LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3850 22.08.2013 Datum des Originals: 22.08.2013/Ausgegeben: 27.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1475 vom 23. Juli 2013 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/3650 Welche Folgen hat das Urteil des OVG Lüneburg zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen für Nordrhein-Westfalen? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 1475 mit Schreiben vom 22. August 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Datum vom 20. November 2012 hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (U 4 KN 319/09) mehrere Entscheidungen zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen getroffen. Unter anderem hat das OVG Lüneburg ausgeführt, dass eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung voraussetzt, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der zu gewährenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile ihrer Höhe nach bestimmt werden. Nur dadurch lässt sich feststellen, ob die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand angemessen bzw. ob der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung leistungsgerecht ausgestaltet ist. Die beklagte kommunale Satzung enthielt eine Monatspauschale, mit der die durchschnittliche Betreuungszeit abgegolten werden sollte. In Nordrhein-Westfalen haben viele kommunale Jugendämter eine wöchentliche Pauschale in ihren Satzungen vereinbart. Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die vorgenommene Pauschalierung in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Betreuungszeit dazu führt, dass nicht sichergestellt ist, dass der Umfang der Betreuungszeit einer Tagespflegeperson angemessen berücksichtigt wird und daher eine leistungsgerechte Anerkennung der Förderungsleistung nicht sichergestellt ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3850 2 Des Weiteren entschied das OVG Lüneburg, dass wenn bei der Tagespflegeperson Verpflegungskosten als Sachaufwand anfallen, diese durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten sind. Die beklagte Satzung enthielt den – auch in Nordrhein-Westfalen nicht unüblichen – Passus, dass die Kosten für den Sachaufwand nicht die Verpflegungskosten umfassen; diese waren direkt zwischen Eltern und Tagespflegeperson zu vereinbaren. 1. Welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung für die Ta- gespflege in Nordrhein-Westfalen aus dem Urteil des OVG Lüneburg? 2. Beabsichtigt die Landesregierung, einen klarstellenden Erlass oder vergleichbares in Bezug auf Anpassungsbedarfe kommunaler Satzungen vor dem Hintergrund des Urteils herauszugeben? 3. Welche Empfehlungen gibt die Landesregierung in Bezug auf eine rechtssichere Ausgestaltung kommunaler Satzungen zur Kindertagespflege an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Die Rahmenbedingungen der Finanzierung der Kindertagesbetreuung sind durch den Bundesgesetzgeber im Achten Sozialgesetzbuch (§§ 23, 90 Abs. 1 SGB VIII) geregelt. Das Urteil des OVG Lüneburg ist eine von zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen, die insbesondere in jüngerer Zeit im Bereich der Kindertagespflege ergangen sind und über die die Landesregierung die örtlichen Fachberatungsstellen der Jugendämter informiert. Es obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Höhe der Geldleistung entsprechend den Vorgaben der bundesgesetzlichen Regelung des § 23 SGB VIII unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung auszugestalten. Die Landesregierung respektiert die kommunale Selbstverwaltung und gibt daher für die Umsetzung von Bundesrecht und die Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung in den kommunalen Satzungen keine Erlasse heraus. 4. Gibt es in Nordrhein-Westfalen vergleichbar anhängige Klagen gegen kommunale Satzungen? Der Landesregierung sind keine vergleichbaren anhängigen Klageverfahren bekannt.