LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3822 20.08.2013 Datum des Originals: 19.08.2013/Ausgegeben: 22.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1465 vom 22. Juli 2013 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/3640 Hat der geplante „Kommunal-Soli“ irgendetwas mit der wirklichen Finanzstärke einer Kommune zu tun? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1465 mit Schreiben vom 19. August 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Innenminister Ralf Jäger stellte am Dienstag, den 16. Juli 2013, im Anschluss an den Beschluss des Landeskabinetts, die Eckpunkte der sogenannten Abundanzumlage der Presse vor. Jährlich 181,6 Millionen Euro in den Jahren 2014 bis 2020 sollen von den „nachhaltig finanzstarken“ Kommunen im Wege dieses „Kommunal-Soli“ aufgebracht werden. Insgesamt würden mehr als 1,2 Milliarden Euro aufgebracht werden. Als Zahler dieser Umlage sollen die Kommunen herangezogen werden, die im aktuellen Jahr abundant sind und es auch mindestens zwei Mal in den vier vorangehenden Jahren waren. Ausdrücklich ausgenommen werden sollen Stärkungspaktkommunen. Nach den Zahlen des aktuellen Gemeindefinanzierungsgesetzes wären vier Stärkungspaktkommunen gleichzeitig abundant: Burscheid, Engelskirchen , Korschenbroich, Sprockhövel. Die derzeit 13 schuldenfreien Städte und Gemeinden (Langenfeld, Breckerfeld, Olfen, Senden , Borken, Raesfeld, Reken, Velen, Merzenich, Niederziehr, Sonsbeck und Issum) sind im aktuellen GFG 2013, bis auf Langenfeld, alle nicht abundant und kämen daher nach aktuellem Stand nicht dafür in Betracht, den Kommunal-Soli zahlen zu müssen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3822 2 1. Macht die Landesregierung die Finanzstärke von Kommunen im Sinne des Stärkungspaktgesetzes an der fiktiven Steuerkraft sowie den fiktiven Bedarfen oder an realen Zahlen fest? Die in den am 16. Juli 2013 vom Kabinett beschlossen "Eckpunkten für eine Solidaritätsumlage als Teil der von den Gemeinden zu erbringenden Komplementärmittel nach § 2 Abs. 3 Stärkungspaktgesetz" skizzierte Solidaritätsumlage knüpft an die so genannte "Abundanz" an. Abundanz bedeutet, dass die nach der Systematik des Gemeindefinanzierungsgesetzes anzurechnende fiktive Steuerkraft einer Gemeinde, ihren normierten Finanzbedarf übersteigt. Der Rückgriff auf fiktive bzw. normierte Werte ist in den Finanzausgleichssystemen der Länder gängige Praxis, da die Verwendung von Ist-Steuereinnahmen oder Ist-Ausgaben mit massiven Fehlanreizen verbunden wäre. Durch die Verwendung fiktiver Steuerkraft- und normierter Finanzbedarfsgrößen werden derartige Fehlanreize auch im Hinblick auf die Solidaritätsumlageerhebung ausgeschlossen. 2. Wie bewertet die Landesregierung, dass im Zuge der Umlagenzahler-Kommunen einerseits von "nachhaltig finanzstarken" Kommunen gesprochen wird, andererseits per Gesetz Stärkungspaktkommunen von der Zahlung ausgeschlossen werden sollen? 3. Sind für die Landesregierung Kommunen im Nothaushalt und in der Haushaltssicherung als "nachhaltig finanzstark" anzusehen? 4. Warum plant die Landesregierung Stärkungspaktkommunen von der Solidaritätsumlage zu befreien, Nothaushalts- und Haushaltssicherungskommunen aber nicht? 5. In Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit 13 schuldenfreie Städte und Gemeinden. Hält die Landesregierung diese Kommunen für eher nachhaltig finanzstark genug, um einen solidarischen Beitrag zur Finanzierung des Stärkungspakts zu leisten, als Kommunen, die nicht schuldenfrei sind? Der in den Eckpunkten für eine Solidaritätsumlage umrissene Vorschlag der Landesregierung befindet sich gegenwärtig in der Verbändeanhörung. Eine abschließende Entscheidung wird die Landesregierung erst nach Eingang der Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände treffen, um die Hinweise und Anregungen in den eigenen Entscheidungsprozess einfließen lassen zu können. Erst im Anschluss daran wird die Landesregierung den Gesetzentwurf beschließen, den sie in den Landtag einbringen wird.