LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3845 22.08.2013 Datum des Originals: 22.08.2013/Ausgegeben: 27.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1468 vom 23. Juli 2013 des Abgeordneten Christian Möbius CDU Drucksache 16/3643 Umbau der Räume für Personen in polizeilichem Gewahrsam in der Polizeiinspektion Köln-Nippes Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1468 mit Schreiben vom 22. August 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Räumlichkeiten für die Unterbringung von Personen, die sich in polizeilichem Gewahrsam befinden, werden zurzeit in der Polizeiinspektion Köln-Nippes umfassend saniert. Die Gewahrsamsräume erhalten ein Waschbecken und eine Toilette. Auch werden in den Räumlichkeiten vorhandene Toiletten zu Duschen umgebaut. Die im Gewahrsam befindlichen Personen sind in den Räumlichkeiten der Polizeiwache Nippes nur kurzzeitig untergebracht. Bei einem längeren Aufenthalt werden die in Gewahrsam genommenen Personen stets zum Polizeipräsidium nach Köln-Kalk gebracht. Der Bedarf für Duschen bei einer Unterbringung von nur wenigen Stunden ist vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage fragwürdig. Hinzu kommt, dass die betroffenen Personen bei einem möglichen Duschvorgang durch Polizeibeamte aus Gründen der Eigensicherung beobachtet werden müssen. Der Umbau der Räumlichkeiten in der Polizeiwache Köln-Nippes soll Kosten in Höhe von 850.000,-- Euro verursachen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3845 2 1. Welchen Sinn sieht die Landesregierung in der Umbaumaßnahme mit Duschmöglichkeiten, wenn die in Gewahrsam genommenen Personen sich nur kurzfristig bis zur Verbringung ins Polizeipräsidium Köln-Kalk dort aufhalten? Die Polizeigewahrsame des Landes NRW werden derzeit im Rahmen eines mehrjährigen Programms an neu entwickelte Sicherheitsstandards angepasst. Grundlage hierfür ist der Erlass des Innenministeriums vom 24.10.2008 zu Anforderungen an Gewahrsame der Polizei NRW (Anlage 1). Dieser sieht u.a. die Ausstattung von Sanitärräumen mit zerstörungssicheren Duschen vor. Nach § 11 Polizeigewahrsamsordnung vom 20.03.2009 (Anlage 2) ist dem Verwahrten täglich Gelegenheit zu einer einfachen körperlichen Reinigung zu geben, dies ist im Einzelfall nur mit Duschen zu gewährleisten. Bei der Ausstattung mit Duschen ist allerdings eine Differenzierung zwischen Standorten, die überwiegend zu einer kurzzeitigen Unterbringung von Personen dienen und Standorten, die für längere Unterbringungen genutzt werden, nicht vorgesehen und wäre auch nicht sachgerecht, denn der Bedarf an Möglichkeiten der Körperhygiene kann sich schon bei einem nur kurzzeitigen Aufenthalt im Gewahrsam stellen. Daher spielt es keine Rolle, dass grundsätzlich kurzfristige Überführungen von allen dezentralen Standorten in räumlich nahe gelegene größere (Zentral-)Gewahrsame erfolgen können. Mit der Herstellung eines möglichst einheitlichen Sicherheits- und Hygieneniveaus in allen Gewahrsamen wird darüber hinaus sichergestellt, dass dezentrale Standorte im Bedarfsfall (z.B. bei Großlagen) als Ausweichgewahrsame für nicht nur kurzfristige Unterbringungen genutzt werden können. 2. In welchen anderen Polizeiwachen in NRW, die in Gewahrsam genommene Personen grundsätzlich kurzfristig zu einer übergeordneten Dienststelle verbringen, werden ähnliche Umbaumaßnahmen durchgeführt? 3. Mit welchen Gesamtkosten ist in den einzelnen Polizeiwachen zu rechnen? 