LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3851 22.08.2013 Datum des Originals: 22.08.2013/Ausgegeben: 27.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1476 vom 19. Juli 2013 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/3651 Kindertageseinrichtung grundsätzlich vor Kindertagespflege? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 1476 mit Schreiben vom 22. August 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ab dem 1. August 2013 besteht für ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf Förderung in einer Einrichtung oder in der Kindertagespflege (§ 24 Abs. 1 SGB VIII). Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Mit dieser Änderung des § 24 SGB VIII ab dem 1. August 2013 hat der Bundesgesetzgeber das Wunsch- und Wahlrecht von Eltern gem. § 5 SGB VIII deutlich beschrieben. Für Kinder unter drei Jahren haben Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht im Falle einer außerfamiliären Betreuung zwischen der Bildung, Betreuung und Erziehung des Kindes in einer Einrichtung oder in der Kindertagespflege. Nahezu sämtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe überarbeiten derzeit ihre „Richtlinien für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ in Hinblick auf die zum 1. August 2013 in Kraft tretende Änderung. Dabei findet man nicht selten folgende Formulierung: „Kindertagespflege wird grundsätzlich gewährt, wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. in einer OGS nicht möglich oder nicht ausreichend ist oder das Wohl des Kindes eine andere Entscheidung erfordert“. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3851 2 1. Hält die Landesregierung die oben genannte Formulierung für vereinbar mit dem im Bundesgesetz für Kinder unter drei Jahren verankerten Wunsch- und Wahlrecht in Bezug auf die Art der Betreuung? 2. Ist es aus Sicht der Landesregierung vertretbar, wenn kommunale Jugendämter - entgegen dem Bundesgesetz - der Betreuung in einer Einrichtung für Kinder unter drei Jahren den Vorzug gegenüber der Betreuung in der Kindertagespflege geben ? Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Damit hat der Bundesgesetzgeber diese beiden Betreuungsformen als gleichrangige und gleichwertige Angebote zur Erfüllung des Rechtsanspruchs festgelegt. Gleichzeitig haben die Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII ein Wunsch- und Wahlrecht, dem eine hohe Bedeutung zukommt. Diesem Elternrecht sollen die Jugendämter bei der Umsetzung des Rechtsanspruches soweit wie möglich entsprechen. 3. Stimmt die Landesregierung zu, dass die Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren ein besonders familiennahes Angebot für Bildung, Betreuung und Erziehung darstellt? Ja. 4. Um zu verhindern, dass kommunale Jugendämter das Wunsch- und Wahlrecht für Kinder unter drei Jahren über ihre Richtlinien aushebeln, frage ich die Landesregierung , ob ein klarstellender Hinweis von Seiten der Landesregierung über die Landesjugendämter an die kommunalen Jugendämter erteilt wird? Die Landesregierung teilt nicht die Auffassung, dass Jugendämter das Wunsch- und Wahlrecht für Kinder unter drei Jahren aushebeln. Vielmehr haben die örtlichen Jugendämter seit 2008 enorme Kraftanstrengungen geleistet, um den Rechtsanspruch für die ein- und zweijährigen Kinder zu erfüllen. Seit 2010 wurden und werden sie hierbei von der Landesregierung mit allen zur Verfügung stehenden Mittel, auch mit zusätzlichen Landesmitteln, unterstützt. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Jugendämter allen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und auch die im SGB VIII definierten Rechte von Eltern beachten.