LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3755 12.08.2013 Datum des Originals: 09.08.2013/Ausgegeben: 15.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1416 vom 9. Juli 2013 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/3529 Situation der Polizeibeiräte in Nordrhein-Westfalen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1416 mit Schreiben vom 9. August 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 15 Absatz 1 Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) bestehen bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei Polizeibeiräte. Gemäß § 15 Abs. 2 POG NRW hat der Polizeibeirat jeder Kreispolizeibehörde 11 Mitglieder. Die Einzelheiten zu Aufgaben der Polizeibeiräte, der Wahl/Neuwahl ihrer Mitglieder, den Sitzungen der Beiräte, etc. sind in den §§ 16 ff. POG NRW ausführlich geregelt. Vorbemerkung der Landesregierung Gesetzliche Grundlage für die Polizeibeiräte bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei sind die §§ 15 ff. des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW). Nach § 15 Absätze 1 und 2 POG NRW bestehen bei allen Kreispolizeibehörden und zusätzlich bei der Wasserschutzpolizei als weitere Direktion des Polizeipräsidiums Duisburg Polizeibeiräte mit einer jeweiligen Mitgliederzahl von 11 Personen. Die Frequenz der einzelnen Beiratssitzungen ist gesetzlich nicht normiert. Nach § 18 Absatz 1 Satz 2 POG NRW gibt sich der einzelne Beirat eine Geschäftsordnung, in der er entsprechende Regelungen treffen kann. Die Sitzungen werden nach § 18 Absatz 3 Satz 1 POG NRW jeweils von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Kreispolizei-behörde obliegt dabei lediglich die Wahrnehmung der Geschäfte des Polizeibeirats (§ 18 Absatz 4 POG NRW). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3755 2 1. Existiert derzeit in jeder Kreispolizeibehörde ein Polizeibeirat? Zur Beantwortung wird auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen der Landesregierung sowie auf die anliegende tabellarische Übersicht über alle Kreispolizeibehörden und die Wasserschutzpolizei verwiesen. 2. Wie viele Mitglieder umfassen die Polizeibeiräte in den einzelnen Kreispolizeibehörden derzeit tatsächlich? (Bitte einzeln auflisten.) Aus der anliegenden tabellarischen Übersicht ergibt sich, dass in allen Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei die Polizeibeiräte über die gesetzlich vorgegebenen 11 Mitglieder verfügen. 3. Wie viele Sitzungen des Polizeibeirats sind in den einzelnen Kreispolizeibehörden seit dem 01.01.2012 jeweils durchgeführt worden? (Bitte einzeln auflisten.) Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Wie viele Neuwahlen von Polizeibeiräten gemäß § 19 POG NRW sind seit dem 01.01.2012 in den einzelnen Kreispolizeibehörden durchgeführt worden? (Bitte einzeln auflisten.) Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Wie stellt die Landesregierung den ordnungsgemäßen Vollzug der § 15 ff. POG in den Kreispolizeibehörden sicher? Anhand der anliegenden tabellarischen Übersicht sind keinerlei Vollzugsdefizite im Hinblick auf die §§ 15 ff. POG NRW erkennbar. Solche sind in der Vergangenheit auch nicht bekannt geworden. Anlass für besondere Aufsichtsmaßnahmen bestand in der aktuellen als auch in den vergangenen zwei Legislaturperioden nicht.