LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4345 07.11.2013 Datum des Originals: 07.11.2013/Ausgegeben: 12.11.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1676 vom 8. Oktober 2013 der Abgeordneten Birgit Rydlewski und Torsten Sommer PIRATEN Drucksache 16/4182 Ermittlungen im Zusammenhang mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen am 23.08.2013 in und um das Gebäude „In den Peschen 3-5“ in Duisburg-Rheinhausen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1676 mit Schreiben vom 7. November 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie sich der Tagespresse entnehmen lässt, ermittelt der Staatschutz der Kripo Duisburg im Zusammenhang mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen am 23.08.2013 in und um das Gebäude „In den Peschen 3-5“ in Duisburg-Rheinhausen unter anderem gegen den ehemaligen Grünen-Ratsherrn P. K. aus Moers: http://www.derwesten.de/staedte/nachrichten-aus-moers-kamp-lintfort-neukirchenvluyn -rheurdt-und-issum/abwegiger-verdacht-gegen-ex-ratsherrn-aus-moers-nachproblemhaus -angriff-id8515305.html http://www.ruhrbarone.de/was-passiert-gerade-in-duisburg/ Offensichtlich wurde im Rahmen dieser Ermittlungen die sogenannte „nicht-individualisierte Funkzellenabfrage“ verwendet, denn „Ermittelt wird ausweislich des richterlichen Beschlusses gegen eine Gruppe von „überwiegend schwarz gekleideten Personen aus dem linken politischen Spektrum“, die am Tatabend mit Handys telefoniert und SMS verschickt haben… […] Wie die Pressestelle der Polizei Duisburg mitteilte, handele es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Strafprozessordnung.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4345 2 Dabei sollen die ermittelnden Beamten für den Fall, dass die Personen nicht anzutreffen gewesen wären, oder aber sich geweigert hätten, einen entsprechenden Haft- und Durchsuchungsbefehl des Duisburger Amtsgerichtes bei sich geführt haben. http://de.indymedia.org/2013/09/348977.shtml In ihrer Antwort vom 09.09.2013 (Drucksache 16/3954) auf die Kleine Anfrage 1549 vom 13. August 2013 des Abgeordneten Frank Herrmann (PIRATEN) (Drucksache 16/3785) gibt die Landesregierung als Ermächtigungsgrundlage für die nicht-individualisierte Funkzellenabfrage § 100g Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung an. Dieser zufolge „genügt im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“ Die nicht-individualisierte Funkzellenabfrage, die – eben aufgrund ihrer NichtIndividualisierung – zwangsläufig eine Vielzahl von Kommunikationsdaten auch und gerade von unbescholtenen Bürger*innen erfasst, unterliegt also zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dieses massiven Eingriffs zweierlei Beschränkungen:  Zum einen muss eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen  Zum anderen muss die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein Ungeachtet dieser explizit aufgeführten Einschränkungen sind – ausweislich der oben genannten Antwort auf die Kleine Anfrage – für den Zeitraum vom 07.12.2010 bis 22.08.2013 10.330 Funkzellenabfragen der Polizei Nordrhein-Westfalen erfasst. 1. Inwieweit wird das Kriterium der "Aussichtslosigkeit" bzw. "wesentlichen Er- schwerung der Erforschung des Sachverhalts" bei der Beantragung bzw. Genehmigung nicht-individualisierter Funkzellenabfragen in NRW noch berücksichtigt ? Die Landesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte des Landes nicht an geltendes Recht (§ 100g Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ) halten. 2. Wie verteilen sich die genannten 10.330 Funkzellenabfragen der Polizei Nord- rhein-Westfalen im Zeitraum vom 07.12.2010 bis 22.08.2013 auf die verschiedenen Polizeipräsidien und Kreispolizeibehörden in NRW? Siehe hierzu die Antwort der Landesregierung vom 09.09.2013 auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage 1549 (LT-Drs. 16/3785) vom 14.08.2013. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4345 3 3. Sind für die Ermittlungen im Fall K. (und anderer Personen, gegen die in diesem Fall ermittelt wurde/wird) Durchsuchungs- und Haftbefehle für den Fall ausgestellt worden, dass die betreffenden Personen nicht anzutreffen gewesen wären? Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Duisburg am 27.09.2013 bezüglich acht Beschuldigter Durchsuchungsbeschlüsse erlassen. Die Maßnahme diente dem Ziel, das Betreten der Wohnungen der Beschuldigten zu ermöglichen, um eine erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81b erste Alternative der Strafprozessordnung durchsetzen zu können. Haftbefehle wurden weder beantragt noch erlassen. 4. Sind generell für die Ausstellung eines Durchsuchungs- oder Haftbefehls in NRW die Daten einer Funkzellenabfrage für sich allein ausreichend oder werden hierzu auch weitere (auch entlastende) Umstände des jeweiligen Fallgeschehens berücksichtigt? Die Beantragung und der Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen bzw. Haftbefehlen richten sich nach den in den §§ 102 ff. und 112 ff. der Strafprozessordnung normierten Voraussetzungen . Bei der Entscheidung sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen . Nach § 160 Absatz 2 der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. 5. Sollte letzteres der Fall sein, wie erklärt sich dann die Landesregierung das Vor- gehen der Kripo Duisburg im Fall K.? Bei Antrag und Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse war die Erkrankung des Beschuldigten P. K. nicht bekannt und konnte demzufolge nicht berücksichtigt werden.