LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3886 28.08.2013 Datum des Originals: 28.08.2013/Ausgegeben: 02.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1529 vom 9. August 2013 des Abgeordneten Hubertus Fehring CDU Drucksache 16/3761 Geplante Novellierung der Bauordnung NRW Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 1529 mit Schreiben vom 28. August 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) muss der Sachverständige im Rahmen seiner Aufgabenerledigung als Prüfsachverständiger den zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle entsprechen. Er hat insofern kein Ermessen, unberechtigte Forderungen der Brandschutzdienststelle abzuwehren und kann daher - anders als die Baugenehmigungsbehörden – die Bürgerinnen und Bürger nicht vor überzogenen Forderungen schützen. Von den 16 Bundesländern haben 12 Länder ein Prüfverfahren über bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Brandschutz eingeführt, darunter auch Nordrhein-Westfalen. Allerdings gelten die Sachverständigen aus NRW nur in zwei Bundesländern als gleichwertig; eine gegenseitige Anerkennung erfolgt nicht, während alle Sachverständigen aus anderen Bundesländern in NRW tätig sein dürfen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Kleine Anfrage bezieht sich auf zwei unterschiedliche Tätigkeitsfelder der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes: Bei der Errichtung von Wohngebäuden müssen die Sachverständigen bescheinigen, dass die geplanten Bauvorhaben mit den gesetzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz im Einklang stehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3886 2 Dabei haben sie gemäß § 16 Abs. 2 der Sachverständigenverordnung (SV-VO) die Brandschutzdienststellen zu beteiligen. Die baulichen Anforderungen an den Brandschutz stehen nämlich in untrennbarem Zusammenhang mit den Anforderungen, die im Hinblick auf den abwehrenden Brandschutz, also die Eingriffsmöglichkeiten der Feuerwehr, gestellt werden müssen. Aus diesem Grund wurde seinerzeit in § 16 Abs. 2 der Sachverständigenverordnung bestimmt, dass die Anforderungen der Brandschutzdienststellen von den staatlich anerkannten Sachverständigen übernommen werden müssen. Bei den so genannten „Sonderbauten“ gemäß § 54 BauO NRW wird demgegenüber die Einhaltung der gesetzlichen Brandschutzanforderungen von der Bauaufsichtsbehörde geprüft und kann nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt werden. Diese Regelung in Nordrhein-Westfalen beruht darauf, dass Sonderbauten vor allem im Hinblick auf die Brandschutzanforderungen jeweils im Einzelfall abweichend von dem gesetzlichen Regelungssystem des Brandschutzes genehmigt werden, d. h., es werden häufig Erleichterungen von den gesetzlichen Brandschutzanforderungen zugelassen oder besondere Anforderungen an den baulichen Brandschutz gestellt, um den Belangen der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Bei diesen Entscheidungen handelt es sich nicht allein um fachliche Einschätzungen, sondern darüber hinaus um Risikoabwägungen, die von den für die Gefahrenabwehr verantwortlichen staatlichen Stellen vorgenommen werden müssen. Die Aufgabe der staatlich anerkannten Sachverständigen besteht in diesem Zusammenhang darin, Brandschutzkonzepte zu erarbeiten, um den Bauaufsichtsbehörden diese Risikoabwägungen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Der Umstand, dass die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aus Nordrhein-Westfalen in vielen anderen Ländern derzeit nicht anerkannt werden beruht nicht darauf, dass deren fachliche Qualifikation bezweifelt wird. Diese ist aufgrund des in Nordrhein-Westfalen wegen der hier entwickelten Pflicht, Brandschutzkonzepte zu erstellen, besonders hoch und wird allgemein anerkannt. Die Weigerung, die nordrhein-westfälischen Sachverständigen anzuerkennen, wird auf das rein formale Argument gestützt, dass sie nicht auch über Abweichungen und Erleichterungen für Sonderbauten entscheiden dürfen. 1. Sieht die Novelle der Bauordnung eine Änderung vor, um die Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens vor unberechtigten Forderungen der Brandschutzdienststelle zu schützen? Die Regelung, wonach die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes die Stellungnahmen der Brandschutzdienststellen bei ihrer Bescheinigung für die Planung von Wohngebäuden zwingend zu übernehmen haben, befindet sich nicht in der Landesbauordnung, sondern in § 16 Abs. 2 der Sachverständigenverordnung. Die Novellierung der Landesbauordnung betrifft daher diese Regelung nicht. Der Landesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse dahin gehend vor, dass es bei der Anwendung der seit 1995 geltenden Regelung in erwähnenswertem Ausmaß zu unberechtigten Forderungen von Brandschutzdienststellen gekommen ist. Es wird daher auch kein Anlass gesehen, den § 16 SV-VO zu ändern. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3886 3 2. Welche Bemühungen unternimmt die Landesregierung, um ein gleichwertiges Sachverständigenwesen in Nordrhein-Westfalen einzuführen, um so eine Anerkennung der Sachverständigen in anderen Bundesländern zu erreichen? Die Landesregierung wird sich in den für die Bauaufsicht und die Bautechnik zuständigen Gremien der Bauministerkonferenz weiterhin dafür einsetzen, auch durch eine Öffnung der entsprechenden Musterregelungen, eine geänderte Anerkennungspraxis der anderen Länder herbeizuführen.