LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3900 30.08.2013 Datum des Originals: 29.08.2013/Ausgegeben: 03.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1459 vom 18. Juli 2013 der Abgeordneten Daniel Düngel und Kai Schmalenbach PIRATEN Drucksache 16/3631 Ersetzt der Glaube an die DKFZ die Wissenschaft in der Landesregierung? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 1459 mit Schreiben vom 29. August 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort auf die kleine Anfrage 1323 zur E-Zigarette offenbart die Landesregierung wiederholt eine seltsam undifferenzierte Haltung. Alle Argumente in der Antwort beziehen sich zu keinem Zeitpunkt auf die Schädigung Dritter durch die E-Zigarette, sondern ausschließlich auf Vermutungen und Annahmen des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und des Deutsches Krebsforschungszentruma (DKFZ) zu Inhaltsstoffen obwohl es genügend wissenschaftliche Studien zum Thema gibt. Das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG) wurde geschaffen, weil es wissenschaftliche Studien gab, die belegten, dass Nichtraucher durch Passivrauch "sterben". Dieser Passivrauch entsteht durch die Verbrennung von Tabak. Bei der E-Zigarette findet kein Verbrennungsprozeß statt und somit gibt es auch keinen Rauch, sondern Dampf - somit ist per se schon nicht das NiSchG NRW anzuwenden. Die Gesetzesbegründung zum Ursprünglichen NiSchG NRW stellt in den Erläuterungen zum Rauchverbot klar, dass das Rauchverbot sich auf “das Rauchen aller Tabakprodukte” beziehen soll (siehe LT-Drs. 14/4834, S. 19). Gekennzeichnet wird dies in der Begründung mit durchgängiger Bezugnahme auf das Entstehen von “Tabakrauch” und “tabakrauchassoziierte Gefahren”. [1] [1] Begründung zum Nichtraucherschutzgesetz von 2007 - http://www.uniduesseldorf .de/home/fileadmin/redaktion/INTRANET/SAUS/Dokumente_SAUS/Nichtraucher schutz/Gesundheit---Nichtraucherschutz---Nichtraucherschutzgesetz-NRW-2007-12-19- Begrundung.pdf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3900 2 Schon in der Drucksache 16/3208 hat die Landesregierung fälschlicher Weise aus einer Annahme eine vermeintliche rechtliche Grundlage schaffen wollen "Es wird daher empfohlen, E-Zigaretten in Nichtraucherbereichen wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln und das E-Rauchen dort zu untersagen." was aber, wie oben beschrieben, nicht statthaft ist. "Raten, Annehmen und Vermuten" sind keine üblichen Instrumente zur Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen die zu einer rechtlich sicheren Beurteilung führen. Im Vorwort zur Beantwortung schreibt die Landesregierung: "Auch die Bundesregierung bezieht in das Rauchverbot in Einrichtungen und Verfassungsorganen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen ausdrücklich das Rauchen auch mit E-Zigaretten ein." Dazu ist anzumerken, dass die Deutsche Bahn laut eigener Stellungnahme nur "zur Vermeidung von Diskussionen mit den Nutzern von elektrischen Zigaretten, Fairness gegenüber Rauchern und um die Arbeit der Mitarbeiter in den Zügen nicht zu erschweren" die Benutzung von E-Zigaretten als Ausfluß des Hausrechts der Bahn AG zur Zeit untersagt und nicht die Bundesregierung, der das nicht obliegt. [3] 1. Warum beruft sich die Landesregierung immer noch auf die veralteten Aussagen des BfR und des DKFZ, obwohl im Laufe des letzten Jahres zahlreiche neue Untersuchungen veröffentlicht wurden? In der Anfrage wie auch bereits in den Kleinen Anfragen 1224 und 1323 haben die Fragesteller auf diverse Untersuchungen, Stellungnahmen u.ä. hingewiesen, die sich mit der Schädlichkeit des Passivrauchs beim E-Zigaretten-Konsum auseinandersetzen. Der Landesregierung sind diese Untersuchungen grundsätzlich bekannt. In Auseinandersetzung und Abwägung mit den unterschiedlichen Ergebnissen hat sich die Landesregierung den Wertungen der renommierten Einrichtungen Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) angeschlossen. Die Landesregierung sieht sich im Übrigen in dieser Einschätzung be-stätigt durch die – soweit ersichtlich – bislang einzige Gerichtsentscheidung, die sich mit dem Verbot des EZigaretten -Konsums auf Grundlage des Nichtraucherschutzes beschäftigt. So bezieht sich das VG Gießen (Urteil vom 20. Februar 2013 – 5 K 455/12.GI –, juris) ausdrücklich auf die o.a. Bewertungen des BfR und des DKFZ und führt dazu weiter aus: „Diese übereinstimmenden Risikobewertungen mehrerer fachkundiger Stellen und Institutionen tragen die dem Kläger erteilte Weisung, elektronische Zigaretten nicht auf dem Schulgelände zu nutzen. Die aufgezeigten Gefahren für die Gesundheit der Konsumenten und der während des Konsums umstehenden Personen rechtfertigen es, das Rauchverbot auf dem Schulgelände und im Schulgebäude auf elektronische Zigaretten zu erstrecken.“ [2] http://de.wikipedia.org/wiki/Elektrische_Zigarette#Passivdampf [3] http://www.e-rauchen-forum.de/thread-29205-post-580757.html#pid580757 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3900 3 2. Warum sind der Landesregierung, bzw. dem BfR und dem DKFZ die Untersuchungen, die die Aussagen des BfR und des DKFZ widerlegen nicht bekannt, obwohl diese von renommierten Instituten erstellt und auch in den üblichen wissenschaftlichen Medien veröffentlicht wurden? s. Antwort zu Frage 1. 3. Warum sind die erwähnten Stoffe PG, Aromen und Nikotin im Falle der E-Zigarette bedenklich und bei ihrem Gebrauch als Diskonebel, Aroma für z.B. auch Raumluft und als Zusatz in einem Nicorette-Inhaler offenbar unbedenklich, obwohl sie alle bei letzterem Gebrauch die gleiche Auswirkung auf die Atemwege von Nichtrauchern haben, wie als Exhalat der elektrischen Zigarette? s. Antwort zu Frage 1. 4. Werden die Aussagen des BfR und DKFZ als unumstößlich angenommen oder werden diese einer rechtlichen und wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen? s. Antwort zu Frage 1. 5. Welche Maßnahmen wurden von der Landesregierung ergriffen um die in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1323 genannten "Verdachtsmomente" zu verifizieren? s. Antwort zu Frage 1.