LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4351 07.11.2013 Datum des Originals: 07.11.2013/Ausgegeben: 12.11.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1674 vom 1. Oktober 2013 des Abgeordneten Dietmar Schulz PIRATEN Drucksache 16/4178 Landesförderung des Atomkraftwerksbetreibers, der für den THTR 300 in HammUentrop verantwortlich ist – rechtliche Verpflichtung Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1674 mit Schreiben vom 7. November 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und die Gesellschafter der HochtemperaturKernkraft GmbH (HKG) haben sich in einem Rahmenvertrag sowie in zwei weiteren Ergänzungsvereinbarungen auf eine geordnete Restabwicklung des Atomkraftwerkes THTR 300 geeinigt. Im Haushalts- und Finanzausschuss in seiner 28. Sitzung am 04.07.2013 hat das Finanzministerium erklärt, dass die zweite und der Entwurf der dritten Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag einen Haushaltsvorbehalt enthalten. Es hat dabei weiter ausgeführt, dass das Land die Ergänzungsvereinbarungen mit dem Atomkraftwerksbetreiber und seinen Eigentümern nicht verletzt hätte, wenn es keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt hätte. Inwiefern der Rahmenvertrag dadurch verletzt worden wäre, ist noch nicht geklärt. Vorbemerkung der Landesregierung Das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund, dem Land, der Betreibergesellschaft (HKG) und deren Gesellschaftern wird durch vertragliche Vereinbarungen bestimmt. Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten unter anderem gegenseitige Zahlungsverpflichtungen und somit Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse der Vertragsparteien, die Dritten gegenüber nicht offenbart werden dürfen. Es handelt sich deshalb um vertrauliche Dokumente, die dem Land- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4351 2 tag in vertraulicher Form zur Verfügung gestellt wurden. Die Beantwortung der Fragen ist daher nur eingeschränkt möglich. Es besteht die Bereitschaft der Landesregierung, diejenigen Fragen oder Fragenteile, die nicht öffentlich anlässlich der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beantwortet werden können , in vertraulicher Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zu beantworten. 1. Inwiefern sieht die Landesregierung eine rechtliche Verpflichtung des Landes aufgrund des Rahmenvertrages mit der Betreibergesellschaft des Atomkraftwerkes THTR 300 in Hamm-Uentrop und seinen Eigentümern, für die Kraftwerksstilllegung (Betrieb des Sicheren Einschlusses und den Abbau der Anlage) aufzukommen ? Eine Beantwortung der Frage kann entsprechend der Vorbemerkung nicht erfolgen. 2. Aufgrund welcher haushaltsrechtlichen Grundlage ist das Land seinerzeit die Verpflichtung im Rahmenvertrag eingegangen? (Bitte geben Sie genau an, woher die haushaltsrechtliche Ermächtigung dafür stammt) Die Risikobeteiligungsvertragsmittel in Höhe von 53.980.106,08 DM sind im Jahr 1990 aus dem Einzelplan 14, Kapitel 14020 Titel 68310 und in den Jahren 1991 und 1992 jeweils aus dem Einzelplan 20, Kapitel 20020 Titel 68310 geleistet worden. Die Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen für den Finanzierungsbeitrag in Höhe von 61 Mio. DM sind im Jahr 1990 aus dem Einzelplan 14 020 Titel 697 00 und in den Jahren 1991 und 1992 aus den Einzelplänen 20, Kapitel 20 020 Titel 697 00 erfolgt. 3. Im Koalitionsvertrag wird die Finanzierung des Rückbaus des Atomkraftwerks THTR 300 in Hamm-Uentrop als „ungeklärt“ bezeichnet. Teilt die Landesregierung diese Auffassung? (bitte begründen) Ein Rückbau des Reaktors ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Eine Entscheidung über die Finanzierung des Rückbaus muss deshalb auch noch nicht getroffen werden. 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Betreiber bzw. Rechtsnach- folger und Eigentümer des Atomkraftwerkes THTR 300 in Hamm-Uentrop wie im Koalitionsvertrag vereinbart in die finanzielle Verantwortung zu nehmen? Den Betrieb des sicheren Einschlusses finanzierten bisher überwiegend der Bund und das Land. Die Endlagervorausleistungen erbrachten bislang zu je 1/3 der Bund, das Land und die Gesellschafter der Betreibergesellschaft. Die Prüfung der Regelungen für die Zukunft ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen kommt eine Inanspruchnahme der Gesellschafter der Betreibergesellschaft nur im Wege einer Durchgriffshaftung in Betracht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4351 3 5. Ist der Landesregierung ein Rechtsgutachten oder Vermerk im Ministerium zu der Frage bekannt, ob das Land zu Zahlungen an den Atomkraftwerksbetreiber aus dem Rahmenvertrag verpflichtet ist? (Gegebenenfalls Bitte um Veröffentlichung und Übersendung) Es existieren hierzu interne Vermerke des Finanzministeriums, die aus den den Fragestellern bekannten Gründen nicht veröffentlicht werden können.