LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3853 23.08.2013 Datum des Originals: 22.08.2013/Ausgegeben: 28.08.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1446 vom 17. Juli 2013 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/3598 Ruhestandsgrenzen für Polizeivollzugsbeamte, andere Beamtengruppen und Richter Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1446 mit Schreiben vom 22. August 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung, dem Finanzminister, dem Justizminister und der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage § 115 Absatz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen legt die Altersgrenzen für den Eintritt von Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand fest. Die Vorschrift lautet wie folgt: § 115 Eintritt in den Ruhestand (1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. (2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen. (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3853 2 1. Plant die Landesregierung in der laufenden Wahlperiode eine Anhebung der Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit 2. Plant die Landesregierung in der laufenden Wahlperiode eine Anhebung für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die 25 oder mehr Jahre im Wechselschichtdienst abgeleistet haben? 3. Plant die Landesregierung in der laufenden Wahlperiode eine Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden wollen? 4. Plant die Landesregierung in der laufenden Wahlperiode eine Anhebung der besonderen Altersgrenze für andere Beamtengruppen (Lehrkräfte, Hochschullehrer, Beamten im Justizvollzugsdienst, Beamten in den Feuerwehren)? Zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sieht der Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode eine Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstrechts vor. Diese soll in einem intensiven dialogischen Verfahren mit den betroffenen Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie den Kommunalen Spitzenverbänden erfolgen. Das Ergebnis dieses Prozesses bleibt abzuwarten und kann nicht vorweggenommen werden.