LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4204 11.10.2013 Datum des Originals: 10.10.2013/Ausgegeben: 16.10.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1637 vom 16. September 2013 des Abgeordneten Daniel Sieveke CDU Drucksache 16/4057 Wartezeiten des LBV und die daraus resultierenden Folgen für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1637 mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Trotz der Kleinen Anfrage der Kollegin Freimuth (FDP) bzw. der Antwort der Landesregierung (Drucksache 16/3638) vom 24.07.2013 bleiben Fragen zur Bearbeitungsdauer von Beihilfeanträgen offen. Auch in meinem Büro kommen vermehrt Beschwerden an über Bearbeitungsdauern von über 4 Wochen oder schlechter telefonischer Erreichbarkeit der jeweiligen Fachberater des Landesamtes. 1. Inwieweit plant die Landesregierung, auch im Regierungsbezirk Detmold künftig eine Art „Beratungsbüro“ des LBV einzurichten, wie es in Düsseldorf und Münster bereits existiert? Das Landesamt für Besoldung und Versorgung unterhält zur Beihilfebearbeitung Außenstellen in den Standorten Köln und Münster der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Die Bildung weiterer Außenstellen ist nicht geplant. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4204 2 2. Inwieweit plant die Landesregierung die Gewährung der Übernahme von Mahngebühren bei Beihilfeanträgen mit hohem Antragsvolumen, wenn Beihilfeberechtigte aufgrund der langen Bearbeitungszeiten Schwierigkeiten bekommen, die entsprechenden Summen „zwischen zu finanzieren“? Die Vorfinanzierung von Krankheitskosten durch die Beihilfeberechtigten ist systemimmanent . Üblicherweise räumen die Rechnungsaussteller eine Zahlungsfrist von vier Wochen ein, währenddessen die Belege zur Erstattung eingereicht werden können. Im Durchschnitt erfolgt die Beihilfebearbeitung innerhalb von drei bis vier Wochen. Dabei bearbeitet das LBV Anträge mit einer Antragssumme ab 5.000 Euro und Anträge mit pflegebedingten Aufwendungen bevorzugt. Soweit Beihilfeberechtigte nicht in der Lage sind Rechnungen fristgerecht zu bezahlen, können sie bei den Rechnungsausstellern um Verlängerung der Zahlungsfrist bitten, so dass Mahngebühren vermieden werden können. Außerdem können die Beihilfeberechtigten auf eine zu erwartende Beihilfe in bestimmten Fällen Abschläge erhalten, so z. B. bei Krankenhausbehandlungen, Dialysebehandlungen und in Pflegefällen. Mit diesen Maßnahmen werden die Belastungen durch eine Vorfinanzierung von Krankheitskosten wirksam begrenzt. Die Landesregierung plant deswegen auch weiterhin nicht, Mahngebühren zu erstatten. 3. Inwieweit plant die Landesregierung – ggfs. in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Bearbeitungsdauer von Verwaltungsvorgängen in anderen Bereichen – eine Zumutbarkeitsgrenze für die Dauer von Beihilfeanträgen festzusetzen, um so ihre eigenen Beamtinnen und Beamten vor finanziellen Engpässen zu bewahren? Aufgrund der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von drei bis vier Wochen ist die Einführung einer zeitlichen Grenze für die Bearbeitungsdauer von Beihilfeanträgen nicht nötig. 4. Wie soll dem seit Jahren zu beobachtenden Anstieg von Beihilfeanträgen in den nächsten fünf Jahren konkret begegnet werden? Zur Bewältigung des kontinuierlich steigenden Antragsvolumens ist der weitere Ausbau der IT-Unterstützung eingeleitet. Nachdem bereits die papierlose Bearbeitung durch zentrales Scannen und Erkennen eingeführt worden ist, sollen künftig automatische Prüfprogramme die Sachbearbeitung effektiv unterstützen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 4 der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 1381, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich verwiesen werden kann. Darüber hinaus sind im Haushaltsentwurf für 2014 35 neue Planstellen für das Landesamt für Besoldung und Versorgung vorgesehen, um in den Bereichen Beihilfe und Versorgung den Aufgabenzuwächsen Rechnung tragen zu können. Der künftige Stellenbedarf, der vor allem auf die zukünftige Fallzahlentwicklung im Beihilfebereich zurückzuführen ist, wird im Rahmen der nächsten Anmeldungen zum Haushalt berücksichtigt. Im Rahmen der Ermittlung des Stellenbedarfs sind die durch ein effizientes Risikomanagement und weitere technische Unterstützung der Beihilfebearbeitung erzielbaren Synergieeffekte zu berücksichtigen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4204 3 5. Ist es nach Ansicht der Landesregierung möglich, Aufgaben oder Teilprozesse der Arbeit des LBV an externe Dienstleister auszulagern? (Bitte ggfs. in Frage kommende Bereiche benennen.) Die Auslagerung der Beihilfebearbeitung an externe Dienstleister ist bereits mehrfach geprüft worden. Während sie für kleinere Dienstherren (z. B. Kommunen) sinnvoll sein kann, wäre sie für das Land unwirtschaftlich. Auch der Bund und die anderen Länder haben nach entsprechenden Prüfungen davon abgesehen. Die Festsetzung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge obliegt der obersten Dienstbehörde . Sie kann diese Befugnisse - wie in NRW mit der Besoldungs- bzw. Versorgungszuständigkeitsverordnung erfolgt - einzeln oder insgesamt auf andere Behörden übertragen. Eine Delegation auf private Einrichtungen ist ausgeschlossen. Die über die Festsetzung hinausgehenden Aufgaben des LBV – insbesondere die Zahlbarmachung von Besoldung und Versorgung – sollten ebenfalls weiterhin hoheitlich wahrgenommen werden, um die Aufgabenerfüllung zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen.