LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4280 22.10.2013 Datum des Originals: 22.10.2013/Ausgegeben: 25.10.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1649 vom 12. September 2013 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/4084 Gefährdet Kommunal-Soli die Haushalte der betroffenen 60 Kommunen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1649 mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 10. September 2013 hat die Landesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes beschlossen und mit der Drs. 16/3968 in das parlamentarische Beratungsverfahren gegeben. Der Gesetzesentwurf soll die Ausgestaltung der sog. Solidarumlage regeln, der den Stärkungspakt Stadtfinanzen mitfinanziert. Insgesamt sollen die Kommunen dann rund 2,26 Milliarden Euro an Komplementärmittel zur Finanzierung des Stärkungspaktes aufbringen. Der Gesetzentwurf entspricht weitestgehend den Ankündigungen des Innenministers bei der Vorstellung der Eckpunkte zur Solidarumlage und den Aussagen bei der Vorstellung der 1. Modellrechnung sowie der Benennung der 60 betroffenen Städte und Gemeinden. Insbesondere sollen weiterhin die nachhaltig abundanten Kommunen zur Solidarumlage herangezogen werden. Diese sollen sich mit ihrer überschießenden Finanzkraft an der Finanzierung des Stärkungspaktes beteiligen. Grundlage ist die Berechnung von Steuerkraft und Bedarf nach dem jeweils geltenden GFG. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4280 2 1. Wie stellt sich die Haushaltslage der 60 Kommunen aktuell dar, die nach der 1. Modellrechnung die Solidarumlage im Jahr 2014 leisten sollen? Von den 60 Kommunen befinden sich im aktuellen Haushaltsjahr 17 in der Haushaltssicherung (davon 16 mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept). 2. Wie stellt sich die aktuelle Verschuldungssituation (Verschuldung pro Kopf) der 60 Kommunen dar, die nach der 1. Modellrechnung zur Solidarumlage im Jahr 2014 herangezogen werden, verglichen mit der Verschuldungssituation der 27 Stärkungspakt- II- Empfänger-Kommunen dar? Nach Angaben von IT.NRW wiesen die gemäß der 1. Modellrechnung des GFG 2014 im kommenden Jahr zur Zahlung der Solidaritätsumlage heranzuziehenden 60 Gemeinden am 30.6.2013 in ihren Kernverwaltungen Pro-Kopf-Gesamtschulden in Höhe von 844 Euro je Einwohner auf. Dies entspricht 34 Prozent des Landesdurchschnitts aller nordrheinwestfälischen Gemeinden. In den 27 Teilnehmergemeinden der zweiten Stufe des Stärkungspaktes betrug das Schuldenniveau zu demselben Stichtag im Durchschnitt 4 146 Euro je Einwohner. Die Pro-Kopf-Gesamtschulden lagen hier rund 65 Prozent über dem Durchschnitt aller nordrhein-westfälischen Gemeinden. 3. Welche Auswirkungen sieht die Landesregierung durch den Kommunal-Soli auf die Haushalte der 60 betroffenen Zahler-Kommunen? Die Gemeinden haben ihren vom Rat beschlossenen Haushalt der Aufsichtsbehörde anzuzeigen , dies soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres geschehen (§ 80 Absatz 5 GO NRW). Vorjahresvergleiche sind erst nach Vorlage der Haushalte möglich. Zu künftigen Entwicklungen gibt die Landesregierung keine Prognosen ab. 4. In welcher Höhe wird betroffenen Solidarumlagen-Zahler-Kommunen durch die Berechnungssystematik des GFG 2014, nach der aktuellen Modellrechnung, eine fiktive Steuerkraft aus Gewerbesteuer und Grundsteuer A und B hinzugerechnet, die sie aufgrund niedriger tatsächlicher Hebesätze nicht haben? Die Steuerkraft einer jeden Gemeinde wird an Hand der im Gemeindefinanzierungsgesetz festgelegten fiktiven Realsteuerhebesätze und der Steuereinnahmen der relevanten Referenzperiode ermittelt und insofern für den Finanzausgleich normiert. Ein Hinzurechnen zu oder ein Abzug von den tatsächlichen Steuereinnahmen des Finanzausgleichsjahres findet nicht statt. Zur Ermittlung der Umlagezahlung wird auf diese normierte Steuerkraft zurückgegriffen . Auch hier ergibt sich somit keine Relation im Sinne der Fragestellung. 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Planungssicherheit nach dem Entwurf zur Ausgestaltung des Kommunal-Soli für die Kommunen im Vergleich zu den Regelungen in anderen Bundesländern, wenn jährlich neu festgesetzt wird, in welcher Höhe der Anteil der überschießenden Steuerkraft einer Kommune für die Solidarumlage aufzubringen ist? Der Gesetzentwurf der Landesregierung für das zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes (LT-Drs. 16/3968) beinhaltet mehrere Regelungen zur Gewährleistung der erforderlichen haushalterischen Planungssicherheit: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4280 3  Zum einen ist die Höhe der Solidaritätsumlage gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzentwurfes auf maximal 50 Prozent der überschießenden Steuerkraft begrenzt.  Auch die Beschränkung der Solidaritätsumlageerhebung auf so genannte "nachhaltig abundante" Gemeinden trägt maßgeblich zu einer Sicherstellung der Planungssicherheit bei. Während die Umlagepflicht in anderen Bundesländern bereits im ersten Jahr der Abundanz gilt und daher Gemeinden, die nahe an der "Abundanzschwelle" (Identität von Steuerkraft und Finanzbedarf) liegen teils unvermittelt treffen kann, ist dies in Nordrhein-Westfalen aufgrund der in § 2 Abs. 4 des Gesetzentwurfes festgelegten Regelung nicht möglich.  Darüber hinaus wird der Solidaritätsumlagesatz vom zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen auch in Zukunft stets so frühzeitig wie möglich veröffentlicht werden. Der voraussichtliche Umlagesatz für die Solidaritätsumlage 2014 wurde beispielsweise am 20. August 2013 mitgeteilt.