LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4079 23.09.2013 Datum des Originals: 20.09.2013/Ausgegeben: 26.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1587 vom 28. August 2013 des Abgeordneten Dr. Marcus Optendrenk CDU Drucksache 16/3911 Weitet sich der Fall Paschedag auf die nordrhein-westfälische Landesregierung aus? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1587 mit Schreiben vom 20. September 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit dem 19.02.2013 ist Udo Paschedag Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Zuvor war er Staatssekretär im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in NordrheinWestfalen . Aktuellen Presseberichten ist zu entnehmen, dass die niedersächsische Regierungssprecherin eingeräumt habe, die Besoldung nach B10 statt, wie in Niedersachsen üblich, nach B9 resultiere aus einer Kommunikationspanne zwischen Nordrhein-Westfalen und dem niedersächsischen Landwirtschaftsministerium. Ursprünglich sollte die Versetzung aus privaten Gründen erfolgen. Im Versetzungsantrag aus Nordrhein-Westfalen seien dann aber „versehentlich “ dienstliche Gründe angegeben worden. Unklar sind darüber hinaus die Folgen für die Versorgungsansprüche des Staatssekretärs aus Nordrhein-Westfalen. 1. Warum sind im Versetzungsantrag aus Nordrhein-Westfalen dienstliche Gründe angegeben worden? Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen hat am 19.02.2013 die Versetzung von Herrn Staatssekretär Paschedag verfügt. Anlass der Versetzung war das elektronisch übersandte Versetzungsgesuch LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4079 2 des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung vom 18.02.2013, um Herrn Staatssekretär Paschedag in Niedersachsen am 19.02.2013 zum Staatssekretär ernennen zu können. Auf dieser übermittelten Grundlage war damit die Versetzung des Beamten dienstlich veranlasst. Sie erfolgte mit dem gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderlichen Einverständnis des Beamten. 2. Warum hat die nordrhein-westfälische Landesregierung, nachdem das Versehen aufgefallen war, den Versetzungsantrag nicht korrigiert? Es bestand und besteht kein Anlass die Versetzungsverfügung zu korrigieren. Eine möglicherweise gleichgerichtete persönliche Interessenlage des Beamten beseitigt nicht die dienstlichen Gründe für seine Versetzung (vgl. Ziff. 1.4 des RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1990 – B 2104 – 25.2 – IV A 2). 3. Wer bezahlt den Ausgleichsbetrag zwischen den unterschiedlichen Besoldungs- niveaus? Das Land Niedersachsen. 4. Hat Herr Paschedag aus seiner Tätigkeit als Staatssekretär im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in Nordrhein -Westfalen Versorgungsansprüche? Bei einer Versetzung wird das bestehende Beamtenverhältnis beim neuen Dienstherrn – hier also dem Land Niedersachsen – fortgeführt. Versorgungsansprüche bestehen nur noch gegenüber dem neuen Dienstherrn. Der neue Dienstherr hat die Festsetzung nach den bei ihm geltenden Vorschriften durchzuführen. 5. Wie werden mögliche Versorgungsansprüche aus der Tätigkeit als Staatssekre- tär im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen zwischen den Dienstherren aufgeteilt? Nach den Regelungen des seit dem 01.01.2011 geltenden VersorgungslastenteilungsStaatsvertrages beteiligen sich die bisherigen Dienstherren an der Versorgungslast des neuen Dienstherrn in Form einer einmalig zu zahlenden Abfindung. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach der bei dem bisherigen Dienstherrn zurückgelegten Beamtendienstzeiten und den zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen.