LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4104 25.09.2013 Datum des Originals: 25.09.2013/Ausgegeben: 30.09.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1586 vom 20. August 2013 des Abgeordneten Oskar Burkert CDU Drucksache 16/3910 Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die steuerliche Relevanz der Pflegegeldzahlungen in Nordrhein-Westfalen? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1586 mit Schreiben vom 25. September 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Nordrhein-Westfalen erhalten zunehmend viele Menschen Pflegegeld. Nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz ist Pflegegeld von der Besteuerung frei gestellt, wenn Angehörige oder moralisch/sittlich dazu verpflichtete Personen das Geld erhalten, die Pflegeleistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen. Steht die Pflegeperson dagegen in keinem Angehörigenverhältnis zum Pflegebedürftigen bzw. besteht keine sittliche Pflicht zur Pflege, entfällt das Steuerprivileg, das heißt, der Pflegegeldempfänger macht sich steuerrechtlich strafbar, wenn er die Annahme von Pflegegeldleistungen nicht versteuert. 1. Welche Personen, die nicht zum Kreis der Angehörigen des Pflegebedürftigen gehören, können steuerfrei Pflegegeldzahlungen erhalten? Nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4104 2 2. Gibt es Rahmenbedingungen, die den Umfang und Inhalt von Pflegeleistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlicher Versorgung festlegen? Die Rahmenbedingungen zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sind im SGB XI definiert. Der Bezug von Pflegegeld nach § 37 ggf. in Verbindung mit § 123 SGB XI setzt lediglich voraus, dass der oder die Pflegebedürftige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Überprüfung der Qualität erfolgt gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI über verpflichtende Beratungsbesuche durch zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen oder von den Pflegekassen beauftragte Pflegefachkräfte. 3. Gibt es bei den Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen verbindliche Kriterien, an Hand derer der Begriff der „sittlichen Pflicht“ rechtssicher festgemacht werden kann? 4. Welche nachvollziehbaren Voraussetzungen knüpfen die nordrhein-westfälischen Finanzbehörden an den Begriff der „sittlichen Pflicht“? Bei den Regelungen des Einkommensteuergesetzes handelt es sich um Bundesrecht, dessen einheitliche Anwendung durch Abstimmung zwischen Bund und Ländern sicher gestellt wird. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur Prüfungserleichterung für die Finanzämter beschlossen, dass eine sittliche Pflicht regelmäßig dann angenommen werden kann, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird. 5. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um den Pflegegeldempfänger Rechtssicherheit zu geben, wenn sie nicht von Angehörigen Hilfe bekommen, sondern Teile des Pflegegeldes zur Finanzierung einer vertrauten Person, die Hilfe leistet, weitergeben möchten? Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind beim Pflegebedürftigen nach § 3 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Leitet der Pflegebedürftige das Pflegegeld (teilweise) an eine Hilfe leistende Person weiter, so ist die zutreffende steuerliche Behandlung dieser Zahlungen beim Empfänger nicht Aufgabe der gepflegten Person. Insofern besteht beim Pflegegeldempfänger keine Rechtsunsicherheit.