LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4090 24.09.2013 Datum des Originals: 24.09.2013/Ausgegeben: 27.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1579 vom 22. August 2013 der Abgeordneten Christian Lindner und Ralf Witzel FDP Drucksache 16/3880 Sprudelnde Steuereinnahmen und Steuerehrlichkeit – Gibt es durch die Blockade des Schweizer Steuerabkommens nun tatsächlich mehr Steuergerechtigkeit und mehr staatliche Einnahmen? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1579 mit Schreiben vom 24. September 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Steuerhinterziehung ist ein Angriff auf das Gemeinwohl und sowohl zu verurteilen, als auch – unter voller Ausschöpfung bestehender gesetzlicher Möglichkeiten – zu bestrafen. Das von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble ausgehandelte Steuerabkommen mit der Schweiz ist ein machbarer Kompromiss auf dem Verhandlungswege und naturgemäß kein Idealmodell allein aus deutscher Interessenlage gewesen. Dieses hätte es aber leicht ermöglicht, sowohl in der Vergangenheit hinterzogene Steuern einzutreiben, als auch in der Zukunft die Besteuerung des Kapitals deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz zu garantieren. Bei einer Umsetzung des Steuerabkommens wären also zukünftig Kapitalerträge einer Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag wie in Deutschland gemäß Artikel 18 des Steuerabkommens unterworfen worden. Zudem wäre der Kapitalbestand in der Schweiz rückwirkend mit einem Steuersatz von bis zu 41 Prozent besteuert worden. Das Steuerabkommen mit der Schweiz ist im Bundesrat unlängst gescheitert, auch im Vermittlungsausschuss konnte keine Einigung erzielt werden. Es besteht also weiterhin der unbefriedigende Status quo ohne eine getroffene Regelung über die bilaterale Kooperation in Steuerfragen. Sichere Steuereinnahmen entfallen auf diese Weise leider weiterhin, und Steuerhinterzieher können unverändert auf Verjährung hoffen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4090 2 Ministerpräsidentin Hannelore Kraft kommentierte das Scheitern des Abkommens am 8. August 2013 in der Neuen Westfälischen mit der Aussage: „Es kann nicht sein, dass jemand, der sein Vermögen ins Ausland schafft, bessergestellt wird als jemand, der in Deutschland seine Einkünfte korrekt versteuert und dann noch eine weiße Weste bekäme.“ Deshalb sei sie stolz, das Abkommen verhindert zu haben. Anders als die jetzige schwarz-gelbe Bundesregierung hat der sozialdemokratische Finanzminister Hans Eichel im Jahr 2003 mit SPD und Grünen eine Steueramnestie vereinbart. Diese sah unter anderem vor, dass Steuerhinterzieher – also auch jene in der Schweiz – sich jeglicher weiteren unangenehmen Konsequenzen entledigen konnten, wenn sie beispielsweise auf 60 Prozent der Einnahmen, die der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterlegen hätten, 25 Prozent Pauschalsteuer abführten. Effektiv wurde also bei der Steueramnestie unter Hans Eichel ein Steuersatz von nur 15 Prozent auf nicht deklarierte Zinseinkünfte erhoben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Steuergerechtigkeit ist dies ein wichtiger Aspekt: Anders als beim gescheiterten Steuerabkommen mit der Schweiz konnten Steuerhinterzieher davon ausgehen, durch die Steueramnestie unter Hans Eichel günstiger wegzukommen als der ehrliche Steuerzahler, der sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuert hatte. Somit kritisiert Ministerpräsidentin Hannelore Kraft mit ihrer Aussage über Steuergerechtigkeit viel mehr ihren Parteigenossen Hans Eichel und seine Steueramnestie des vergangenen Jahrzehnts als das rechtsstaatliche Abkommen mit der Schweiz. Auch in Sachen „weißer Weste“ von reuigen Steuerhinterziehern sind die Aussagen der Ministerpräsidentin falsch. Durch das Scheitern des Steuerabkommens mit der Schweiz bleibt einem reuigen Steuerhinterzieher nunmehr einzig die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO), um seiner Steuerpflicht nachträglich nachzukommen. Die Möglichkeiten einer Selbstanzeige wurden von der schwarz-gelben Bundesregierung bereits im Jahr 2011 deutlich erschwert und die Sanktionen durch Einführung einer fünfprozentigen Strafzahlung verschärft. Dennoch entspricht eine erfolgreiche Selbstanzeige einer zwar nachträglichen, aber gültigen Steuererklärung, und unterliegt somit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Auch dies verkennt Ministerpräsidentin Hannelore Kraft, wenn sie äußert, dass zukünftig reuige Steuersünder durch das Scheitern des Steuerabkommens nicht mehr eine „weiße Weste“ bekämen. Anders als bei der Steueramnestie unter dem ehemaligen Bundesfinanzminister Hans Eichel wäre außerdem die Steuerbelastung aller in Deutschland veranlagungspflichtigen Steuerhinterzieher durch das Abkommen gewährleistet worden und die von der Ministerpräsidentin geforderte Gerechtigkeit erfüllt, dass ehrliche Steuerzahler gegenüber den Steuersündern bessergestellt werden sollen. 90 Prozent der betroffenen Anleger in der Schweiz wären laut Stichproben bei Anwendung des Steuerabkommens schlechtergestellt worden als bei einer Selbstanzeige und somit natürlich auch schlechtergestellt als der ehrliche Steuerzahler. Dies gilt insbesondere in momentan prominent diskutierten Fällen, da dort laut Presseberichten bereits in Deutschland versteuertes Kapital in die Schweiz transferiert und dort anschließend die auf die anfallenden Erträge anzuwendende Kapitalertragsteuer hinterzogen wurde. Die hinterzogene Steuer beläuft sich also auf 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) der Erträge des in der Schweiz angelegten Kapitals. Diese LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4090 3 hinterzogenen Steuern müssen bei einer Selbstanzeige zuzüglich der genannten Strafzahlung nachgezahlt werden. Bei Inkrafttreten des Steuerabkommens wäre jedoch aller Voraussicht nach der Kapitalbestand mit 21 bis 41 Prozent besteuert worden – erfolgt wäre also eine deutlich höhere Steuernachzahlung. In der Debatte um das deutsch-schweizerische Steuerabkommen wurde oft der Vergleich zum entsprechenden Steuerabkommen der Schweiz mit den USA herangezogen. Deutschland hätte angeblich schlecht verhandelt, und die USA habe angeblich ein besseres Verhandlungsergebnis erzielt. Mittlerweile sind auch diese Kritikpunkte haltlos, da die Schweiz das Steuerabkommen mit den USA hat scheitern lassen. Es zeigt sich, dass das Verhandlungsergebnis der Bundesregierung im Vergleich dazu respektabel und realisierbar gewesen wäre. Fraglich ist daher ausdrücklich, ob die von der rot-grünen Landesregierung gewählte Blockadehaltung gegenüber einem Steuerabkommen mit der Schweiz tatsächlich unter Gerechtigkeitsaspekten, aber auch rein finanziell, eine kluge Entscheidung gewesen ist. Die von der Landesregierung wiederholt aufgestellte These, derzeit würden signifikante Steuermehreinnahmen durch eine Zunahme an Steuerehrlichkeit erzielt, bedarf daher einer gründlichen Überprüfung und Begründung. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat das Steuerabkommen mit der Schweiz abgelehnt, da es Schlupflöcher sowohl bei den Regelungen für die Vergangenheit, als auch bei den Vereinbarungen für Gegenwart und Zukunft enthielt und somit umfangreichen rechtsstaatlichen Bedenken unterlag: Das Abkommen hätte jene Steuerhinterzieher begünstigt, die sich der deutschen Besteuerung in besonders dreister Weise entzogen haben und auch nicht den Anschein erkennen ließen, in die Steuerehrlichkeit zurückkehren zu wollen. Durch die Wahrung der Anonymität sowohl bei der Abführung der Einmalzahlung als auch bei der Möglichkeit, Kapital ins Ausland abzuziehen, wären diese Täter in nicht vertretbarer Weise bevorzugt worden. Dem deutschen Staat wäre auf Dauer ein immenser finanzieller Schaden zugefügt worden, zumal für die Zukunft Möglichkeiten einer ungefährdeten Steuerhinterziehung erhalten worden wären. Das Abkommen enthielt entgegen aller Bekundungen keine Regelung für einen automatischen Informationsaustausch. Auch deswegen war es so wichtig, das ungerechte und zugleich wirtschaftlich unökonomische Abkommen mit der Schweiz im Bundesrat zu verhindern. Ansonsten sähen sich andere Länder jetzt nicht in der Pflicht, einem automatischen Informationsaustausch zuzustimmen. Der Vergleich der Fragesteller zwischen der Anonymität im Rahmen des Abkommens und des Steuergeheimnisses und damit die Kritik an der Ministerpräsidentin gehen fehl. Sie verkennen, dass bei einem Abkommen die Identität der Steuerhinterzieher auch den Finanzbehörden unbekannt geblieben wäre, während bei einer Selbstanzeige die Behörden die Möglichkeit haben, die Angaben des namentlich bekannten Steuerhinterziehers zu überprüfen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4090 4 Genauso falsch ist die Annahme der Fragesteller, dass die Schweiz ein Steuerabkommen mit den USA hat endgültig scheitern lassen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vereinbarungen und Abkommen zwischen der USA und der Schweiz zeigen, dass man bei hartnäckiger Verhandlung auch gegenüber der Schweiz einen automatischen Informationsaustausch durchsetzen kann. 1. Welchen genauen Anteil macht das Steueraufkommen aus Selbstanzeigen im Verhältnis zur Steueraufkommensentwicklung insgesamt jeweils jährlich seit Jahresbeginn 2010 in Nordrhein-Westfalen aus? (Angaben bitte in absoluten Zahlen und Prozentwerten) Der Anteil des Steueraufkommens aus allen Selbstanzeigen am Gesamtsteueraufkommen kann nicht beziffert werden, da belastbares Zahlenmaterial nicht vorliegt. Die Darstellung von bestandskräftigen Mehrergebnissen aus Selbstanzeigen ist im Rahmen der Bundesstatistik für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung nicht vorgesehen. Entsprechende Erhebungen erfolgen daher nicht. Allerdings sprechen die Mehrergebnisse aus Selbstanzeigen mit Bezug zur Schweiz eine deutliche Sprache. Durch die Auswertung der „Steuer-CDs“ und die dadurch ausgelösten Selbstanzeigen kamen bundesweit Mehreinnahmen von rund drei Milliarden Euro zusammen. Allein in NRW führten 9.476 Selbstanzeigen mit Schweiz-Bezug zu einem geschätzten steuerlichen Mehrergebnis von 480 Millionen Euro. Diese zusätzlichen Einnahmen aus Selbstanzeigen sind nur möglich, weil Steuerhinterzieher durch die Ablehnung des Abkommens weiter nicht sicher sein können, dass sie unentdeckt bleiben. 2. Anhand welcher genauen Expertise gelangt die Landesregierung zu der Einschätzung, vorliegende Steuermehreinnahmen seien einer gewachsenen Steuerehrlichkeit zu verdanken? (bitte Kausalitäten und Berechnungen präzise ausführen) Die signifikant gestiegene Zahl von Selbstanzeigen, insbesondere im Jahr 2013 zeigt, dass eine Vielzahl von Steuerbürgern den Weg zurück auf den Boden der Rechtsordnung sucht. Das allein ist bereits der maßgeblich hervorzuhebende Wert. Durch die im Rahmen der erfolgten Selbstanzeigen nunmehr gänzliche Offenlegung bislang unversteuerter Vermögen wird gewährleistet, dass der Anzeigeerstatter sich auch zukünftig an Recht und Gesetz halten wird, da das Entdeckungsrisiko bei weiteren Steuerhinterziehungsdelikten nunmehr ungleich höher ist. Die Annahme, dass Personen, die aus Sorge entdeckt zu werden, über den Weg einer Selbstanzeige reinen Tisch machen, auch bei aktuellen Steuererklärungen sorgfältiger vorgehen, dürfte kaum von der Hand zu weisen sein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4090 5 3. In welchem von ihr prognostizierten Umfang sieht die Landesregierung bei der von ihr gewählten Vorgehensweise tatsächlich eine realistische Möglichkeit, Steuereinnahmen aus hinterzogenen Einnahmen zu generieren, obwohl diese ohne ein bilaterales Steuerabkommen kontinuierlich weiter verjähren? Eine ziffergenaue Aussage zu haushaltmäßigen