LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4274 21.10.2013 Datum des Originals: 18.10.2013/Ausgegeben: 24.10.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1638 vom 22. August 2013 des Abgeordneten Klaus Voussem CDU Drucksache 16/4058 Flughafen Mönchengladbach – Warum verzichtet die Landesregierung auf die Rückforderung von Fördermitteln? Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 1638 mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Baue, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Für den Ausbau des Flughafens Mönchengladbach erhielt die Flughafen Mönchengladbach Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH im Jahre 1998 einen Zuschuss seitens des Landes in Höhe von knapp 8 Millionen DM. Der geplante Ausbau scheiterte jedoch bereits vor mehreren Jahren. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 1234 (Landtag Drucksache 16/3305) erklärt die Landesregierung , es würden keine Forderungen des Landes NRW auf Rückzahlung von Fördergeldern gegen die Flughafengesellschaft bestehen. Ferner weist die Landesregierung darauf hin, dass die 15-jährige Zweckbindungsfrist für den Zuschuss am 30.11.2013 ende. Die NRW.BANK habe nach Abstimmung mit der Landesregierung mit Schreiben vom 14.03.2013 die Flughafen Mönchengladbach Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH unterrichtet, dass dem Bau von zwei Leichtbauhallen, der Errichtung eines Hangars sowie von 52 Stellplätzen zugestimmt werde. Die nunmehr geplanten Maßnahmen der Zuwendungsempfängerin lägen noch im Bereich des ursprünglichen Förderzwecks, so dass eine Rückzahlung des ursprünglichen Zuschusses nicht erfolgen müsse. Aus der Antwort der Landesregierung bleiben unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage die ursprüngliche Zuschussgewährung, ihre Auszahlung sowie die Entscheidung, dass die nun- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4274 2 mehr geplanten Maßnahmen noch im Bereich des ursprünglichen Förderzwecks liegen, basieren . Die 15-jährige Zweckbindungsfrist der LHO regelt, dass ein tatsächlich von der ausgezahlten Zuwendung beschaffter Gegenstand für den festgelegten Zweck verwendet wird. Die Zweckbindungsfrist regelt nicht, innerhalb welches Zeitraums eine ausgezahlte Zuwendung vom Zuwendungsempfänger tatsächlich zu verwenden ist. Hierzu bestimmt Nr. 8.2.5 VV zu 44 LHO, dass eine Zuwendung innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird. Für den Fall einer nicht zeitgerechten Verwendung der Fördermittel hat die zuständige Bewilligungsbehörde ein Ermessen, ob sie die Zuwendung zurückfordert oder nicht. Keinen Ermessensspielraum hat die Bewilligungsbehörde jedoch bei der Frage der Verzinsung der ausgezahlten Fördergelder. Gemäß Nr. 8.6 VV zu § 44 LHO sind vom Land regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung der Fördergelder Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich vom Zuwendungsempfänger zu verlangen. Vorbemerkung der Landesregierung Zunächst wird vollinhaltlich auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 1234 des Abgeordneten Klaus Voussen der Fraktion der CDU „Rückzahlung von Fördergeldern für den Flughafen Mönchengladbach an das Land NRW“, LT-Drs. 16/3305 verwiesen. Danach bestehen keine Forderungen des Landes NRW auf die Rückzahlung von Förderungen gegen die Flughafengesellschaft . 1. Wie beurteilt die Landesregierung den vorliegenden Fall im Hinblick auf Nr. 8.2.5 VV zu § 44 LHO und der dort genannten Frist zur Verwendung von Fördergeldern von zwei Monaten nach Auszahlung? Nr. 8.2.5 VV zu § 44 LHO findet hier keine Anwendung. Diese Vor-schrift zielt auf die Mittelverausgabung in der Durchführungsphase eines Projektes. Ziel der Vorschrift ist es sicherzustellen , dass nach Auszahlung der Fördergelder keine Zinsgewinne bei den Zuwendungsempfängern entstehen. Durch die Einführung des Ausgabenerstattungsprinzips in die Förderverfahren des NRW/ EU – Ziel 2-Programms und der „Gemeinschaftsaufgabe Regionale Wirtschaftsförderung“ sind derartige Sachverhalte grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung auf die Rücknahme bzw. den Wi- derruf des Zuwendungsbescheids an die Flughafen Mönchengladbach Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH nach den Vorschriften der LHO verzichtet? (Bitte genaue Rechtsgrundlage angeben.) Die Fördermittel für das o. g. Projekt sind zweckentsprechend eingesetzt worden, damit liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme bzw. den Widerruf des Zuwendungsbescheides nicht vor. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk über die Belegung einer geförderten Fläche LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4274 3 entschieden. Diese Ermessensentscheidung erfolgt auf der Grundlage eines Erlasses des ehemaligen MWEBWV vom 10.10.2011. 3. Auf welche Summe belaufen sich aktuell die Zinsen, die gemäß Nr. 8.6 VV zu § 44 LHO von Seiten der Zuwendungsempfängerin an das Land zu zahlen sind? 4. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung bislang darauf verzichtet, die gemäß Nr. 8.6 VV zu § 44 LHO festgelegten Zinsen von der Zuwendungsempfängerin zu verlangen? (Bitte genaue Rechtsgrundlage angeben.) Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Landes gegenüber der Mönchengladbach Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, damit besteht auch keine Grundlage für eine Zinsforderung.