz des Landes entzogen. Altkleider sind in der Regel Abfälle aus privaten Haushalten, die gemäß § 17 Abs. 1 KrWG grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind. Für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Altkleidern sieht das KrWG eine Ausnahme von der Überlassungspflicht vor, wenn die Altkleider einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und, im Fall einer gewerblichen Sammlung, überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen sind gemäß § 18 Abs. 1 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen unteren Abfallbehörde anzuzeigen. Die Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherzustellen und, im Fall einer gewerblichen Sammlung, überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Die Behörde hat die Durchführung einer angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. 1. Welche Informationen liegen der Landesregierung darüber vor, wie sich der "Alt- kleidermarkt" im Hinblick auf das Auftreten gewerbsmäßiger Altkleidersammler aktuell entwickelt hat? Der Landesregierung liegen zur aktuellen Entwicklung des "Altkleidermarktes" keine Erkenntnisse vor. 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung im Hinblick auf die Entwicklung der Anzahl von Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger bei Ordnungs- und Polizeibehörden in Bezug auf unredliche Sammlungspraktiken? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass es zu einem signifikant erhöhten Beschwerderaufkommen gekommen ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3733 3 3. Ist vor dem Hintergrund der u.a. in der Stadt Minden zu beobachtenden Entwicklung wie in der Vorbemerkung zu dieser Kleinen Anfrage dargestellt die Landesregierung immer noch der Auffassung, dass sich die Aufhebung des Sammlungsgesetzes bewährt hat? Ja. Im Übrigen wird zur Beantwortung dieser Frage auf die oben ausgeführte Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 4. Welche Auswirkungen hat aus Sicht der Landesregierung das vermehrte Auftre- ten dubioser Altkleidersammler auf die Sammlungen karitativer Organisationen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 5. Führt die Landesregierung im Hinblick auf das vermehrte Auftreten dubioser Alt- kleidersammler zusätzliche Kontrollen in diesem Segment durch, um die bestehenden Steuer- und Abgabepflichten nachzuhalten? Besondere Erkenntnisse im Segment der Altkleidersammlung liegen der Finanzverwaltung nicht vor, so dass derzeit auch keine zusätzlichen Kontrollen diesbezüglich geplant sind.