LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3753 09.08.2013 Datum des Originals: 09.08.2013/Ausgegeben: 14.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1424 vom 10. Juli 2013 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/3556 Zweierlei Maß bei den Jahresabschlüssen für die Kommunen in NRW? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1424 mit Schreiben vom 9. August 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 27. Juni 2013 neue Verfahrensvorschriften für die Anzeige fehlender Jahresabschlüsse insbesondere für Stärkungspaktkommunen verfügt. Hintergrund des Erlasses ist, dass entgegen der Vorgaben des NKF-Gesetzes noch von vielen Kommunen die festgestellten Jahresabschlüsse von 2012 und den Vorjahren fehlen. Um diesen gesetzwidrigen Zustand zu beenden, soll nun erhöhter Druck insbesondere auf die Stärkungspaktkommunen aufgebaut werden. Nach dem Erlass des Ministeriums haben Stärkungspaktkommunen bestätigte Entwürfe der entsprechenden Jahresabschlüsse bis zum 1. Oktober 2013 vorzulegen und bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen. Kommen die betroffenen Stärkungspaktkommunen den Anforderungen des Erlasses nicht fristgerecht nach, dann bleibt die verspätete Vorlage der Jahresabschlüsse zunächst folgenlos. Dagegen haben Kommunen, die nicht am Stärkungspakt teilnehmen, ihre Jahresabschlüsse des Jahres 2012 und der Vorjahre spätestens bis zum 31.Dezember 2013 anzuzeigen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, so hat dies für die betroffenen Kommunen zur Folge, dass das Haushaltssicherungskonzept und dessen Fortschreibung nicht genehmigungsfähig sind. Für Kommunen außerhalb des Stärkungspaktes bedeutet dies, dass kürzere Fristen für die Aufstellung von Jahresabschlüssen gelten und dadurch bereits früher Konsequenzen drohen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3753 2 Den Stärkungspaktkommunen drohen dagegen erst ab dem 1. Oktober 2014, wenn die Jahresabschlüsse bis dahin nicht angezeigt wurden, drastische Konsequenzen. Falls eine Gemeinde nicht in der Lage ist bis spätestens 1. Oktober 2014 festgestellten Jahresabschlüsse vorzulegen, kann eine Auszahlung der Konsolidierungsmittel nach dem Stärkungspakt erst später erfolgen. 1. Sieht die Landesregierung weiteren Handlungsbedarf, um den rechtswidrigen Zustand der fehlenden bestätigten Jahresabschlüsse zu beseitigen? Im Rahmen der NKF-Umstellung haben zahlreiche Kommunen in NRW ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht der Aufsichtsbehörde anzeigen können. Im 1. NKFWeiterentwicklungsgesetz wurde für die Jahresabschlüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2011 deshalb eine Verfahrenserleichterungsregelung beschlossen. Die Kommunalaufsichtsbehörden wurden mit Erlass vom 14.12.2012 gebeten, die Kommunen dahingehend zu beraten , die Erleichterungsregelung - wenn notwendig - in Anspruch zu nehmen. Wegen der besonderen Bedeutung der Jahresabschlüsse für eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Haushaltswirtschaft wurde den Kommunalaufsichtsbehörden zudem mitgeteilt, dass bei über mehrere Jahre fehlenden Jahresabschlüssen im Einzelfall auch eine vorläufige Haushaltsführung in Betracht zu ziehen ist. Vor diesem Hintergrund ist derzeit kein weiterer Handlungsbedarf erkennbar. 2. Wie rechtfertigt die Landesregierung die unterschiedliche Behandlung der Kommunen innerhalb und außerhalb des Stärkungspaktes für das Verfahren der Aufstellung der Jahresabschlüsse des Jahres 2012 und der Vorjahre? Das Stärkungspaktgesetz enthält für die Stärkungspaktgemeinden eine besondere Regelung zur Vorlage der vom Bürgermeister bestätigten Entwürfe der Jahresabschlüsse bei der Bezirksregierung . Unter der gesetzlichen Überschrift "Überwachung des Haushaltsanierungsplans und Berichtspflichten" schreibt § 7 Absatz 1 Satz 2 Stärkungspaktgesetz vor, dass die Stärkungspaktgemeinden jeweils zum 15. April ihren bestätigten Jahresabschluss und zusammen mit diesem einen Bericht zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans vorzulegen haben. Diese Verpflichtung dient dazu, dass die Bezirksregierung gemäß § 7 Absatz 1 Stärkungspaktgesetz prüfen kann, ob die Stärkungspaktgemeinde ihren Haushaltssanierungsplan einhält. Da die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 Stärkungspaktgesetz Auszahlungsvoraussetzung für die Konsolidierungshilfe ist, bedurfte es einer landesweiten Regelung für Stärkungspaktgemeinden, aus der sich ergibt, in welchem Verfahren noch fehlende Jahresabschlüsse vorzulegen