Auswirkungen aufgrund der Nichtunterzeichnung des Abkommens kann nicht getroffen werden, da Anzahl und Höhe der in der Schweiz befindlichen Kapitalanlagen deutscher Anleger nicht bekannt sind. Insoweit können keine seriösen Aussagen getroffen werden. Ein schlechtes Abkommen, mit dem Handlungsmöglichkeiten dauerhaft aus der Hand gegeben werden, ist schlechter als eine späte, aber wirksame Regelung. Zweifellos wäre eine frühere wirksame Regelung besser. Die war mit der Schweiz bislang aber nicht zu erreichen. Die Verjährung von Ansprüchen ist in der Tat auf Dauer kein hinnehmbarer Zustand. Deshalb tritt die Landesregierung dafür ein, die Festsetzungsverjährung für Steuerhinterziehung zu verschärfen. Die drohende Verjährung zum Anlass zu nehmen Schlupflöcher auf Dauer festzuschreiben, ist dagegen nicht die Position der Landesregierung. 4. Falls ein Kapitalstock in Höhe von 10 Millionen Euro in Deutschland gebildet und versteuert worden ist, zum 1. Januar 2008 jedoch in die Schweiz transferiert und seither dort gehalten wurde, und ab diesem Zeitpunkt Zinseinkünfte von 3 Prozent per anno nicht deklariert worden seien sollten: Welches Steueraufkommen würde alternativ in diesem Fallbeispiel für die Bundesrepublik generiert, wenn einerseits nach heutiger Rechtslage diese Zinseinkünfte durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO nachträglich deklariert würden bzw. andererseits bei einem Inkrafttreten des Schweizer Steuerabkommens der beschriebene Kapitalstock nach Artikel 7 des Abkommens nachversteuert worden wäre? Ein wesentliches Problem besteht gerade darin, dass unversteuerte Gelder unauffindbar in der Schweiz deponiert werden können. Dennoch zeigt das Beispiel deutlich die Schwächen des Steuerabkommens auf. Sofern versteuertes Vermögen vorliegt und lediglich die Zinseinkünfte nicht deklariert wurden, wäre das Abkommen selbst bei Ansatz der Mindeststeuer von 21 % tatsächlich ungünstiger gewesen. Da dem Hinterzieher ein Wahlrecht zugestanden werden sollte, hätte dieser Steuerpflichtige bei vernünftiger Abwägung regelmäßig die günstigere Selbstanzeige gewählt, wodurch letztlich die Regelungen des Abkommens zum Steuerabzug in diesen Fällen ins Leere liefen. Wurde hingegen im Beispiel bereits der Kapitalstamm in Deutschland nicht der Besteuerung unterworfen, wovon in vielen Fällen auszugehen ist, so hätte sich die Nachversteuerung neben den nicht deklarierten Zinsen zusätzlich auf das nicht versteuerte Kapital erstrecken müssen. Dann aber wäre die Nachversteuerung nach den Regelungen des Abkommens deutlich günstiger gewesen (Ansatz der Mindeststeuer in Höhe von 21 % des Kapitalstandes zum 31.12.2013) als im Rahmen der regulären Besteuerung nach einer Selbstanzeige (ca. 54 % des Kapitalstandes zum 31.12.2013, einschließlich Nachforderungs- und Hinterziehungszinsen gem. §§ 233a, 235 AO). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4090 6 5. Welchen genauen Stellenwert spielt für Finanzminister Dr. Norbert WalterBorjans überhaupt das Steuergeheimnis nach § 30 AO, wenn dieser öffentlich Detailfragen des Steuersachverhaltes des FC Bayern-Präsidenten inklusive von Verjährungsaspekten erörtert und über die Medien von der bayerischen Justiz mehr Transparenz über diesen Einzelfall einfordert? Das Steuergeheimnis gem. § 30 AO gilt für den Finanzminister des Landes NordrheinWestfalen ebenso wie für jeden anderen Amtsträger im Sinne des § 30 Abs. 1 AO. Finanzminister Norbert Walter-Borjans hat allerdings keine Verhältnisse eines anderen im Sinne von § 30 AO offenbart und damit auch nicht gegen das Steuergeheimnis verstoßen. Seine Äußerungen im Zusammenhang mit Herrn Ulrich Hoeneß waren immer nur auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen bezogen. Im Übrigen hat er nur eine gute Begründung des Urteils gefordert. Da Steuerstrafverfahren und auch die Urteile öffentlich sind, widerspricht diese Forderung nicht dem Steuergeheimnis.