LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4257 18.10.2013 Datum des Originals: ^16.10.2013/Ausgegeben: 23.10.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1642 vom 12. September 2013 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/4062 Gefährdet Kommunal-Soli die kommunale Selbstverwaltung? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1642 mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 10. September 2013 hat die Landesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes beschlossen und mit der Drs. 16/3968 in das parlamentarische Beratungsverfahren gegeben. Der Gesetzentwurf soll die Ausgestaltung der sog. Solidarumlage regeln, der den Stärkungspakt Stadtfinanzen mitfinanziert. Insgesamt sollen die Kommunen dann rund 2,26 Milliarden Euro an Komplementärmittel zur Finanzierung des Stärkungspaktes aufbringen. Der Gesetzentwurf entspricht weitestgehend den Ankündigungen des Innenministers bei der Vorstellung der Eckpunkte zur Solidarumlage und den Aussagen bei der Vorstellung der 1. Modellrechnung und der Benennung der 60 betroffenen Städte und Gemeinden. Neu ist allerdings der neu geplante § 2 Absatz 7 Stärkungspaktgesetz, der vor einer unzumutbaren strukturellen und dauerhaften Belastung der Kommunen schützen soll, bei Kommunen die zur Heranziehung zu Kreisumlage und Solidarbeitrag verpflichtet werden. Dies ist insbesondere einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2013 geschuldet . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4257 2 1. Wie beurteilt die Landesregierung eine mögliche unzumutbare Belastung durch den Kommunal-Soli für Kommunen in den Fällen in denen nur in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Belastung durch den Kommunal-Soli, entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 7 des Gesetzentwurfs, vorliegt? Die Frage bezieht sich auf § 2 Abs. 7 des Gesetzentwurfes der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes (LT-Drs. 16/3968). Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Heranziehung zur Solidaritätsumlage zusammen mit der Kreisumlage nicht zu einer unzumutbaren strukturellen und dauerhaften Belastung führt. Es wird damit auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2013 (BVerwG 8 C 1.12) Rechnung getragen, die eine Berücksichtigung solcher kumulierender Belastungen fordert. In der Urteilsbegründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie nicht schon dann verletzt sei, "wenn die Finanzausstattung einer Gemeinde nur einem Jahr oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum hinter dem verfassungsgebotenen Minimum [zurückbleibe]", sondern vielmehr erst dann, wenn dies "strukturell und auf Dauer" der Fall sei (BVerwG 8 C 1.12, S. 20). 2. Welche der 60 betroffenen Zahler-Kommunen müssen nach der aktuellen Modell- rechnung und den aktuellen Zahlen für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90% ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommenssteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen? Die in § 2 Abs. 7 des Gesetzentwurfes der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes festgehaltene Regelung bezieht sich auf die kassenmäßigen Einzahlungen aus Steuern bzw. Auszahlungen für Solidaritäts- und allgemeine Kreisumlage im jeweiligen Kalenderjahr. Die Höhe der in 2014 vereinnahmten Steuereinzahlungen wird erst nach Ablauf des Jahres 2014 feststehen. Darüber hinaus lässt sich auch die Höhe der allgemeinen Kreisumlage erst ermitteln, sobald die Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes festgelegt wurde. Die Frage lässt sich daher nicht beantworten. 3. Wie hoch ist die für die Referenzperiode für das GFG 2014 und für den Kommu- nal-Soli geltende Einnahmekraft in den 60 betroffenen Kommunen? (Bitte kommunalscharf ) Eine kommunalscharfe Übersicht über die Höhe der fiktiven Steuerkraft in den Referenzperioden der GFG 2013 und 2014 (2014 gemäß 1. Modellrechnung für das GFG) findet sich auf der Homepage des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen. Dasselbe gilt für die Gemeinden, die in 2014 voraussichtlich von der Solidaritätsumlage betroffen sein werden. Link zur 1. Modellrechnung GFG 2014: http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgabe n/Kommunales/kommunale_finanzen/gfg2014_mr1_2.pdf (Stand: 4.10.2013) Link zur Übersicht der Gemeinden, die in 2014 gemäß der 1. Modellrechnung GFG 2014 voraussichtlich zur Solidaritätsumlage herangezogen werden: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4257 3 http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgabe n/Kommunales/kommunale_finanzen/solidaritaetsumlage2014_1mr.pdf (Stand: 4.10.2013) 4. In welcher Höhe fallen Kreisumlage und Solidarumlage in den betroffenen Kom- munen an? Zur voraussichtlichen Höhe der Solidaritätsumlage siehe den oben stehenden Link. Im Hinblick auf die Höhe der von den genannten Gemeinden zu erbringenden Kreisumlage liegen der Landesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor, da die in 2014 erhobenen Kreisumlagesätze noch nicht feststehen. 5. In welcher prozentualen Höhe werden den 60 betroffenen Kommunen durch Kreisumlage, Landschaftsverbandsumlage sowie Solidarumlage entsprechende Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommenssteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer vorenthalten ? Siehe hierzu die Antworten auf die Fragen 2 und 4.