LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3996 16.09.2013 Datum des Originals: 16.09.2013/Ausgegeben: 19.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1558 vom 16. August 2013 des Abgeordneten Marcel Hafke FDP Drucksache 16/3813 Naturschutz und Nutzungseinschränkungen im Gebiet Scharpenacken, Wuppertal – Was ist ein Verbot? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1558 mit Schreiben vom 16. September 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Gebiet Scharpenacken in Wuppertal besteht, so die bislang geltende Auffassung, seit kurzem ein Verbot für Fahrräder, Kite-Boards und Bobby-Cars. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes (BLB) hat mit Verweis auf den Naturschutz diese bislang mögliche Freizeitnutzung des Geländes eingeschränkt. Auf einem Schild heißt es: „Das Fahren abseits der Wege unterbleibt.“ Von Seiten bisheriger Nutzer – Kite-Boarder gehen hier seit vielen Jahren ihrem Hobby nach – wurde Unverständnis über die Nutzungseinschränkungen geäußert . Nun haben jedoch Vertreter des BLB gegenüber der Presse erläutert, es sei „kein echtes Verbotsschild“ aufgestellt worden. Die Nutzung für Kite-Boarder und andere Freizeitgestaltungen sei weiterhin erlaubt. 1. Sind die (vermeintlichen) Nutzungseinschränkungen rechtlich zwingend bzw. besteht ein Gestaltungsspielraum auf Seiten des BLB oder anderer Behörden? Es ist zwischen zwei Bereichen zu differenzieren. Nutzungseinschränkungen ergeben sich für das Naherholungsgebiet „Scharpenacken“ (ca. 320 ha) in Wuppertal für die im Rahmen des Bebauungsplans ausgewiesenen Kompensationsflächen (ca. 30 ha). Die entsprechend gekennzeichneten und eingezäunten Flächen stehen für eine Begehung und Ausübung von Freizeitaktivitäten nicht zur Verfügung. Nur eine Schafbeweidung ist hier gestattet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3996 2 Für das außerhalb der Kompensationsflächen liegende (wesentlich größere) Gebiet gelten die Regelungen des Landschaftsplans Wuppertal-Ost, in dem die Freiflächen des „Scharpenacken “ als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Die angeführten Nutzungen (das Fahren abseits der Wege mit Fahrrädern, Kite-Boards und Bobby-Cars) sind nach dem Landschaftsplan nicht verboten. Die Duldung dieser Erholungsformen liegt somit im Ermessen des Grundstückseigentümers. 2. Wie kann nach Ansicht der Landesregierung eine verträgliche Lösung aussehen, die die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Freizeitnutzung durch die Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite austariert ? Der weitaus größere Flächenanteil des „Scharpenacken“ wird von den Nutzungseinschränkungen für die im Rahmen des Bebauungsplans ausgewiesenen Kompensationsflächen (siehe Frage 1) nicht tangiert. Gleichwohl besteht das Ziel, dass Freizeitaktivitäten unter angemessener Rücksichtnahme auf Menschen, Tiere und Natur ausgeübt werden. Die hier in Rede stehenden Flächen können weiterhin von den Bürgerinnen und Bürgern für die Naherholung einschließlich natur- und landschaftsverträglicher Freizeitgestaltung genutzt werden. 3. Kann die Landesregierung die in der Presse geäußerte Einschätzung eines BLB- Vertreters bestätigen, dass eine Nutzung durch Kite-Boarder und andere Freizeitgestaltungen weiterhin möglich ist? Wie in der Antwort zu der Frage 1 erläutert, obliegt die Nutzung des Grundstücks im Rahmen der rechtlichen Vorgaben dem Grundstückseigentümer. Dieser beabsichtigt nicht, die angesprochenen Freizeitnutzungen (insbesondere Kite-Boards) der frei zugänglichen Flächen einzuschränken. Sollte es Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Freizeitnutzung mit den Schutzgebietszielen geben, wären diese durch die zuständige untere Landschaftsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der gebietsspezifischen Gegebenheiten zu prüfen. 4. Welche Bemühungen gibt es, gemeinsam mit der Stadt Wuppertal und den ver- schiedenen Nutzergruppen ein langfristiges und nachhaltiges Nutzungskonzept für diesen ehemaligen Truppenübungsplatz zu entwickeln? Der BLB NRW, der das Gebiet „Scharpenacken“ für das Land Nordrhein-Westfalen verwaltet , hat bei der Wahrnehmung seiner Eigentümerverpflichtungen von Beginn an dialogorientiert gehandelt. Zu diesem Zweck nimmt der BLB NRW an regelmäßigen Treffen des so genannten „Netzwerks Scharpenacken“ teil. Das Netzwerk versucht die unterschiedlichen Interessen hinsichtlich des Areals in Einklang zu bringen. Beteiligt sind neben der Stadt Wuppertal (Untere Landschaftsbehörde) die Biologische Station Mittlere Wupper, die Hundefreunde Scharpenacken, die Firma Froelich & Sporbeck (Umweltplanung) sowie interessierte Anwohner . Darüber hinaus steht das Netzwerk jeder Zeit für interessierte Bürgerinnen und Bürger offen. Die erfolgreiche Kooperation dokumentiert sich etwa in den gemeinsam geplanten und durchgeführten „Info-Tagen“, über die auch in den Medien berichtet wurde. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3996 3 5. Sieht die Landesregierung Klarstellungsbedarf hinsichtlich der erlaubten Nutzungen in Gebieten wie den Scharpenacken bzw. hinsichtlich der möglichen Verbotsschilder („echte“ und „unechte“ Verbotsschilder)? Verbotsschilder für die Nutzung des Gebietes „Scharpenacken“ wurden bislang vermieden. Vielmehr setzt das „Netzwerk Scharpenacken“ auf die Veröffentlichung von „Spielregeln“ (momentanes Hinweisschild) und deren Befolgung auf freiwilliger Basis. Es ist auch weiterhin nicht geplant, Verbotsschilder aufzustellen. Allerdings sollen die Regelungen des aktuellen Hinweisschildes zur Klarstellung überarbeitet werden, um die Nutzungsmöglichkeiten den Bürgerinnen und Bürgern verständlich aufzuzeigen.