LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3949 05.09.2013 Datum des Originals: 05.09.2013/Ausgegeben: 10.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1546 vom 6. August 2013 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/3780 Werden einheitliche Maßstäbe für Bürgerbegehren geschaffen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1546 mit Schreiben vom 5. September 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Beschluss vom 1. August 2013 entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dass ein in Rheda-Wiedenbrück angestrengtes Bürgerbegehren zum Erhalt einer Realschule zulässig ist. § 25 Abs. 4 GO NRW besagt, dass jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrags enthalten muss. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Das Bürgerbegehren wurde durch die Gemeinde für unzulässig erklärt worden, da die erforderliche Anzahl an Unterschriften, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, nicht vorlag . Die Gemeinde erklärte, dass nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GO NRW Eintragungen zum Teil ungültig seien. Von den insgesamt 3.545 Eintragungen seien nur 2.288 als gültig zu behandeln mit der Folge, dass das erforderliche Quorum von 2.642 Unterschriften verfehlt worden sei. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass 513 Eintragungen nicht sämtliche in § 25 Abs. 4 Satz 2 GO NRW genannte Angaben enthielten. Die Vertreter des Bürgerbegehrens scheiterten zunächst mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Minden. Das Oberverwaltungsgericht aber entschied, dass Eintragungen in einer Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens nicht allein wegen des Fehlens von Angaben im Sinne der Gemeindeordnung als ungültig behandelt werden dürfe. Eine zweifelsfreie Erkennbarkeit der Unterzeichnenden hänge nicht zwingend von der Vollständigkeit der Angaben ab. So könne z. B. bei Angabe nur des Namens und der Anschrift LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3949 2 die zweifelsfreie Identifizierung ebenso gegeben sein wie bei der Angabe nur von Namen und Geburtsdatum. Unter Anlegung dieses Maßstabs sei das Bürgerbegehren als zulässig zu werten. Zur gleichen Thematik wurde im Kommunalausschuss der Antrag der FDP „Direkte Demokratie muss bürgerfreundlich und rechtssicher sein!“ Drs. 16/2116 behandelt. Mehrheitlich wurde der Antrag am 5. Juli 2013 abgelehnt. Bereits im Rahmen der Behandlung der Problematik der Erkennbarkeit von Unterschriften wurde eine gesetzliche Normierung oder Klarstellung abgelehnt. Stattdessen sollte untergesetzlich per Rechtsverordnung eine Klarstellung über die Auslegung des §25 Absatz 4 GO NRW erreicht werden. 1. Wie bewertet die Landesregierung das o.g. Urteil? Zur Auslegung der §§ 25 und 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bzw. der §§ 22 und 23 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW), wonach die Eintragungen auf den Unterschriftenlisten die Person des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei erkennen lassen müssen, bestanden in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedliche Auffassungen. Der Beschluss des OVG NRW dient der Klarstellung und wird daher von der Landesregierung begrüßt. 2. Sieht die Landesregierung weiterhin die Gefahr gegeben, dass durch unter- schiedlich strenge Auslegung des § 25 Absatz 4 GO NRW unterschiedliche Anforderungen an die Unterschriftenliste von Bürgerbegehren gestellt werden? Nein. Das OVG NRW stellt mit seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass Eintragungen in die Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens nicht allein wegen des Fehlens von Angaben im Sinne von § 25 Absatz 4 Satz 2 GO NRW als ungültig behandelt werden dürfen. Jede Kommune hat daher künftig die Pflicht zu prüfen, ob das Fehlen einer Angabe die Identifizierbarkeit des Unterzeichners ausschließt. Dies wird in der Regel auf der Grundlage der Melderegister möglich sein. 3. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit einer untergesetzlichen Regelung zur Klarstellung der Notwendigkeiten zur Zulässigkeit der Unterschriftenlisten von Bürgerbegehren? Nein. Eine Klarstellung im Leitfaden des MIK NRW zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wird als ausreichend angesehen und ist bereits erfolgt: http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/buergerbeteiligung-wahlen/buergerbegehren-undbuergerentscheid /leitfaden.html 4. Welche Auswirkungen sieht die Landesregierung auf etwaige Rechtsmittelver- fahren von anhängigen Bürgerbegehren? In einschlägigen Gerichtsverfahren wird die Entscheidung des OVG NRW zu beachten sein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3949 3 5. Wie viele Bürgerbegehren laufen derzeit in Nordrhein-Westfalen mit welchen Inhalten ? Hierüber hat die Landesregierung keine Erkenntnisse.