LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3962 10.09.2013 Datum des Originals: 07.09.2013/Ausgegeben: 13.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1539 vom 8. August 2013 des Abgeordneten Thomas Kufen CDU Drucksache 16/3773 Hochspannungsleitungen im LEP Die Ministerpräsidentin hat die Kleine Anfrage 1539 mit Schreiben vom 7. September 2013 für die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft. Naturund Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ziel 8.2-2 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 25.06.2013 gibt vor, dass zukünftig „Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 KV oder weniger so zu planen sind, dass die Leitungen auf neuen Trassen als Erdkabel ausgeführt werden können, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten “. Vorbemerkung der Landesregierung Das Aufstellungsverfahren für einen neuen Landesentwicklungsplan (LEP) ist gesetzlich geregelt. Ziel 8.2-2 des LEP-Entwurfs legt fest, dass Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger so zu planen sind, dass die Leitungen auf neuen Trassen als Erdkabel ausgeführt werden können, soweit die Gesamtkosten für Ein-richtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3962 2 1. Wie viel Prozent der noch zu bauenden Hochspannungsleitungen in NRW können entsprechend Ziel 8.2-2 mit Erdkabeln realisiert werden? Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV und weniger gehören zum Verteilnetz, dessen Weiterentwicklung insbesondere für die Integration regional erzeugter Energie aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung in das Verbundnetz erforderlich ist. Die unterirdische Verlegung von Stromleitungen kann zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung beitragen. Der erforderliche Gesamtumfang des Netzausbaus in den kommenden Jahren kann derzeit nicht bestimmt werden, da er insbesondere auch von den auf Bundesebene zu setzenden Rahmenbedingungen für den bundesweiten Ausbau der Erneuerbaren Energien abhängen wird. Der Anteil der Hochspannungsleitungen, die eine neue Trasse benötigen, hängt ebenfalls vom weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland ab. Aussagen zu den Kosten des Verteilnetzausbaus in Nordrhein-Westfalen in der Laufzeit eines neuen Landesentwicklungs -plans können insofern nicht gemacht werden. Auch zum Anteil an Erdkabelleitungen kann keine Aussage getroffen werden, da der Anteil u. a. davon abhängt, wie viele Leitungsvorhaben dieser Art den Kostenfaktor 2,75 gegenüber einer Freileitung einhalten können. 2. Wie wird der Grenzwert von 2,75 ermittelt? Der Grenzwert von 2,75 leitet sich aus § 43h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) des Bundes ab. Der Faktor wird durch einen Abgleich der Gesamtkosten ermittelt, in die sowohl die für den Bau der Leitung anfallenden Investitionskosten wie auch die Betriebskosten einfließen. Die Berechnung erfolgt nach ein-schlägigen Vorschriften der Stromnetzentgeltverordnung, die detaillierte Vorgaben zur Bestimmung kalkulatorischer und aufwandsgleicher Kosten macht. 3. Werden die Kosten für das jeweils zu verlegende (Teil-)Stück Erdkabel mit dem entsprechenden (Teil-)Stück Freileitung verglichen oder werden die Kosten der jeweiligen Gesamttrasse verglichen? Ein Abgleich der Gesamtkosten von Erdkabeln zu Freileitungen kann sachgerecht nur durch den spezifischen Vergleich entsprechender Teilstücke erfolgen. Das heißt, die Gesamtkosten eines Erdkabel-teilstücks werden mit den Gesamtkosten eines dem entsprechenden Freileitungsstücks verglichen. Der Vergleich einer Freileitungs- und Erdkabeltrasse mit einer gleich langen reinen Freileitungstrasse würde zur „Verwässerung“ der im Vergleich zur Freileitung teureren Erdverkabelung führen und damit zu einem falschen Abgleich der Gesamtkosten. 4. Welche zusätzlichen Kosten entstehen für den Netzausbau durch die Umsetzung von Ziel 8.2-2? Siehe Antwort zu Frage 1.