4. Welche weiteren Planungen hat die Landesregierung für Umbaumaßnahmen ähnlicher Art in den Polizeiwachen? Die Fragen 2, 3 und 4 werden zusammengefasst beantwortet. Eine tabellarische Übersicht der im Rahmen des landesweiten Programms zu modernisierenden Polizeigewahrsame habe ich als Anlage 3 beigefügt. Aus der Liste ist ersichtlich, dass eine Vielzahl der vorgesehenen Maßnahmen dezentrale Standorte betreffen, in welchen Personen teilweise auch nur kurzfristig untergebracht werden. Eine Aufbereitung der Daten für die Darstellung der Kosten aller 96 Einzelmaßnahmen ist in der Kürze der für eine Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Insgesamt steht der Innenverwaltung für das Gewahrsamsmodernisierungsprogramm ein Finanzrahmen in Höhe von 40 Mio. Euro zur Verfügung (vgl. LT Vorlage 15/1203 v. 31.01.2012). Anforderungen an Gewahrsame der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.10.2008 - 55-23.01.05 - Bei der Anmietung von Gebäuden zur Nutzung durch die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ist sicherzustellen, dass die Gewahrsame den mit diesem Erlass gestellten Anforderungen genügen. Vorhandene Gewahrsame, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind anzupassen, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. 1. Allgemeines Gewahrsame dienen der kurzzeitigen, sicheren Unterbringung von in Gewahrsam genommenen oder festgenommenen Personen. Gewahrsame sind so auszugestalten, dass die körperliche Unversehrtheit der in Gewahrsam genommenen Personen gewährleistet ist. Den Sicherheitsbelangen der Beschäftigten ist gleichfalls Rechnung zu tragen. Zum Gewahrsam gehören Zellen und alle sonstigen für den Gewahrsamsbetrieb erforderlichen Flächen (Zugänge, Flure, Nebenräume). Als Gewahrsamszellen sind Einzel-, Sammel- und Beobachtungszellen vorzusehen. Sammelzellen dienen der Unterbringung von mehreren Personen. Beobachtungszellen dienen der Unterbringung einzelner Personen, die besonderer Beobachtung und Kontrolle bedürfen. 2. Raumbedarf Der Raumbedarf von Gewahrsamen wird durch Raumprogramm festgelegt. Die Raumbedarfsrichtlinie für Kreispolizeibehörden findet Anwendung. 3. Allgemeine bauliche Anforderungen 3.1 Bauliche Gestaltung Gewahrsame sind stufenlos und so zu gestalten, dass innerhalb des Gewahrsams nur kurze Wegstrecken zurückzulegen sind. Funktionalität und Robustheit der verwendeten Materialien haben höchste Priorität. 3.2 Lage Gewahrsame sind im Erdgeschoss vorzusehen. Sie sind mit eigenem, stufenlosem Zugang zu versehen und außerhalb der öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen anzuordnen. Höhenunterschiede sind mit einer Rampe mit einem Steigungsverhältnis von maximal 10 Prozent zu überbrücken. Alle zum Gewahrsam zählenden Räume müssen sich auf einer Geschossebene befinden. Sofern kein eigenständiger Gewahrsamsdienst vorhanden ist, ist das Gewahrsam und der Zugang in der Nähe eines ständig besetzten Wachraums vorzusehen. 4. Besondere bauliche Anforderungen 4.1 Raumanforderungen 4.1.1 Zugang Der externe Zugang zum Gewahrsam hat über eine Sicherheitsschleuse zu erfolgen. Ist ein Polizeigewahrsamsdienst als eigenständige Organisationseinheit eingerichtet, ist eine gesonderte Sicherheitsschleuse einzurichten, die eine sichere Zuführung mit Transportfahrzeugen ermöglicht. Befindet sich die Sicherheitsschleuse außerhalb des Gebäudes, ist eine Umwehrung mit einer Mindesthöhe von 5,00 m vorzusehen. 4.1.2 Flure Die Flurbreiten sollen bei einhüftigen Anlagen 2,00 m und bei zweihüftigen Anlagen 2,50 m betragen. Die Flure sind glattwandig, gut einsehbar und ohne Vor- bzw. Rücksprünge auszubilden. 4.1.3 Zellen Einzel- und Beobachtungszellen müssen eine Breite von mindestens 2,00 m haben. Die Raumtiefe muss mindestens 4,00 m betragen. Sammelzellen müssen mindestens 4,00 m tief und 5,00 m breit sein. In Einzel- und Beobachtungszellen ist eine flurseitige Wandecke um 30° am Türanschlag abzuschrägen. Der Hohlraum soll als Installationsschacht zur Unterbringung für Heizungs- und Sanitärleitungen genutzt werden (siehe Anlage 1). Einzelzellen erhalten eine betonierte mit Hartholz belegte Liege, in die ein schräges Kopfteil einzuarbeiten ist. Der kantenbündige Hartholzbelag (Mindeststärke: 4 cm) mit wasserfest verleimten Fugen ist mit verdeckten Schrauben zu befestigen. Ecken sind abzurunden. Die Liege soll etwa 200 cm lang, 70 cm breit und 40 cm hoch sein. In Beobachtungszellen sind 200 cm lange, 120 cm breite und etwa 10 cm hohe betonierte Liegen mit raumseitig fest verankerten Edelstahlprofilen ohne scharfe Kanten einzubauen. Die Liegen in den Beobachtungszellen sind zum Kurzschließen flächenbündig am Fußende mit zwei und im Hüftbereich mit einer Schließmulde zu versehen. Eine weitere Schließmulde ist in der Wand unmittelbar über der Liege im Hüftbereich fest zu verankern (siehe Anlage 1). Alle Schließmulden sind aus Edelstahl mit einem runden Steg auszubilden. In Sammelzellen sind wandseitig mindestens 200 cm lange, etwa 50 cm breite und 45 cm hohe Sitzbänke aus Beton mit Hartholzbelag (Ausführung wie Einzelzellen, jedoch ohne Kopfteil) vorzusehen (siehe Anlage 2). 4.2 Konstruktive Bauteile 4.2.1 Wände Wände sind aus massivem Mauerwerk Mörtelgruppe II A DIN 1053 oder aus Stahlbeton auszuführen. Außenwandstärke: mindestens 24 cm Mauerwerk oder mindestens 20 cm Stahlbeton Innenwandstärke: mindestens 17,5 cm Mauerwerk oder mindestens 15 cm Stahlbeton 4.2.2 Decken Decken sind als massive Stahlbetondecken mit schallabsorbierendem Deckenputz auszubilden. 4.2.3 Bodenbeläge Der Zellenboden ist mit großformatigen Feinsteinzeug- oder Spaltplatten, Rutschfestigkeitsklasse 10, und mit 1,5 % Gefälle zur Tür hin zu fliesen. Der Übergang zwischen Bodenbelägen und Wandflächen ist als Hohlkehle auszubilden. In Beobachtungszellen ist das Gefälle zum Hockabort hin anzulegen. Die Böden der Flure, Sanitär- und Nebenräume sind wie Zellenböden zu fliesen. 4.2.4 Wandbeläge Zellenwände sind raumhoch mit großformatigen Feinsteinzeug- oder Spaltplatten zu fliesen. Flure und Nebenräume sind mit Zementmörtel zu verputzen. Die Wandflächen sind mit einer glatten und abriebfesten Beschichtung zu versehen. In Fluren ist ein mit Feinsteinzeug- oder Spaltplatten gefliester Sockel von etwa 1,00 m Höhe auszubilden. 4.2.5 Türen Die fertige Durchgangshöhe der Türen soll mindestens 200 cm, die Durchgangsbreite soll mindestens 90 cm betragen. Zellentüren erhalten einen umlaufenden Außenanschlag. Sie sind mit der Flurwand bündig einzubauen und müssen um 180 ° nach außen ge öffnet werden können. Der Türanschlag ist an der abgeschrägten Wandseite vorzusehen. Die Innenlaibung ist abzuschrägen und abzurunden. Der untere Anschlag darf 1,5 cm nicht überschreiten. Der Zellenboden schließt bündig mit der Oberkante des Anschlags ab (siehe Anlagen). Türen sind einflügelig doppelwandig aus mindestens 2 mm dickem Stahlblech als geschweißte Stahlkonstruktion verwindungssteif mit ausreichender Innenschalldämmung und auf der Zelleninnenseite ohne vorstehende Bauteile herzustellen. Türzargen sind mit mindestens 3 Mauerankern auf jeder Seite in den Wänden zu befestigen. Die Türen werden an 3 Bändern (mindestens 150 mm) mit festen Stiften montiert. Sie erhalten an den Anschlagsseiten zusätzlich 2 Zapfenschließer. Die Türen sind mit einem Einstecksicherheitsschloss (Ausführung wie bei Haftanstalten), Schnellverschlussriegel und einer schweren Sicherheitskette, die ein Öffnen der Tür um 20 cm zulässt, zu versehen. In 1,10 m Höhe ist eine Durchreiche mit einer in den Flur aufschlagenden, verriegelbaren Klappe einzubauen (Öffnungsmaß: 30cm x 21 cm). In Augenhöhe ist eine Weitwinkeloptik von 190 ° mit Abdeckplatte vorzusehen. Bei Neubauten sind die Sammelzellentüren so anzuordnen, dass eine weitgehende Überwachung des gesamten Raumes durch die Weitwinkeloptik möglich ist. Die den Gewahrsamsflur abschließenden Türen müssen dem Standard von Haftanstalten entsprechen. Für Sichtöffnungen in diesen Türen ist durchbruchhemmende Verglasung gemäß DIN EN 365 Kl.P7 B zu verwenden. Die Türen von Toiletten- und Duschräumen dürfen von innen nicht verriegelbar sein. 4.2.6 Fenster Die Zellen sind natürlich zu belichten. Die Netto-Fensterlichtfläche soll 1 m² betragen. Die Fenster sind als Drehflügel auszubilden. Sie dürfen auf der Zellenraumseite keine hervorstehenden Bauteile haben. Die Beschläge müssen verdeckt angebracht sein. Das Fenster darf sich nur mit Schlüssel öffnen lassen. Fensterrahmen, -flügel und -verglasung sind gemäß DIN V EN 1627 mit WK 3 und mit durchbruchhemmender Verglasung gemäß DIN EN 365 Kl.P7 B auszubilden. Als Verglasung ist ein undurchsichtiges Isolierglas mit der durchbruchhemmenden Scheibe auf der Raumseite einzusetzen. Fensteröffnungen müssen mit Gittern aus nicht rostendem Stahl vergittert sein. Abstände zwischen den massiven, mindestens 2,0 cm dicken Gitterstäben betragen horizontal höchstens 12 cm und vertikal höchstens 40 cm, zu Fensterlaibungen, Sturz und Brüstung höchstens 12 cm. 4.2.7 Fugen Fugen gegen andere Bauteile sind mit dauerelastischem Material zu verschließen. In Zellen ist zusätzlich ein Fugenabdeckprofil aus Edelstahl einzubauen. 4.3 Technische Ausstattung 4.3.1 Lüftung Die Zellen erhalten eine Lüftungsanlage. Für Einzelzellen ist eine Außenluftrate von 40 m³/h je Person und für Beobachtungszellen eine Außenluftrate von 100 m³/h je Person sicherzustellen. Für Sammelzellen ist ein zweifacher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten. Bei Betrieb einer Lüftungsanlage muss eine Raumtemperatur von mindestens 22 ° C gewährleistet sein. Als thermodynamische Luftbehandlung ist Erwärmung, keine Kühlung und keine Befeuchtung vorzusehen. Die Lüftungsöffnungen sind durch flächenbündig verdeckt verschraubte Lochbleche oder Gitterverkleidungen (Öffnungen maximal 5 mm) zu sichern. In den Luftleitungen ist durch Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass eine Verständigungsmöglichkeit zwischen den in Gewahrsam genommenen Personen oder nach außen unmöglich ist. Ventilatoren sind zweistufig schaltbar auszuführen. Die Temperaturregelung und Ventilatorsteuerung der Lüftungsanlage darf nicht allgemein zugänglich sein. Meldungen über Betriebsstörungen der Lüftungsanlage müssen optisch und akustisch in einem ständig besetzten Raum gemeldet werden. 4.3.2 Heizung Gewahrsame sind mit einer Fußbodenheizung auszustatten. Diese muss eine Raumtemperatur von 20° C gewährleisten. Die maximal e Fußbodenoberflächentemperatur darf den physiologischen Grenzwert (29° C nach DIN EN 1264) nicht übersteigen. In Beobachtungszellen ist installationstechnisch sicherzustellen, dass im Bereich der Liegen die Oberflächentemperatur von 20° C des Fußb odens nicht überschritten wird. Alle Armaturen müssen außerhalb der Zellen bedienbar sein. Meldungen über Betriebsstörungen der Heizungsanlage müssen in einem ständig besetzten Raum auflaufen. Die Gewahrsamsräume sollen voneinander getrennt und unabhängig von den Diensträumen beheizt werden können. 4.3.3 Sanitär Einzel- und Sammelzellen sind mit einem wandhängenden Tiefspülklosett ohne Deckel und einem Handwaschbecken (HWB) aus Edelstahl auszustatten. In Sammelzellen ist dieser Bereich mit einer 1,30 m hohen Schamwand abzuschirmen (siehe Anlagen 1 und 2). Sanitärräume sind mit wandhängendem Tiefspülklosett ohne Deckel, Handwaschbecken, Dusche und Bodenablauf auszustatten. Alle Sanitärgegenstände sind zerstörungssicher und aus Edelstahl fest verankert einzubauen. Duschtrennwände sollen eine Höhe von 1,70 m nicht überschreiten (siehe Anlage 2). Das Tiefspülklosett ist mit Unterputzspülkasten und Bedienmöglichkeit über flächenbündigen schlagsicheren Druckknopf auszuführen. Waschbecken- und Duscharmaturen sind als Selbstschlussarmaturen und zerstörungssicher auszuführen. Wasserabsperrventile und Geruchsverschlüsse sind im Installationsschacht anzuordnen. Spiegel sind aus poliertem Edelstahl wandbündig vorzusehen. Beobachtungszellen sind mit einem Hockabort aus Edelstahl auszustatten. Die unterbrechbare Spülung des Hockaborts wird durch einen mauerbündig abschließenden, schlagsicheren Druckknopf bedient. Die Wasserzuleitung für Tiefspülklosett, Handwaschbecken und Hockabort ist in der Wand bzw. im Installationsschacht zu verlegen. In den Zellenfluren sind eingelassene Wasseranschlüsse mit Schlauchverschraubung anzubringen, denen jeweils ein Bodenablauf zuzuordnen ist. Als Bodenabläufe sind Abläufe (mindestens DN 70) mit seitlichem Zulauf und Geruchsverschluss zu verwenden. Diese Bodenabläufe sind durch Wasserabläufe anderer sanitärer Einrichtungen (nicht WC´s) gefüllt zu halten und mit aushängesicherem Abdeckrost abzudecken. 4.3.4 Ersatzstromversorgung Für die Aufrechterhaltung des Gewahrsamsbetriebs bei Stromausfall ist das Gewahrsam an eine hausinterne Ersatzstromversorgung anzuschließen. Es ist eine unterbrechungsfreie Umschaltung der informationstechnischen Ausstattung, der Beleuchtung sowie der elektrischen Türschließanlage erforderlich. Weitere Räume sind an die Ersatzstromversorgung anzuschließen, soweit dies der Betrieb des Gewahrsams erfordert. 4.3.5 Beleuchtung Die Leuchten in den Zellen sind außer Reichweite der in Gewahrsam Genommenen in der Flurwand bündig anzubringen und vom Flur aus zugänglich zu machen. Sie sind bruchsicher abzudecken, ausreichend zu belüften und einzeln pro Raum abzusichern. Alle Leitungen sind unter Putz zu verlegen. Die Schaltung erfolgt vom Flur. Die Leuchten im Zellenflur sind bruchsicher abzudecken. Für Zellen und Zellenflure sind getrennte Stromkreise einzurichten, dabei sind für jeden Zellenflur mindestens zwei Stromkreise vorzuhalten. Die Schaltung muss von einem ständig besetzten Raum oder der Wache bedienbar sein. 4.3.6 Informationstechnische Ausstattung Gewahrsame sind mit einer Anlage der Lichtruftechnik, einer Gegensprechanlage sowie einer Meldeanlage auszustatten. Sie richten sich nach den vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) im Einvernehmen mit dem Innenministerium festgelegten informationstechnischen Standards. 