sind und wann wegen fehlender Jahresabschlüsse diese Auszahlungsvoraussetzung als nicht mehr prüf- und feststellbar anzusehen ist. Die im Erlass vom 27.06.2013 hierzu getroffene Regelung ist etwas differenzierter als in der Kleinen Anfrage wiedergegeben: Jede Stärkungspaktgemeinde hat als Auszahlungsvoraussetzung für die Auszahlung der Stärkungspaktmittel zum 1. Oktober 2013 bis zu diesem Datum den vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2012 vorzulegen. Sollte sie hierzu nicht in der Lage sein und sollten ggf. auch noch Jahresabschlüsse der Vorjahre fehlen, so hat die Gemeinde der Bezirksregierung bis zu diesem Termin einen vom Rat beschlossenen Plan vorzulegen, wie sie ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen will. Aus diesem Plan muss sich ergeben, dass und wie die Gemeinde bis spätestens zum Auszahlungstermin 1. Oktober 2014 - ggf. unter Ausnutzung der Erleichterungsregelung - den Jahresabschluss 2011 gemeinsam mit evtl. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3753 3 noch offenen Jahresabschlüssen der Vorjahre, sowie den Jahresabschluss 2012 festgestellt haben wird. Ebenfalls ist bis spätestens zu diesem Datum der vom Bürgermeister bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2013 vorzulegen. Sollte eine Gemeinde nicht in der Lage sein, die o.g. Zahlungsvoraussetzungen fristgemäß darzustellen, so ist gemäß § 5 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz eine Auszahlung der Stärkungspaktmittel erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. 3. Wie beurteilt die Landesregierung mögliche Kritik, dass für Kommunen, die nicht am Stärkungspakt teilnehmen, wesentlich striktere Verfahrensvorschriften gelten sollen? Alle Gemeinden müssen wieder das gesetzliche Ziel fristgemäß vorgelegter Jahresabschlüsse erreichen. Anders als für die Stärkungspaktgemeinden bedarf es für die Gemeinden, die nicht am Stärkungspakt teilnehmen, keiner landesweit einheitlichen Regelung. Es ist vielmehr jeweils von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden, wie das gesetzliche Ziel erreicht werden kann. Der Erlass des MIK vom 14.12.2012 trifft deshalb keine allgemeine Regelung zu der Frage, wie die Aufsichtsbehörden bei fehlenden Jahresabschlüssen vorzugehen haben. Er nennt die vorläufige Haushaltsführung als Folge nur für den Fall, dass Gemeinden noch keine festgestellte Eröffnungsbilanz vorweisen können, da davon auszugehen sei, dass bei solchen Gemeinden gegenwärtig keine geordnete Haushaltswirtschaft ausgeführt werden könne. In Bezug auf fehlende Jahresabschlüsse gibt er lediglich den Hinweis, dass auch bei "über mehrere Jahre fehlenden Jahresabschlüssen im Einzelfall eine vorläufige Haushaltsführung in Betracht zu ziehen" sei. 4. § 5 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz gibt vor, dass Auszahlungsvoraussetzung der Stärkungspaktmittel die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans gemäß § 6 ist. Eine Auszahlung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans erst später vorliegt. Eine Anknüpfung an dem Vorliegen von Jahresabschlüssen ist gesetzlich nicht gegeben. Wie beurteilt die Landesregierung vor diesem Hintergrund die gesetzliche Möglichkeit einer verspäteten Auszahlung von Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspakt wegen fehlender Jahresabschlüsse? Die Jahresabschlüsse sind - neben den gemeindlichen Berichten - eine wesentliche Prüfungsgrundlage für die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans. Deshalb verknüpft § 7 Absatz 1 Stärkungspaktgesetz die Pflicht der Bezirksregierung, die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans zu überwachen, u.a. mit der Vorlage eines Berichts zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans jeweils zum 15. April zusammen mit dem bestätigten Jahresabschluss. Legt eine Gemeinde dauerhaft keinen aktuellen Jahresabschluss vor, kann die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans ist aber gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 Stärkungspaktgesetz Auszahlungsvoraussetzung für die Konsolidierungshilfe. Daher besteht eine im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommende Verknüpfung zwischen der Vorlage der Jahresabschlüsse und dem erforderlichen Nachweis der Einhaltung der Haushaltssanierungspläne . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3753 4 5. Aus welchen Gründen gibt die Landesregierung kein einheitliches Verfahren für die Jahresabschlüsse vor? Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen.