LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3903 30.08.2013 Datum des Originals: 29.08.2013/Ausgegeben: 04.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1472 vom 19. Juli 2013 der Abgeordneten Andrea Milz CDU Drucksache 16/3647 Bemessung der freiwilligen Anteile an einer bedarfsgerechten Versorgung mit Ganztagsangeboten „im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen“ Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1472 mit Schreiben vom 29. August 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Inneres und Kommunales und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß Ziffer 1.4 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38) sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, Plätze für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter bedarfsgerecht in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Leistungen der Kommunen zur Errichtung bzw. zum Betrieb von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zählen in diesem Rahmen zu den pflichtigen Leistungen. Die Kommune beurteilt im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, in welchem Maße - auch im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen - es bedarfsgerecht ist, Plätze in Ganztagsschulen oder außerschulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten vorzuhalten. Der Innenminister vertritt ebenfalls die Ansicht, dass es sich bei der Durchführung von offenen Ganztagsschulen zwar um eine pflichtige Aufgabe handele, die der Höhe nach aber freiwillig sei. Vorbemerkung der Landesregierung Nummer 1.4 des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2) enthält im vollständigen Wortlaut folgende Regelung: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, Plätze für LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3903 2 Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter bedarfsgerecht in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten (§ 24 Absatz 2 SGB VIII). Die Kommune kann diese Verpflichtung auch durch entsprechende Angebote an Schulen erfüllen, soweit die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote nach den Grundsätzen des SGB VIII gestaltet werden (§ 5 Absatz 1 KiBiz). Leistungen der Kommunen zur Einrichtung beziehungsweise zum Betrieb von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zählen in diesem Rahmen zu den pflichtigen Leistungen. Die Kommune beurteilt im Rahmen ihrer Selbstverwaltung, in welchem Maße, auch im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen, es bedarfgerecht ist, Plätze in Ganztagsschulen oder außerschulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten vorzuhalten.“ 1. Wie sind die freiwilligen Anteile an einer bedarfsgerechten Versorgung mit Ganztagsangeboten konkret zu bemessen? Das Land sieht keine Bemessungsgrundlage für freiwillige Anteile der Kommunen bei der Finanzierung von Ganztagsangeboten vor. Für die offene Ganztagsschule im Primarbereich ist von der Kommune pro Platz und pro Jahr ein pflichtiger Eigenanteil in Höhe von 410 EUR zu erbringen. Der Eigenanteil kann über Elternbeiträge refinanziert werden. Leistungen, die die Kommunen darüber hinaus erbringen, sind freiwillige Leistungen. In anderen Ganztagsangeboten und gebundenen Ganztagsschulen ist kein Eigenanteil zu erbringen. Unabhängig davon ist die Kommune als Schulträger zuständig für die Bereitstellung von Räumen, Mittagsverpflegung und Ausstattung. Vorgaben des Landes zum Umfang gibt es nicht. 2. Wie beurteilt die Landesregierung in diesem Zusammenhang die unbestimmte Formulierung "im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen"? Die „haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen“ ergeben sich aus der Haushaltslage der Kommune und den hierfür geltenden Vorgaben. Die Formulierung "im Lichte der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen" soll den Kommunen ausreichend Spielräume eröffnen, für den Ganztag in ihrem Gesamthaushalt entsprechende Prioritäten zu setzen. Eine vom Gesamthaushalt losgelöste Betrachtung der Ausgaben für den Ganztag ist weder vorgesehen noch haushaltsrechtlich vertretbar. 3. Auf welche Art und Weise ist der haushalterische Status einer Kommune (struktureller Haushaltsausgleich, Haushaltsausgleich durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage, HSK, Nothaushalt) zu berücksichtigen? Siehe Antwort auf Frage 2. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3903 3 4. Wenn der Höhe nach die Durchführung der OGS eine freiwillige Leistung darstellt, warum findet dann eine Deckelung der möglichen Elternbeiträge gem. Ziffer 8.2 des oben genannten Runderlasses statt? Die Deckelung auf 150 EUR pro Kind pro Monat soll sicherstellen, dass sowohl einkommensschwache als auch einkommensstarke Familien ihre Kinder in der offenen Ganztagsschule anmelden. Bei einem höheren Satz besteht die Gefahr, dass gut und sehr gut verdienende Eltern auf andere Möglichkeiten der Tagesbetreuung ausweichen, sodass letztlich die Einnahmen der Kommune aus Elternbeiträgen sinken. Die dann denkbare soziale Segregation des Ganztags ist jedoch weder pädagogisch noch haushaltswirtschaftlich sinnvoll. Im Übrigen ist es uns ein Anliegen, allen Kindern unabhängig vom Einkommen der Eltern eine Teilnahme am offenen Ganztag in einem heterogenen Lernumfeld zu ermöglichen. 5. Von welcher Kostenkalkulation (Personal, Räumlichkeiten etc.) geht die Landesregierung grundsätzlich aus, damit die gewährte Landeszuweisung in Verbindung mit der Beitragsdeckelung auf 150 € pro Kind und der Vorgabe einer sozialgerechten Beitragsstaffelung ein quantitativ und qualitativ angemessenes Betreuungsangebot möglich macht? Der Eigenanteil von 410 EUR pro Platz und pro Jahr kann mit einem durchschnittlichen Elternbeitrag von knapp 35 EUR pro Kind pro Monat erwirtschaftet werden. Für die weiteren mit dem Ganztag verbundenen Ausgaben gibt es keine Vorgaben des Landes. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Kommunen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ein quantitativ und qualitativ angemessenes Ganztagsangebot sicherstellen.