LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3990 12.09.2013 Datum des Originals: 12.09.2013/Ausgegeben: 17.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1530 vom 12. August 2013 des Abgeordneten Rainer Deppe CDU Drucksache 16/3762 Klimaschutz und Landesplanung Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1530 mit Schreiben vom 12. September 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 25.06.2013 werden unter 4–3 „Ziel Klimaschutzplan“ die Festlegungen des Klimaschutzplans, die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können, in den LEP NRW integriert . „Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die gemäß §6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können“. Somit werden zumindest Teile des Klimaschutzplanes Bestandteil der Landesplanung. Der Klimaschutzplan selbst liegt bisher nicht vor. Nach dem Zeitplan für die weitere Erarbeitung , den Minister Johannes Remmel dem Landtag (Vorlage16/945 vom 11.06.2013) vorgelegt hat, ist - ein ordnungsgemäßes Beratungsverfahren unterstellt - davon auszugehen, dass der Klimaschutzplan erst Ende 2014 beschlossen sein wird. Somit sind die Festlegungen , die in den LEP NRW integriert werden sollen, den Beteiligten und dem Landtag noch nicht bekannt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3990 2 1. Welche Festlegungen soll der Klimaschutzplan nach Ansicht der Landesregierung treffen, die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können? Im Klimaschutzplan Nordrhein-Westfalen, der von der Landesregierung erstellt und vom Landtag beschlossen wird, werden Ziele, Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz und Klimafolgenanpassung festgelegt. Festlegungen können dabei auch raumbezogen sein. Eine Sicherung durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung ist dann geboten, wenn raumbezogene Festlegungen des Klimaschutzplanes gem. § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz durch Verordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt wurden (vgl. § 12 Abs. 7 LPlG). 2. Ist es zulässig, in die Formulierung von verbindlichen Zielen der Raumordnung im Rahmen des LEP Festlegungen aufzunehmen, deren Inhalt zum Zeitpunkt der Diskussion – und vermutlich sogar bis zur Verabschiedung des LEP – gar nicht bekannt sind? 3. Wie begründet die Landesregierung die Tatsache, dass sie Kommunen, Verbän- de und Öffentlichkeit zu einem Beteiligungsverfahren an einem LEP-Entwurf auffordert , von dem wesentliche Inhalte weder zu Beginn noch zum Abschluss der Beteiligungsfrist bekannt sind? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet: Das angesprochene Ziel 4-3 Klimaschutzplan ist Bestandteil des LandesentwicklungsplanEntwurfs der Landesplanungsbehörde. Nach den Erläuterungen zu Ziel 4-3 Klimaschutzplan greift der Landesentwicklungsplan wortgleich eine Verfahrensvorschrift des Landesplanungsgesetzes auf und verlangt, dass verbindliche Vorgaben des Klimaschutzplans entsprechend § 8 Abs. 6 Raumordnungsgesetz in der Raumordnungsplanung umgesetzt werden. Die raumordnerische Umsetzung von Festlegungen des Klimaschutzplans ist möglich, wenn ein Raumbezug gegeben ist. Sie erfolgt soweit möglich über Ziele, sonst über Grundsätze der Raumordnung. Die im Raumordnungsgesetz vorgesehene umfassende Abwägung aller Belange bei der Aufstellung der Raumordnungspläne bleibt dabei erhalten. Im Aufstellungsverfahren für den neuen Landesentwicklungsplan können die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen zum Landesentwicklungsplan-Entwurf und damit auch zum vorgenannten Ziel 4-3 Klimaschutzplan Stellung nehmen. Die Landesregierung wird diese Stellungnahmen auswerten und abwägen. Verbindliche Ziele der Raumordnung werden erst mit dem von der Landesregierung und dem Landtag aufzustellenden Plan festgelegt. Diese Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Anforderungen an das Aufstellungsverfahren für einen neuen Landesentwicklungsplan, vgl. § 12 Abs. 7 LPlG. Die Landesregierung verfolgt – entsprechend dem gesetzlichen Auftrag aus § 12 Abs. 7 LPlG - die Absicht, die Festlegungen des Klimaschutzplans auch mit raumordnerischen Instrumenten umzusetzen.