LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4350 07.11.2013 Datum des Originals: 07.11.2013/Ausgegeben: 12.11.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1673 vom 1. Oktober 2013 des Abgeordneten Michele Marsching PIRATEN Drucksache 16/4177 Landesförderung des Atomkraftwerksbetreibers, der für den THTR 300 in HammUentrop verantwortlich ist – Transparenz der Zahlungen, die auf das Land zukommen Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1673 mit Schreiben vom 7. November 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und die Gesellschafter der HochtemperaturKernkraft GmbH (HKG) haben sich in einem Rahmenvertrag sowie in zwei weiteren Ergänzungsvereinbarungen auf eine geordnete Restabwicklung des Atomkraftwerkes THTR 300 geeinigt. Im Haushalts- und Finanzausschuss in seiner 28. Sitzung am 04.07.2013 hat das Finanzministerium erklärt, dass die zweite und der Entwurf der dritten Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag einen Haushaltsvorbehalt enthalten. Es hat dabei weiter ausgeführt, dass das Land die Ergänzungsvereinbarungen mit dem Atomkraftwerksbetreiber und seinen Eigentümern nicht verletzt hätte, wenn es keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt hätte. Inwiefern der Rahmenvertrag dadurch verletzt worden wäre, ist noch nicht geklärt. Ausweislich der veröffentlichten Bilanz des Atomkraftwerksbetreibers HKG bestanden am 31.12.2012 Forderungen gegenüber dem Bund und dem Land NRW in Höhe von 624,296 Mio. Euro. Bei einer Bilanzsumme von 665,885 Mio. Euro sind dies mehr als 90 % der Aktiva . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4350 2 Vorbemerkung der Landesregierung Das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund, dem Land, der Betreibergesellschaft (HKG) und deren Gesellschaftern wird durch vertragliche Vereinbarungen bestimmt. Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten unter anderem gegenseitige Zahlungsverpflichtungen und somit Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse der Vertragsparteien, die Dritten gegenüber nicht offenbart werden dürfen. Es handelt sich deshalb um vertrauliche Dokumente, die dem Landtag in vertraulicher Form zur Verfügung gestellt wurden. Die Beantwortung der Fragen ist daher nur eingeschränkt möglich. Es besteht die Bereitschaft der Landesregierung, diejenigen Fragen oder Fragenteile, die nicht öffentlich anlässlich der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beantwortet werden können , in vertraulicher Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zu beantworten. 1. Wer muss zahlen, falls die HKG ihren finanziellen Verpflichtungen nicht aus ei- genen Mitteln nachkommen kann? (bitte geben Sie dabei die jeweilige rechtliche Grundlage an und erläutern Sie insbesondere, inwiefern das Land dann einspringen muss). Eine Beantwortung der Frage kann entsprechend der Vorbemerkung nicht erfolgen. 2. Gibt es im Kontext des Haushaltplanes eine Ausweisung der voraussichtlichen Kosten, die aufgrund des Rahmenvertrages mit dem Atomkraftwerksbetreiber HKG auf das Land zukommen? (gegebenenfalls bitte den genauen Ort angeben) Im Hinblick auf die im Entwurf vorliegende 3. Ergänzungsvereinbarung ist im Jahr 2013 im Einzelplan 20 bei Kapitel 20 020 Titel 697 00 eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 32,2 Mio. EUR ausgebracht. 3. Bestehen Forderungen der Atomkraftwerksbetreibergesellschaft HKG gegen das Land, unabhängig von der 3. Ergänzungsvereinbarung? (gegebenenfalls bitte die Höhe, den Entstehungszeitpunkt und -grund angeben. Geben Sie bitte auch an, ob die Forderungen vom Land bestritten werden.) Eine Beantwortung der Frage kann entsprechend der Vorbemerkung nicht erfolgen. 4. Kann das Land vertraglich mit Gewissheit zu Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum verpflichtet sein, die nicht in den Haushaltsplan aufgenommen werden müssen? (Bitte geben Sie die entsprechenden Rechtsgrundlagen an) Es gilt das Gebot der Vollständigkeit des Haushalts. Gemäß § 11 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung enthält der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.