LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4049 19.09.2013 Datum des Originals: 18.09.2013/Ausgegeben: 23.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1567 vom 20. August 2013 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/3836 Unterschiedliche Richtlinien bei der Überwachung von Hausbrunnen – Wie will die Landesregierung einen einheitlichen Vollzug sicherstellen? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1567 mit Schreiben vom 18. September 2013 namens der Landesre- gierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Hausbrunnen sind ein wichtiger Bestandteil der Wasserversorgung in Deutschland. Dies gilt vor allem in ländlichen Bereichen, wo eine zentrale Versorgung aus technischen oder hygienischen Gründen nicht immer möglich oder ökonomisch sinnvoll ist. Die Qualitätsanforderungen für Trinkwasser sind in der deutschen Trinkwasserverordnung festgehalten, die für die großen zentralen Wasserversorgungsanlagen ebenso gelten, wie für Hausbrunnen als „dezentrale kleine Wasserwerke“ bzw. „Kleinanlagen zur Eigenversorgung“. Zuständig für Überwachung der Einhaltung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung sind die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte. So kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben auf Kosten des Inhabers angeordnet werden. Auf Grundlage der Ergebnisse kann das Gesundheitsamt bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Auflagen erteilen (wie Nutzungseinschränkungen des Trinkwassers). Während nach der Trinkwasserverordnung bundeseinheitliche Standards bestehen, gestaltet sich der Vollzug in NRW nach höchst uneinheitlichen Richtlinien. Einerseits können zu umfangreiche Probenanordnungen unnötige Kosten verursachen. Werden andererseits die Regeln für den sicheren Betrieb von Hausbrunnen nicht eingehalten und behördlich durchgesetzt , kann dies auch zu Kontaminationen der öffentlichen Trinkwasserversorgung durch Infektionskrankheiten, wie zum Beispiel Magen-Darm-Erkrankungen, führen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4049 2 Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Dass die öffentliche Wasserversorgung die Anforderungen des vorbeugenden Gesundheitsund Verbraucherschutzes einhält, der sich – orientiert am Multibarrierensystem – in der Trinkwasserverordnung manifestiert, ist für die Menschen und die wirtschaftliche Entwicklung des Landes von zentraler Bedeutung. Die Trinkwasserverordnung - deren Vollzug den Gesundheitsämtern der Kreise und kreisfreien Städte obliegt - und insbesondere die dort fetgelegten Regelungen zur Überwachung sind für eine den Regeln der Technik entsprechende Trinkwasserversorgung und damit für die Bereitstellung eines einwandfreien Trinkwassers gerade bei Hausbrunnen entscheidend. 1. Wie stellt sich die derzeitige Vollzugspraxis der Trinkwasserverordnung bei priva- ten Hausbrunnen dar? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Vollzugspraxis, auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen anderer Bundesländer? Die Trinkwasserverordnung des Bundes gibt insbesondere in ihren §§ 14 ff. Vorgaben zur Untersuchung und Überwachung des Trinkwassers, die die Gesundheitsämter in eigener Zuständigkeit zu vollziehen haben. Die Regelungen sind eindeutig und werden nach Kenntnis der Landesregierung von den Gesundheitsämtern fachlich kompetent und engagiert umgesetzt. Ein unterschiedlicher Vollzug der Gesundheitsämter, der nicht durch sachliche Unterschiede begründet ist, ist der Landesregierung nicht bekannt. Insbesondere gibt es keine „höchst uneinheitlichen“ Richtlinien. Landesgesetzliche oder untergesetzliche Regelwerke auf Landesebene gibt es nicht und sind nach Meinung der Landesregierung entbehrlich. Ein Erfahrungsaustauch mit anderen Bundesländern findet regelmäßig statt. 3. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung eine einheitliche Vollzugspraxis sicherstellen? Eine einheitliche Vollzugspraxis besteht bereits. Sie ist mit drei Instrumentarien gewährleistet . Die Landesregierung führt bei Bedarf Dienstbesprechungen mit den zuständigen Dezernaten der Bezirksregierungen und den Gesundheitsämtern durch und erörtert vollzugsrelevante Themen. Die Bezirksregierungen und Gesundheitsämter haben die Gelegenheit, Themen , die aus ihrer Sicht erörterungsbedürftig sind auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Außerdem regelt die Landesregierung bei Bedarf einen einheitlichen Vollzug durch Erlass. Des weiteren stellt die Landesregierung im Internet Hilfestellungen zur Verfügung. So wird u.a. eine Liste mit häufig gestellten Fragen (FAQ-Liste) insbesondere zu den Änderungen der Trinkwasserverordnung der Jahre 2011 und 2012 eingestellt werden.