LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4281 22.10.2013 Datum des Originals: 22.10.2013/Ausgegeben: 25.10.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1652 vom 19. September 2013 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/4097 Nordrhein-Westfälisches Schieß- und Schützenwesen – Wie hoch ist die Belastung für junge Sportschützen? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 1652 mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Schützen- und Schießwesen in unserem Land ist ein wichtiger Teil des Sportlandes NRW. Darüber hinaus pflegen die Schützenvereine in unserem Land nicht nur unser Brauchtumswesen , sondern kümmern sich – zusammen mit den Schießvereinen – auch um die Ausbildung von aktiven, verantwortungsvollen Schützinnen und Schützen, die sich im sportlichen Wettkampf miteinander messen. Wie in jeder Sportart ist dabei auch die Ausbildung der Jugend ein elementarer Bestandteil. Mit dem Schießsport in einem Verein können Kinder mit Vollendung des 10. Lebensjahren beginnen. Für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist es verpflichtend, dass mittels einzelner Prüfungen die Eignung der Kinder festgestellt wird. Dazu gehören neben der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Polizeibehörde durch die Eltern, eine Prüfung der Eignung des Kindes durch den ausbildenden Verein sowie eine ärztliche Gesundheitsprüfung. Die Kosten der Ausnahmegenehmigung betragen laut der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW bzw. §27 Absatz 4 des WaffG 55 Euro. Mit der 14. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung wurden die Kosten von 15 Euro auf die genannten 55 Euro angehoben. Die Möglichkeit für eine Ermäßigung ist nicht gegeben. Allerdings eröffnet § 3 Abs. 1 AGVerwGebO NRW der prüfenden Behörde die Möglichkeit „aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten“ von einer Gebührenerhebung abzu- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4281 2 sehen, wenn der Betroffene dies beantragt. Ab dem Beginn des 14. Lebensjahres reicht dann nur noch die Einverständniserklärung der Eltern. 1. Wie haben sich die Fallzahlen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung seit 2008 bis heute entwickelt (bitte je nach Jahr und Alterskohorte 10/11-Jährige und 12/13-Jährige aufschlüsseln)? Hierüber stehen keine Daten zur Verfügung. Eine Abfrage kann im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden. 2. In wie weit wurde auf die Zahlung der Gebühr für die Ausnahmegenehmigung seit 2008 auf Grund der oben genannten Härtefallprüfung verzichtet (bitte je nach Jahr und Alterskohorte 10/11-Jährige und 12/13-Jährige aufschlüsseln)? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Förderung von verantwortungsbewussten Kindern zwischen 10 und 13 Jahren im Schießsport durch die Schützen- und Schießvereine in unserem Land? Die Förderung von verantwortungsbewussten Kindern zwischen 10 und 13 Jahren im Schießsport durch die Schützen- und Schießvereine liegt in der Verantwortung der dafür zuständigen Verbände und Vereine und erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen . 4. Welche Maßnahmen verfolgt die Landesregierung, um den Schießsport im Alter von 10 bis 17 Jahren zu fördern? Das Land gewährt nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung der Übungsarbeit und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen. Übungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen im o.g. Alter wird höher gefördert als die Übungsarbeit mit Erwachsenen ab einem Alter von 27 Jahren. Diese Förderung steht auch den Schützen- und Schießvereinen, deren Verbände Mitglied im Landessportbund (LSB) sind, zu. Die Landesregierung stellt dem LSB zur Förderung des Nachwuchsleistungssports Haushaltsmittel zur Verfügung. Diese Mittel werden nach einem vom LSB festgelegten Schlüssel an die Sportfachverbände weiter geleitet und stehen u.a. für die Traineranstellung, Kaderlehrgänge und Talentsichtungs- und Talentfördermaßnahmen zur Verfügung. Hierdurch werden auch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung im Schießsport gefördert. Von Investitionsmitteln des Landes zum Bau von herausragenden Sportstätten profitieren auch die anerkannten Stützpunkte im Schießsport, Modernen Fünfkampf und Biathlon in NRW. Diese Stützpunkte stehen den Nachwuchskaderathletinnen und -athleten der für den Schießsport zuständigen Verbände grundsätzlich zur Nutzung offen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4281 3 5. Bei welchen Sportarten müssen Minderjährige ähnliche Kosten in Form von Verwaltungsgebühren für Genehmigungen leisten (bitte ggbfs. nach Kohorten und Kosten aufschlüsseln). Hierüber stehen keine Daten zur Verfügung. Eine Abfrage kann im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden.