LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4349 07.11.2013 Datum des Originals: 07.11.2013/Ausgegeben: 12.11.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1672 vom 1. Oktober 2013 des Abgeordneten Nicolaus Kern PIRATEN Drucksache 16/4176 Landesförderung des Atomkraftwerksbetreibers, der für den THTR 300 in HammUentrop verantwortlich ist – Möglichkeit die Förderung zu streichen Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1672 mit Schreiben vom 7. November 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und die Gesellschafter der HochtemperaturKernkraft GmbH (HKG) haben sich in einem Rahmenvertrag sowie in zwei weiteren Ergänzungsvereinbarungen auf eine geordnete Restabwicklung des Atomkraftwerkes THTR 300 geeinigt. Im Haushalts- und Finanzausschuss in seiner 28. Sitzung am 04.07.2013 hat das Finanzministerium erklärt, dass die zweite und der Entwurf der dritten Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag einen Haushaltsvorbehalt enthalten. Es hat dabei weiter ausgeführt, dass das Land die Ergänzungsvereinbarungen mit dem Atomkraftwerksbetreiber und seinen Eigentümern nicht verletzt hätte, wenn es keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt hätte. Inwiefern der Rahmenvertrag dadurch verletzt worden wäre, ist noch nicht geklärt. In der 31. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 19.09.2013 hat der Finanzminister erklärt, dass die 3. Ergänzungsvereinbarung noch nicht unterzeichnet ist. Vorbemerkung der Landesregierung Das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund, dem Land, der Betreibergesellschaft (HKG) und deren Gesellschaftern wird durch vertragliche Vereinbarungen bestimmt. Die vertraglichen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4349 2 Vereinbarungen enthalten unter anderem gegenseitige Zahlungsverpflichtungen und somit Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse der Vertragsparteien, die Dritten gegenüber nicht offenbart werden dürfen. Es handelt sich deshalb um vertrauliche Dokumente, die dem Landtag in vertraulicher Form zur Verfügung gestellt wurden. Die Beantwortung der Fragen ist daher nur eingeschränkt möglich. Es besteht die Bereitschaft der Landesregierung, diejenigen Fragen oder Fragenteile, die nicht öffentlich anlässlich der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beantwortet werden können , in vertraulicher Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zu beantworten. 1. Ist es rechtlich möglich, zu einer anderen Aufteilung der Kosten der Stilllegung des Atomreaktors THTR 300 als in dem Entwurf der 3. Ergänzungsvereinbarung vorgesehen zu kommen? Bei dem Entwurf der 3. Ergänzungsvereinbarung handelt es sich um einen Verhandlungsstand , der gegenwärtig einer intensiven Überprüfung unterzogen wird. 2. Gibt es neben dem Rahmenvertrag und den Ergänzungsvereinbarungen weitere Vereinbarungen zwischen dem Land und der HKG oder ihren Eigentümern bezüglich des Atomkraftwerkes THTR 300 in Hamm-Uentrop? Neben dem Rahmenvertrag und den Ergänzungsvereinbarungen existieren die deutlich vor dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Risikobeteiligungsverträge und der im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag abgeschlossene Regressverzichtsvertrag sowie der Nachtragsvertrag . 3. Übernimmt das Land mit der Unterzeichnung der 3. Ergänzungsvereinbarung neue Verpflichtungen? Die 2. Ergänzungsvereinbarung lief am 31.12.2009 aus. Die darin enthaltenen grundsätzlichen Verpflichtungen für das Land Nordrhein-Westfalen würden mit der Unterzeichnung der 3. Ergänzungsvereinbarung nach dem gegenwärtigen Stand fortgeschrieben. 4. Würde das Land den Rahmenvertrag mit der HKG, den Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerken (RWE) und anderen Eigentümern der HKG verletzen, wenn es 2014 bis 2022 keine Mittel dem Atomkraftwerksbetreiber HKG zur Verfügung stellen würde? 5. Ist die folgende Sachverhaltsdarstellung korrekt (bitte begründen)? Die Verpflichtung des Landes aus dem Rahmenvertrag, ist nicht ausreichend bestimmt , um daraus eine Etatisierungspflicht des Landes abzuleiten. Andererseits beginge das Land aber Vertragsbruch, wenn es in den Jahren 2014 bis 2022 keine Mittel dem Atomkraftwerksbetreiber HKG zur Verfügung stellen würde. Eine Beantwortung der Fragen 4 und 5 kann entsprechend der Vorbemerkung nicht erfolgen.