LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3888 28.08.2013 Datum des Originals: 28.08.2013/Ausgegeben: 02.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1511 vom 25. Juli 2013 der Abgeordneten Frank Herrmann und Oliver Bayer PIRATEN Drucksache 16/3717 Kosten der Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber in den nordrheinwestfälischen Kommunen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1511 mit Schreiben vom 28. August 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Oktober 2012 machte die Landesregierung im Bericht „Derzeitige Situation in den nordrhein -westfälischen Aufnahmeeinrichtungen“ (Vorlage 16/330) darauf aufmerksam, dass die steigende Zahl von Flüchtlingen die Kommunen in NRW vor große Herausforderungen stellen wird. Viele Kommunen hätten Schwierigkeiten, Wohnraum für Asylbewerber zu schaffen. Auch in diesem Jahr ist mit einem Anstieg der Flüchtlingszahlen zum Jahresende zu rechnen , was die Kommunen und das Land vor weitere große Herausforderungen stellen wird. In den letzten Wochen wurde in der Presse von immer mehr Kommunen berichtet, die Asylbewerber nicht mehr adäquat unterbringen konnten. Auch weil die Haushaltslage in den Kommunen sehr angespannt ist. Z. B. wurden in Heiligenhaus Flüchtlinge über Jahre in maroden Containern untergebracht. Die SPD vor Ort denkt nun über die kostengünstigere Unterbringung in Wohnungen nach, statt wieder Container aufzustellen. Insgesamt gestaltet sich die Unterbringungssituation in den NRW-Kommunen sehr unterschiedlich. So favorisiert die Stadt Leverkusen schon lange die Unterbringung in Privatwohnungen, die Stadt Köln hat eine Leitlinie, nach der nicht mehr als 80 Personen an einem Ort untergebracht werden sollen , im Unterschied dazu teilen sich in Düsseldorf mehr als 100 Personen eine Unterkunft. Es gibt Kommunen, die dafür sorgen, dass getrennte Wohneinheiten mit Küche und Sanitäranlagen in den Unterbringungen vorhanden sind, während in anderen Kommunen sehr viele Menschen sich eine Küche und ein Bad teilen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3888 2 Vorbemerkung der Landesregierung Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie die Flüchtlinge in den einzelnen nordrheinwestfälischen Kommunen untergebracht sind und welche tatsächlichen Kosten den Kommunen für die Unterbringung pro Flüchtling entstehen. Nach der Regelung des § 1 Absatz 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sind die Kommunen verpflichtet, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen . Diese Aufgabe führen die Kommunen in eigener Zuständigkeit aus. Das Land erstattet den Kommunen einen Teil der Kosten für die Aufnahme und Unterbringung sowie für die Versorgung und Betreuung ausländischer Flüchtlinge gem. § 4 FlüAG in Form einer pauschalierten Landeszuweisung. Über die Verwendung der Landeszuweisung entscheiden die Kommunen in eigener Zuständigkeit. Die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und 5 würde eine Abfrage bei allen nordrheinwestfälischen Kommunen erfordern. Der damit verbundene personelle und zeitliche Aufwand würde das für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage vertretbare Maß übersteigen. Des Weiteren wäre eine Beantwortung in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 693 "Zum Zustand der Lager und Sammelunterkünfte für Flüchtlinge in NRW" (Drucksache 15/1944) sowie auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 1283 "Ausstattung der Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber in den nordrheinwestfälischen Kommunen" (Drucksache 16/3382) wird verwiesen. 1. Wie sind Flüchtlinge (Asylsuchende, Geduldete, Menschen mit bestimmten huma- nitären AEs), die keinen Anspruch auf eine Privatwohnung haben, untergebracht? (zahlenmäßig aufgeschlüsselt nach eigenen Privatwohnungen für Alleinstehende /Ehepaare/Familien, Privatwohnungen, die sich zwei bis vier Flüchtlinge ohne Familienverbund teilen, Privatwohnungen, die sich mehr als vier Flüchtlinge ohne Familien-verbund teilen, Sammelunterkünfte und anderes – bitte mit Benennung /Beschreibung) Siehe Vorbemerkung der Landesregierung und Anlage 1. 2. Wie viele Quadratmeter stehen jedem Flüchtling anteilig an Wohn/Schlaffläche, Küche, sanitären Anlagen und sonstigen Gemeinschaftsflächen (Flur, Gemeinschaftsräume ) zur Verfügung? (aufgeschlüsselt nach Unterbringungsart, siehe Frage 1) Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 3. Welche monatlichen Kosten für die Unterbringung entstehen der jeweiligen Kom- mune pro Flüchtling? (aufgeschlüsselt nach Aufenthaltsstatus des Flüchtlings und der jeweiligen Unterbringungsart, siehe Frage 1) Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3888 3 4. Welche tatsächlichen Landeszuweisungen werden den jeweiligen Kommunen für diese Zwecke zugewiesen? (aufgeschlüsselt nach Haushaltstiteln im Landeshaushalt und gesetzlicher Grundlage) Maßgeblich für die Höhe der Erstattung nach § 4 FlüAG sind gem. § 4 Abs. 3 FlüAG die Daten des Vorjahres. Für das Jahr 2012 erhielten die Kommunen eine pauschalierte Landeszuweisung in dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Umfang. Die Zahlung erfolgte aus Kapitel 03 030 Titel 633 20 des Landeshaushaltes. Die im Jahr 2012 gewährte Sonderzahlung zur anteiligen Erstattung der Mehrausgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2012 war eine freiwillige Leistung des Landes (s. Anlage 2). Die Zahlung erfolgte aus Kapitel 03 030 Titel 633 22 des Landeshaushaltes. Darüber hinaus erhalten Kommunen auf Antrag eine Kostenpauschale sowie eine Kostenerstattung gem. §§ 4a und 5 FlüAG. Die Zahlungen erfolgen aus Kapitel 03 030 Titel 633 41 sowie Titel 633 30 des Landeshaushaltes (s. Anlage 2). 5. Wofür wird die Zuweisung für die soziale Betreuung nach § 4 FlüAG Abs. 1 in den jeweiligen Kommunen verwendet? (aufgeschlüsselt nach Art und Umfang von Stellenanteilen, speziellen Maßnahmen, Sachmitteln und sonstiges) Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. Die Verwendung der Zuweisung für die soziale Betreuung durch die einzelnen Kommunen ist der Landesregierung nicht bekannt.