5. Baufachliche Abnahme Vor der Aufnahme des Betriebs im Gewahrsam prüft die Bezirksregierung die baufachliche Einhaltung dieses Erlasses. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk sich das Gewahrsam befindet. Die Abnahme der informationstechnischen Ausstattung (Nr. 4.3.6) erfolgt durch das LZPD NRW. Die Kreispolizeibehörde ist als nutzende Dienststelle an den Abnahmen zu beteiligen. 6. Sonstiges Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Der bisher angewandte Entwurf der Richtlinie für den Bau und die Einrichtung von Polizeigewahrsamen des Landes NRW (Rd.Erl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen NRW vom 04.07.1997 -III B 2 -8.219-02.2- n.v. ) ist nicht mehr zu beachten. Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Beantwortung der Kleinen Anfrage 1468 Anlage 3 KPB Dienststelle Aachen PP Alsdorf Aachen PP Präsidium Aachen PP Stolberg Bielefeld PP Bielefeld Bielefeld PP Brackwede Bonn PP ZPG Borken KPB Bocholt Dortmund PP Dortmund Huckarde Duisburg PP ZPG Euskirchen KPB Euskirchen Gütersloh KPB Gütersloh Gütersloh KPB Halle Gütersloh KPB Rheda Hagen PP Präsidium Hamm PP Hamm Köln PP Nordwest Köln PP Nippes Kleve KPB Goch Kleve KPB Kleve Lippe KPB Detmold Minden-Lübbecke KPB Bad Oeynhausen Minden-Lübbecke KPB Minden Münster PP Münster Oberbergischer Kreis KPB Wipperfürth Paderborn KPB Paderborn Recklinghausen PP Marl Rhein-Kreis-Neuss KPB Dormagen Rhein-Kreis-Neuss KPB Meerbusch Rhein-Kreis-Neuss KPB Neuss Rhein-Sieg-Kreis KPB Eitorf Rhein-Sieg-Kreis KPB Sankt Augustin Rhein-Sieg-Kreis KPB Troisdorf Unna KPB Schwerte Unna KPB Unna Viersen KPB Kempen Viersen KPB Nettetal Viersen KPB Viersen Viersen KPB Willich Warendorf KPB Ahlen Wesel KPB Wesel Coesfeld KPB Lüdinghausen Köln PP Porz Siegen-Wittgenstein KPB Kreuztal Höxter KPB Warburg Bochum PP Wanne-Eickel Rhein-Erft-Kreis KPB Hürth Hochsauerlandkreis KPB Meschede Düsseldorf PP Düsseldorf ZPG Coesfeld KPB Coesfeld Borken KPB Borken Märkischer Kreis KPB Lüdenscheid Soest KPB Warstein Unna KPB Kamen Olpe KPB Lennestadt Dortmund PP Nord Beantwortung der Kleinen Anfrage 1468 Anlage 3 Hochsauerlandkreis KPB Arnsberg Soest KPB Werl Herford KPB Herford Düsseldorf PP Heinrich-Heine-Allee Ennepe-Ruhr-Kreis KPB Ennepetal Recklinghausen PP Castrop-Rauxel Bochum PP Herne Soest KPB Soest Bochum PP ZPG Köln PP Leverkusen Olpe KPB Attendorn Rheinisch-Bergischer-Kreis KPB Bergisch-Gladbach Heinsberg KPB Hückelhoven Höxter KPB Bad Driburg Düsseldorf PP Wilhelm-Raabe-Str. Dortmund PP Körne Hochsauerlandkreis KPB Brilon Bochum PP Bochum Ost Rhein-Kreis-Neuss KPB Kaarst Rhein-Erft-Kreis KPB Kerpen Olpe KPB Olpe Siegen-Wittgenstein KPB Siegen Minden-Lübbecke KPB Lübbecke Bochum PP Witten Köln PP West Bonn PP Bonn Innenstadt Soest KPB Lippstadt Köln PP Südwest Rhein-Erft-Kreis KPB Brühl Wuppertal PP Remscheid Düsseldorf PP Bilk Essen PP Essen ZPG Düren KPB Jülich Mettmann KPB Langenfeld Rhein-Erft-Kreis KPB Bergheim Coesfeld KPB Dülmen Düren KPB Düren Bochum PP Bochum West Herford KPB Bünde Köln PP Nord-Ost Rhein-Erft-Kreis KPB Pulheim