LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3747 09.08.2013 Datum des Originals: 08.08.2013/Ausgegeben: 14.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1408 vom 5. Juli 2013 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/3495 Zusatzbelastungen der Kommunen durch Stromsteuer Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1408 mit Schreiben vom 8. August 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 4. Juli 2013(Az.: 4 K 4017/12 VSt), dass Gemeinden und kommunale Versorger für Strom, den sie für die Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer zahlen müssen. Eine Befreiung davon sei nicht möglich. Geklagt hatte ein Versorgungsunternehmen, das neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hatte. Das Unternehmen beantragte die Entlastung von der Stromsteuer für den zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strom. Das lehnte das zuständige Hauptzollamt ab. Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigte nun diese Entscheidung. Der Versorger hatte eine Entlastung nach dem Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen wollen . Das Gericht stellte nun fest, dass dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Versorger kann gegen die Entscheidung noch Revision beim Bundesfinanzhof (München) einlegen . Laut Gericht hat die Entscheidung bundesweite Bedeutung, da kommunale Stadtwerke oder regionale Energieversorger häufig von den Kommunen mit dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt werden. Auf die kommunale Straßenbeleuchtung entfällt dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des Energieverbrauchs. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3747 2 Vorbemerkung der Landesregierung Bei der Stromsteuer handelt es sich um eine Bundessteuer, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Die Verwaltung der Stromsteuer obliegt der Bundeszollverwaltung. Mit dem Stromsteuergesetz (StromStG) und der damit einhergehenden Verteuerung des Energieverbrauchs sollten Anreize geschaffen werden, vorhandene Energiesparpotenziale auszuschöpfen , erneuerbare Energie stärker auszubauen und energiesparende und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren zu entwickeln (vgl. BT-Drucksache 14/40 S. 1). In seinem Urteil vom 20.04.2004 (1 BvR 1748/99) zur Einführung der Stromsteuer zum 01.04.1999 (Artikel 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24.03.1999, BGBl I 1999 S. 378) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Möglichkeit des Produzierenden Gewerbes, für betriebliche Zwecke steuervergünstigten Strom zu beziehen, als Subventionierung dieses Gewerbes im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Entlastungsberechtigt sind weiterhin nur Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Die neu eingeführte Vorschrift des § 9 b Absatz 1 Satz 2 StromStG in Verbindung mit § 17 c der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV) dient dazu, eine unerwünschte Auslagerung bestimmter energieintensiver Tätigkeiten aus nicht nach § 2 Nrn. 3 und 5 StromStG begünstigten Unternehmen auf eigens gegründete Unternehmen zu verhindern, die mit ihrer ausgelagerten Tätigkeit zu Unternehmen des Produzierenden Gewerbes werden. Dazu begrenzt die Regelung die Begünstigung auf die Fälle, in denen die erzeugte Netzenergie vom Unternehmer tatsächlich selbst genutzt wird. 1. Wie beurteilt die Landesregierung das o. g. Urteil? Die Versagung der Steuerentlastung gemäß § 9 b Absatz 1 StromStG in dem zu entscheidenden Fall entspricht sowohl dem Wortlaut des Gesetzes als auch dem Willen des Gesetzgebers sowie der verbrauchsteuerlichen Systematik (vgl. Vorbemerkungen). Das Finanzgericht, das in dem zugrunde liegenden Sachverhalt über die Anwendung des § 9 b StromStG zu entscheiden hatte, stellt auf den tatsächlichen Ge- bzw. Verbrauch des Steuergegenstandes ab. Nicht entlastungsberechtigt ist der Strom, wenn er zu eigenbetrieblichen Zwecken zur Erzeugung von Licht entnommen wird, das Erzeugnis aber von Dritten genutzt wird, die keine Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft sind. Lediglich bei einer nur untergeordneten Mitnutzung durch Dritte ist eine Steuerentlastung nicht ausgeschlossen. Eine Nutzung des Lichts der öffentlichen Straßenbeleuchtung erfolgt hier aber tatsächlich nicht durch das die Straßenbeleuchtungsanlagen betreibende Versorgungsunternehmen der Stadt X, sondern nahezu ausschließlich durch Dritte , nämlich Verkehrsteilnehmer und Anlieger. Das Finanzgericht liegt damit auf der Linie des Bundesgesetzgebers, der mit der Neuregelung des § 9 b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 c StromStV zum 01.01.2011 unerwünschten Gestaltungen vorbeugen wollte (vgl. Vorbemerkungen). Das Finanzgericht verweist zudem zutreffend darauf, dass die stromsteuerlichen Vergünstigungstatbestände für das Produzierende Gewerbe insbesondere eine Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Betriebe und Unternehmen ausschließen sollen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3747 3 2. Welche konkreten Auswirkungen hat das o.g. Urteil für die Kommunen? Belastbare Erkenntnisse, die eine Beurteilung der konkreten Auswirkungen des Urteils auf die Kommunen ermöglichen, liegen nicht vor. 3. Welche Auswirkungen hat das Urteil für die Ausgaben für kommunale Straßen- beleuchtung? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Wie hoch sind derzeit in den nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden die Ausgaben für die kommunale Straßenbeleuchtung? Hierzu liegen keine Daten vor. 5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um die drohenden Zusatzbe- lastungen für die Kommunen abzuwehren? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.