LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4036 18.09.2013 Datum des Originals: 17.09.2013/Ausgegeben: 23.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1575 vom 15. August 2013 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/3857 Möglichkeiten der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder § 807 ZPO durch einen Vollziehungsbeamten der Justiz für Geldforderungen der Justiz Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 1575 mit Schreiben vom 17. September 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort auf die Kleine Anfrage 1240 „Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder gemäß § 807 ZPO durch einen Vollziehungsbeamten der Justiz für Geldforderungen der Justiz“ führte die Landesregierung am 10.06.2013 aus, „dass die Vollstreckungsbehörde die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung real beim Gerichtsvollzieher zu beantragen hat und insofern nicht gemäß der allgemeinen Regelung in § 6 Absatz 3 Satz 1 JBeitrO der Vollziehungsbeamte an seine Stelle tritt. Andernfalls würde die Vollstreckungsbehörde die Abnahme der Vermögensauskunft bei ihrem eigenen Vollziehungsbeamten beantragen; die Regelung des § 7 Satz 1 BeitrO wäre sinnlos. (…) Bereits im August 2011 hat das Justizministerium die Möglichkeit geprüft, die JBeitrO zu ändern, um den Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu ermöglichen. Da es sich bei der JBeitrO um ein Bundesgesetz handelt, wäre für eine Änderung die Unterstützung anderer Bundesländer erforderlich gewesen. Diese Unterstützung ist nicht erreicht worden“ (s. Drs. 16/3211). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4036 2 1. Ist der Landesregierung bekannt, dass der Präsident des Amtsgerichts Dortmund den dortigen Vollziehungsbeamten der Justiz gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) der Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz vom 22.10.1984 (2344 - I B. 12) – GV. NRW. 1984 S. 658 – bereits mit Wirkung zum 15.05.2013 die Abnahme der Vermögensauskunft übertragen hat? Anfang Juni 2013 ist bekannt geworden, dass der Präsident des Amtsgerichts Dortmund mit Verfügung vom 10. Mai 2013 den dortigen Vollziehungsbeamten die Erledigung von Vollstreckungsaufträgen der Oberjustizkasse Hamm übertragen hat. Im Einzelnen wurden Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte - soweit sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung mit Aufgaben in der Zwangsvollstreckung befasst waren - ermächtigt, die Abgabe der Vermögensauskunft, die Mobiliarvollstreckung und Sachpfändung, die Erlangung von Auskünften sowie das Betreiben der gütlichen Einigung durchzuführen. Die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten werden im Ermächtigungswege als Gerichtsvollzieherinnen bzw. Gerichtsvollzieher tätig und führen gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamten der Justiz vom 22.10.1984 [(2344 - I B. 12) - GV. NW. 1984 S. 658 -] bei der Ausübung der Tätigkeit ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Gerichtsvollzieherin“ bzw. „als Gerichtsvollzieher“. Die Voraussetzungen der §§ 802c, 802e und 807 ZPO sind mithin erfüllt. Bei der Übertragung handelt es sich unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten um eine organisatorische Regelung zur Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollzieheraufgaben im Sinne von § 8 Abs. 1 der o. g. Verordnung im Rahmen eines Pilotprojekts. Eine generelle Aufgabenübertragung wurde nicht vorgenommen [vgl. insoweit zur grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung die Antwort auf Frage 1. der Kleinen Anfrage 1240 (LT-Drucksache 16/3211)]. 2. Seit wann ist der Landesregierung dieses Vorgehen bekannt? Auf die Antwort zu Frage 1. wird verwiesen. 3. Wie beurteilt die Landesregierung dieses Vorgehen? Im Interesse einer adäquaten Auslastung der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz begrüßt die Landesregierung die Initiative des Präsidenten des Amtsgerichts Dortmund. 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, eine entsprechende Regelung in allen drei Oberlandesgerichtsbezirken in Nordrhein-Westfalen herbeizuführen? Eine generelle Übertragung der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder gemäß § 807 ZPO bei Geldforderungen der Justiz auf Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte ist nicht zulässig. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1. der Kleinen Anfrage 1240 verwiesen. Eine abschließende Bewertung des „Dortmunder Pilotprojekts“ ist angesichts der geringen Zeitdauer noch nicht möglich. Im Rahmen der bereits in der Antwort 2.3 der Kleinen Anfrage LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4036 3 1240 angesprochenen aufgabenkritischen Überprüfung der Einsatzmöglichkeiten für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte wird auch geprüft werden, ob eine Übernahme des Pilotprojektes auch für andere Gerichtsbezirke in Betracht kommt. Das Ergebnis der aufgabenkritischen Betrachtung soll im ersten Quartal 2014 vorliegen.